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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: 10 K 3508/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 3508/06

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 10. Senat, durch

... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Kosten von Fahrten zwischen dem Arbeitsort und einer weiter entfernt liegenden Wohnung des Klägers Werbungskosten darstellen, obwohl er am Arbeitsort über eine weitere Wohnung verfügt.

I. Der 1968 geborene Kläger (Kl) war im Streitjahr als Beamter nichtselbstständig tätig. Von seiner Ehefrau lebte der Kl seit 30. August 2000 dauernd getrennt. Der 1998 geborene Sohn des Kl lebt bei der Ehefrau des Kl.

Zum 01. Dezember 2001 wurde der Kl von der JVA B an die JVA A versetzt. An seinem Dienstort in A war er von 02. Januar 2002 bis 01. Dezember 2004 zunächst unter der Anschrift M-Str. 23, einer Dienstwohnung des Arbeitgebers, mit seiner Hauptwohnung gemeldet.

Seit 26. Juni 2003 war unter dieser Adresse auch die Lebensgefährtin des Kl, Frau K, gemeldet. Ab 01. Dezember 2004 meldete sich der Kl in die ihm zugewiesene, 107,4 qm große Dienstwohnung S-Str. 2, A, um und unterhielt dort einen eigenen Hausstand. Vom 03.

März 2005 bis 01. April 2007 war auch Frau K in dieser Wohnung gemeldet. Von der Wohnung S-Str. 2 erreicht der Kl seine Arbeitsstelle jeden Tag zu Fuß.

Im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung machte der Kl bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 2.606 EUR (43 Familienheimfahrten bei einer einfachen Entfernung von 202 km) geltend. Bei der vom Beschäftigungsort entfernten Wohnung handelt es sich um eine abgeschlossene Wohnung in der R-Str. 1, V, welche sich im Haus der Eltern des Kl. befindet. Diese verfügt über Küche, Bad, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Wohnzimmer und eine Größe von ca. 70 qm. Seit 02. Januar 2002 ist der Kl bei dieser Adresse mit seiner Nebenwohnung gemeldet.

Die zweite Wohnung dieses Objekts wird von den Eltern des Kl bewohnt.

Mit ESt-Bescheid vom 26.05.2006 lehnte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen ab und setzte die ESt auf ... EUR fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2006 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Der Kl unterhalte in V einen weiteren eigenen Hausstand.

Der Kl leiste zwar keinen eigenen Beitrag zu den Kosten des Wohnungsunterhalts, insbesondere zahle er auch keine Miete. Dafür nehme er seinen Eltern in hohem Maße Arbeiten des täglichen Lebens und auch des Wohnhauses ab, welche diese aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr verrichten könnten. Eine finanzielle Beteiligung an den Hausunkosten sei ein untaugliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein eigener Hausstand vorliege. Die Wohnung in V sei auch der Lebensmittelpunkt des Kl. Auch wenn der Kl in A zusammen mit seiner Freundin gewohnt habe, sei zu berücksichtigen, dass sein 1998 geborener Sohn im 5 km von V entfernten M bei der vom Kl getrennt lebenden Ehefrau lebe. Der Kl habe eine sehr starke Beziehung zu seinem Sohn, was durch die häufigen Heimfahrten dokumentiert werde. Zudem habe der Kl in V seinen Haushalt und den seiner Eltern zu versorgen. Zu seiner Freundin unterhalte der Kl eine eher offene Beziehung, was dadurch dokumentiert werde, dass die Beziehung fortbestehe, obwohl die Freundin mittlerweile in K wohne. Ferner habe der Kl seinen Freundeskreis in V und sei dort in mehreren Vereinen Mitglied (Reservistenkameradschaft, Schützenverein). Der Vater des Kl habe bei seiner Befragung erklärt, dass der Kl mindestens jedes zweite Wochenende und zusätzlich mehrere Male unter der Woche nach V komme. Auch nehme der Kl höchstens am Sonntag das Essen bei seinen Eltern ein, sonst esse er in der eigenen Wohnung. Zudem werde der Kl voraussichtlich im August 2007 seine Arbeitsstelle und Wohnung in A kündigen und dann nur noch seinem Gewerbe als EDV-Dienstleister nachgehen.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid 2005 vom 26.05.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2006 dahingehend abzuändern, dass die nichtselbstständigen Einkünfte des Kl auf ...EUR verringert werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kl sei vom 25.08.2000 bis 02.01.2002 mit Hauptwohnsitz und ab 02.01.2002 mit Nebenwohnsitz in V gemeldet. Der Kl lebe seit Juni 2003 mit seiner Freundin zusammen, weshalb von einem Hauptwohnsitz in A auszugehen sei. Eine Sachverhaltsaufklärung vor Ort durch das FA W habe nach einer Befragung der Eltern des Kl ergeben, dass der Kl nicht die behaupteten 43 mal im Jahr, sondern nur alle zwei bis drei Wochen nach V komme und dann mit seinem Sohn im Haus der Eltern übernachte. Es seien keine Essensvorräte vorhanden gewesen und der Kühlschrank sei leer gewesen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03. Juli 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 09.07.2007 durch schriftliche Vernehmung der Zeugen I(Ehefrau des Kl) und E (Vater des Kl) Beweis erhoben. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und die dazu erfolgten Erklärungen der Zeugen vom 12.07.2007 wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind weder unter dem Gesichtspunkt der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und S. 6 Einkommensteuergesetz --EStG--) noch unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

