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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 11.09.2009
Aktenzeichen: 10 K 2536/08
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 90 Abs. 1
AO § 150 Abs. 2
AO § 173 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger (Kl) wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte u.a. gewerbliche Einkünfte aus einem Transportbetrieb. Den aus diesem Betrieb erzielten Gewinn ermittelte der Kl durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, die von Steuerberater B erstellt wurde. Daraus ergab sich ein Gewinn in Höhe von ... EUR.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erhöhte diesen Gewinn um die sich aus der Gewinnermittlung ergebenden und dort gewinnmindernd berücksichtigten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 1.317, 52 EUR auf ... EUR und setzte die ESt mit Bescheid vom 12.04.2005 auf ... EUR fest.

Im Rahmen der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA teilte der Kl mit Schreiben vom 15.02.2007 mit, dass tatsächlich nicht der erklärte Gewinn, sondern ein Verlust in Höhe von ... EUR entstanden sei.

Das FA lehnte eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides mit Bescheid vom 22.02.2007 ab. Hiergegen erhob der Kl Einspruch, den er damit begründete, dass er infolge der damaligen Personalsituation in seinem Betrieb zu einer intensiven Prüfung der Steuererklärung nicht in der Lage gewesen sei. Zudem habe der vom Kl mit der Erstellung der Erklärung beauftragte Herr R keine Steuererklärungen erstellen dürfen und die Unterlagen ohne Wissen des Kl an den Steuerberater B weitergegeben, wovon der Kl erst erfahren habe, als dieser ihm eine Rechnung geschickt habe. Schließlich habe der Kl gegen den ursprünglichen Bescheid Widerspruch eingelegt, den das FA aber abgelehnt habe.

Die im Rahmen des Einspruchsverfahrens durchgeführten telefonischen Nachfragen des FA bei der im Anschluss an die Steuerkanzlei B beauftragten Steuerkanzlei K und beim früheren Buchhaltungsbüro R ergaben, dass beide Büros keinen Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt hatten. Auf ein Auskunftsersuchen des FA teilte die Spedition S mit, dass der Kl in 2003 ihr gegenüber Bruttoumsätze in Höhe von ... EUR ausgeführt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2008 wies das FA den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 22.02.2007 als unbegründet zurück. Dabei berücksichtigte es zu hoch erklärte Darlehenszinsen in Höhe von 2.372,53 EUR und weitere Betriebseinnahmen in Höhe von 82,21 EUR gewinnerhöhend. Bis zu dieser Höhe erkannte es auch in 2003 zu Unrecht nicht berücksichtigte Betriebsausgaben (Berufsgenossenschaftsbeiträge 7.665 EUR, Löhne, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 19.133,70 EUR) als materielle Fehler der Steuerfestsetzung an.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der ESt-Bescheid 2003 sei am 22.07.2005 beim Kl eingegangen. Bereits am 26.07.2005 habe er an Herrn X (Vollstreckungssachgebietsleiter des FA) einen Brief geschrieben, der auch als Einspruch angesehen werden sollte. Entgegen der Auskunft der Fa. S seien tatsächlich nur ... EUR überwiesen worden.

Der Kl beantragt,

das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.02.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2008 zu verpflichten, den ESt-Bescheid 2003 dahingehend zu ändern, dass die gewerblichen Einkünfte auf ... EUR vermindert werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass die ESt-Festsetzung mangels Einspruchseinlegung bestandskräftig geworden sei. Die Voraussetzungen der Änderungsnorm des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) lägen nicht vor, da dem Kl ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen zuzurechnen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom 17.07.2008 und 24.10.2008 sowie des FA vom 08.09.2008 und 31.10.2008 Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.07.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine zu einer Verringerung der Steuer führende Änderung des ESt-Bescheids vom 12.04.2005 liegen nicht vor.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind bestandskräftige Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. In letzterem Fall ist das Verschulden unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stehen.