Denn die sowohl nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG als auch bei der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 05. Oktober 1994 VI R 62/90 BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799) erforderliche Voraussetzung, dass der Kl den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der entfernter liegenden Wohnung hat, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie die Beziehungen aufrechterhalten werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) finden, aber auch z.B. in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Hierdurch kann sich eine Person an einem Ort besonders verwurzelt fühlen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 m.w.N.). Dabei kann der Ort, zu dem ein Arbeitnehmer besondere Beziehungen hat, aber nur dann als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen werden, wenn sich der Arbeitnehmer nachhaltig dort aufhält (BFH- Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).

Vorliegend ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Kl im Streitjahr seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in seiner Wohnung S-Str. 2, A hatte. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: a) Für einen Lebensmittelpunkt in A spricht bereits, dass der Kl bereits bei seiner zum 02. Januar 2002 erfolgten Anmeldung in A die Wohnung M-Str. 23, A selbst als Hauptwohnung bezeichnet hat und die Wohnung in V nur als Nebenwohnung. Ebenso hat er auch bei der Ummeldung zum 01. Dezember 2004 in die S-Str. 2, diese als Hauptwohnung angegeben. Gleichermaßen hat die Lebensgefährtin des Kl ab ihrem Zusammenzug (26. Juni 2003) in die Wohnung M-Str. 23, A, diese Adresse und ab 03. März 2005 die Adresse S-Str. 2 als ihre Hauptwohnung angegeben.

b) Weiter spricht für einen Lebensmittelpunkt in A, dass der Kl bereits seit 30. August 2000 und damit im Streitjahr seit über vier Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebte, so dass er nicht mehr einem verheirateten Arbeitnehmer gleichgesetzt werden kann. Zudem wurde auch nicht vorgetragen, dass in Bezug auf die Ehefrau noch Bindungen bestehen, die über die gemeinsame Sorge für den gemeinsamen Sohn hinausgehen.

c) Ferner war der Kl im Streitjahr bereits seit mehr als drei Jahren (ab 01. Dezember 2001) bei der JVA A tätig und es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Kl im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses mit einer Versetzung in die Nähe der Wohnung in V rechnen konnte.

d) Für einen Lebensmittelpunkt in A spricht auch die Wohnungsgröße. Die Wohnung S- Str.. 2 verfügte über 107,40 qm, während die Wohnung in V nur über ca. 70 qm verfügte.

e) Weiter spricht auch die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestrittene Tatsache, dass der Kl jedenfalls im Streitjahr eine Beziehung zu Frau K hatte, dafür, dass seine Lebensinteressen sich auf A konzentrierten. Dass insoweit jedenfalls in gewissem Umfang eine gemeinsame Lebensplanung stattfand, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere auch daraus, dass der Kl und Frau K über einen Zeitraum von jedenfalls bereits 2 Jahren zusammen wohnten und auch einen gemeinsamen --wenn auch kurzfristig zeitlich versetzten--Wohnungswechsel durchführten.

Ferner hat der Kl in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er vor Frau K auch Beziehungen zu anderen Frauen hatte. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch, dass sich die Lebensinteressen des Kl nicht allein auf die Beziehung zu seinem Sohn beschränkt waren, sondern er auch erhebliches Interesse daran hatte, sich eine neue partnerschaftliche Beziehung zu einer Frau aufzubauen.

f) Demgegenüber sind die vom Kl geltend gemachten Umstände nicht ausreichend, um einen Lebensmittelpunkt in V zu begründen. Dass der Kl eine Bindung zu seinen Eltern aufrechterhalten hat und für diese wegen deren Gesundheitszustands auch Arbeiten in deren Haus übernahm, deutet nicht auf einen Lebensmittelpunkt in V hin. Der Kl war im Streitjahr bereits 37 Jahre alt, war bereits verheiratet --wenn auch mittlerweile getrennt lebend--und hatte ein Kind. Von daher kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass sich bereits spätestens mit dem nach Heirat 1993 in M begründeten Familienwohnsitz (vgl. Schreiben des Kl an das FA vom 12. Oktober 2005) der Lebensmittelpunkt vom elterlichen Haus wegverlagerte. Der Besuch der Eltern und deren Unterstützung wegen gesundheitlicher Einschränkungen entsprechen üblichen sittlichen Gepflogenheiten im Eltern-Kind-Verhältnis, führen aber nicht dazu, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder ins elterliche Haus zurückverlagert.

g) Die verbliebenen Beziehungen zu Freunden, Bekannten und Vereinen im Ort hat der Kl nicht ausreichend substantiiert und belegt. Verbindungen zu Freunden und Bekannten in V hat der Kl zwar behauptet, die insoweit bestehenden Beziehungen aber weder dem Grunde noch der Intensität nach näher erläutert. Zu den beibehaltenen Vereinsbindungen hat der Kl auf die Aufklärungsanordnung vom 19. April 2007 nur dargelegt, dass er im Streitjahr ein- bis zweimal im Schützenheim beim Sportschießen gewesen sei und weitere Vereinsaktivitäten aus Zeitmangel unterblieben seien. Selbst diese Behauptung wurde aber nicht unter Beweis gestellt. Diese Darlegungen sprechen nicht für eine insoweit verbliebene Verwurzelung im Heimatort.

h) Zu dem behaupteten Gewerbe in V trug der Kl vor, dass er insoweit als EDV- Dienstleister tätig sei. Weiter gab der Kl aber an, dass diese Tätigkeit erst seit Anfang 2006 und damit erst nach dem Streitjahr ausgeübt werde. Der Erwiderung des FA, dass selbst die für 2006 in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Betriebseinnahmen nur 257,74 EUR betrugen, hat der Kl bestätigt. Somit ergibt sich auch insoweit kein Hinweis auf eine starke Bindung an V.

i) Zu den Bemühungen um einen Arbeitplatzwechsel in Richtung V hat der Kl drei Bewerbungen ab 2002 behauptet, diese jedoch nicht belegt. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass diese Bewerbungen erfolgt sind, ergibt sich aus drei Bewerbungen innerhalb von 4 Jahren zwar ggf. eine Umzugsbereitschaft. Dieser in die Zukunft gerichtete Wille beseitigt jedoch noch nicht die sich aus o.g. Umständen ergebenden, jedenfalls im Streitjahr bestehenden intensiveren Bindungen an A.

j) Somit bleibt als hauptsächlicher Bezugspunkt zu V im Wesentlichen nur die Bindung an den Sohn und die Möglichkeit im Haus der Eltern mit diesem wohnen zu können. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung bei ehelicher und räumlicher Trennung der Eltern in Bezug auf die Lebensinteressen des Kl von einigem Gewicht ist. Insoweit kann nach der schriftlichen Zeugenaussage des Vaters des Kl und dem vorgelegten Nachweis über die im Streitjahr gefahrenen Kilometer auch davon ausgegangen werden, dass der Kl tatsächlich seinen Sohn alle 14 Tage und zum Teil auch in den Ferien --und damit auch mit einer gewissen Häufigkeit--in die Wohnung mitgenommen hat und mit diesem dort Zeit verbracht hat. In der Gesamtwürdigung der Lebensumstände des Kl hält das Gericht jedoch die verfestigte Beziehung des bereits länger getrennt lebenden Kl zum Ort der Arbeitsstelle und die Beziehung zur Lebensgefährtin, die sich insbesondere in dem gemeinsamen Bewohnen einer großzügigen Wohnung am Arbeitsort manifestierten, für gewichtiger.

Da es somit bereits an der Voraussetzung des Mittelpunkts der Lebensinteressen am weiter entfernt liegenden Wohnort fehlt, kann das Gericht die sich im Rahmen der Prüfung einer doppelten Haushaltsführung ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) ergebenden weiteren Fragen dahingestellt sein lassen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob bei einem Alleinstehenden grundsätzlich eine maßgebliche finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Wohnungseinheit/der Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt vorauszusetzen ist und ob bei einer unentgeltlichen Überlassung der Wohnung im Elternhaus die Beteiligung auch in Form von Hauswartungstätigkeiten, Reparaturtätigkeiten, Gartenpflegetätigkeiten oder Ähnlichem bestehen kann.

Eine Teilanerkennung der geltend gemachten Fahrtkosten als Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) von der Hauptwohnung S-Str. scheitert daran, dass der Kl angegeben hat, die Wohnung sei an die Arbeitsstätte angegliedert, und es deshalb an der Voraussetzung einer Entfernung der Wohnung von der Arbeitsstelle in Höhe eines vollen Kilometers fehlt. Entsprechend hat der Kl auch im Übrigen keine Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte geltend gemacht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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