1. Im vorliegenden Fall ist der ESt-Bescheid vom 12.04.2005 bestandskräftig geworden.

a) Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der mit der Post an den durch die ESt-Erklärung empfangsbevollmächtigten Steuerberater B gesandte Bescheid vom 12.04.2005 am 15.04.2005 bekannt gegeben wurde (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Die einmonatige Einspruchsfrist des § 355 Abs. 1 AO lief daher gemäß § 108 Abs. 1, Abs. 3 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch wegen der Pfingstfeiertage mit Ablauf des 17.05.2005 ab.

b) Der Kl hat innerhalb der Einspruchsfrist keinen Einspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2008 hat der Kl behauptet, mit Schreiben vom 26.07.2005 Einspruch eingelegt zu haben. Insoweit ist aus den Akten ein Schreiben an den Sachgebietsleiter der Vollstreckungsstelle des FA ersichtlich. Hierin trägt der Kl vor, dass die Steuerberechnung 2003 nicht stimme und verweist darauf, dass bereits ein Einspruch eingelegt worden sei. Auch in dem in der Vollstreckungsakte befindlichen Schreiben vom 20.07.2005 verweist der Kl auf eine Überprüfung durch seine Steuerberaterin und einen bereits eingelegten Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2003. Weder ist jedoch ein entsprechender Einspruch aus den Veranlagungs- und Vollstreckungsakten ersichtlich noch ergaben die insoweit vom FA durchgeführten Ermittlungen beim Buchhaltungsbüro R und der Steuerkanzlei K Anhaltspunkte für eine Einspruchseinlegung. Vielmehr ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 09.04.2008, dass die Steuerberaterin K den ESt-Bescheid erst am 16.06.2005 per Telefax von den Steuerpflichtigen erhalten hat. Daraufhin habe sie festgestellt, dass die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sei und der Bescheid keine Fehler enthalte.

Ob mangels anderweitiger Einspruchsschreiben das Schreiben vom 20.07.2005 oder das Schreiben vom 26.07.2005 als Einspruch auszulegen ist, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, da diese Schreiben nach ihrem Ausstellungsdatum jedenfalls erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beim FA eingegangen sein können. Im Übrigen hat der Kl weder die angebliche Einspruchseinlegung noch die im Schriftsatz vom 05.03.2007 behauptete Ablehnung eines angeblichen Einspruchs substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

Anhaltspunkte für einen Wiedereinsetzungsantrag und für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht ist daher nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass der ESt-Bescheid 2003 bestandskräftig geworden ist.

2. Dem FA sind Tatsachen nachträglich bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führen.

Bei der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens zum ESt-Bescheid vom 12.04.2005 war dem zuständigen Veranlagungsbeamten nicht bekannt, dass im Streitjahr höhere Berufsgenossenschaftsbeiträge bezahlt wurden als in der Einnahmen-Überschussrechnung berücksichtigt wurden: Denn dies ergab sich aus den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen nicht. Die entsprechenden Buchungsunterlagen und Belege wurden vom Kl erst im Rahmen des Verfahrens über den Änderungsantrag vorgelegt. Nicht bekannt war dem Veranlagungsbeamten auch, dass Löhne, Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge für 2002 erst in 2003 bezahlt wurden und dass diese in der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben des Veranlagungszeitraums 2003, sondern des Veranlagungszeitraums 2002 berücksichtigt wurden. Demgegenüber sind dem FA hinsichtlich der Höhe der Betriebseinnahmen keine Tatsachen nachträglich bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Vielmehr sind die vom FA ermittelten Betriebseinnahmen um 82,21 EUR höher als in der vom Kl eingereichten Einnahmen- Überschussrechnung erklärt. Der gegenteilige Vortrag des Kl wird durch die von der Fa. S vorgelegte Einzelaufstellung widerlegt.

3. Hinsichtlich der steuermindernden Tatsachen trifft den Kl ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden.

a) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.06.1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2). Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.07.1989 III R 303/84, BFHE 157, 488, BStBl II 1989, 960 m.w.N.; und vom 28.08.1992 VI R 93/89, BFH/NV 1993, 147).

Der Wortlaut des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt Sorgfaltspflichten voraus, durch deren Verletzung die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO haben Steuerpflichtige die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Die Angaben in der Steuererklärung sind nach § 150 Abs. 2 Satz 1 AO wahrheitsgemäß und damit insbesondere auch vollständig zu erklären. Wird mit der Ausarbeitung der Steuererklärung ein steuerlicher Berater beauftragt, muss auch er sich um eine sachgerechte und gewissenhafte Erfüllung der Erklärungspflichten bemühen (BFH-Urteil vom 26.08.1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109 m.w.N.). Das Verschulden eines steuerlichen Beraters, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, ist dem Steuerpflichtigen bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zuzurechnen (BFH-Urteile vom 21.05.1987 V R 88/79, BFH/NV 1988, 273; und vom 13.09.1990 V R 110/85 BFHE 162, 488, BStBl II 1991, 124); dabei sind an den Berater erhöhte Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 147; BFH-Urteil vom 03.02.1983 IV R 153/80 BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324).

b) Im vorliegenden Fall trifft Steuerberater B ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen.

Dieser hat mit Unterschrift vom 04.02.2005 bestätigt, dass die vorliegende Einnahmen- /Ausgabenrechnung aufgrund der ihm übergebenen Buchführung, der vorgelegten Belege und der erteilten Auskünfte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt wurde. Insoweit hätte er bereits aus der Kontenliste der ihm übergebenen Buchführung ersehen können, dass Buchungen über Kreditorenkonten (z.B. 1740 - 1742, 9009) vorgenommen wurden und die Buchführung deshalb zur Durchführung der Zu- und Abflussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG zu korrigieren war. Durch entsprechende Korrekturen hätte der Steuerberater das FA davon in Kenntnis setzen können, dass in 2003 geleistete Zahlungen (auf aus 2002 rückständigen Berufsgenossenschaftsbeiträgen, Löhnen, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen) bereits in 2002 als Gewinnminderung berücksichtigt wurden. Insoweit ist das Gericht nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass der Steuerberater die in den Buchungsunterlagen nicht nach dem reinen Einnahmen-/Ausgabenschema erfassten Geschäftsvorfälle ungeprüft in die Gewinnermittlung übernommen hat. Dies stellt einen Pflichtverstoß dar, durch den die einem Steuerberater nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt wird.

Der Kl kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass der von ihm mit der Buchhaltung beauftragte Herr R kein Steuerberater war und nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügte. Denn die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Gewinnermittlung und der Steuererklärung hatte Steuerberater B, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Gewinnermittlung und der Steuererklärung unzweifelhaft über die notwendige fachliche Qualifikation eines Steuerberaters verfügte, übernommen. Insoweit kann der Kl auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, dass ihm die Einschaltung des Steuerberaters B erst bei Übersendung der Honorarrechnung bekannt geworden sei.

Denn nach den Umständen ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass der Kl erst nach Abgabe der Steuererklärung von der Einschaltung des Steuerberaters B erfuhr. Vielmehr hat Steuerberater B bereits mit Schreiben vom 07.06.2004 die Mandatsübernahme angezeigt und bereits am 04.02.2005 bescheinigt, dass die Einnahmen-/Ausgabenrechnung von ihm erstellt wurde. Der Kl hat am 05.03.2005 seine Vollständigkeitserklärung abgegeben und darin bestätigt, dass in der "von ... B Steuerberater ...erstellten Einnahmen - Ausgaben - Rechnung ...alle Einnahmen und Ausgaben enthalten sind". Ebenso war auf der am 10.03.2005 beim FA eingegangenen und vom Kl unterzeichneten Steuererklärung vermerkt, dass Steuerberater B an der Anfertigung der Steuererklärung mitgewirkt hat.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass dem Kl bei Einreichung von Steuererklärung und Gewinnermittlung bekannt war, dass diese von Steuerberater B erstellt wurden. Jedenfalls mit der Unterzeichnung und der Einreichung der Gewinnermittlung und der Steuererklärung hat der Kl auch zum Ausdruck gebracht, dass Steuerberater B in seinem Auftrag und mithin wie ein Bevollmächtigter gehandelt hat. Damit hat sich der Kl die von diesem erstellte Gewinnermittlung und Steuererklärung zu Eigen gemacht. Entsprechend muss sich der Kl auch das Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen.

c) Das grobe Verschulden ist auch nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO unbeachtlich.

Danach ist das Verschulden nur dann unbeachtlich, wenn die Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen im Sinne der § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stehen. Dieser Zusammenhang zwischen steuererhöhenden und steuermindernden Tatsachen ist gegeben, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist (BFH-Urteil vom 13.01.2005 II R 48/02, BFHE 208, 392, BStBl II 2005, 451).

Im vorliegenden Fall hat das FA an steuererhöhenden Tatsachen nur festgestellt, dass Finanzierungszinsen für die zum Betriebsvermögen gehörenden LkW um 2.372,53 EUR zu hoch und die Betriebseinnahmen um 82,21 EUR zu niedrig angesetzt wurden. Diese steuererhöhenden Tatsachen sind ohne weiteres auch ohne die nicht erklärten Berufsgenossenschaftsbeiträge, Löhne, Lohnsteuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge denkbar.

Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang der steuermindernden Tatsachen mit Tatsachen im Sinne der § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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