Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 10 K 4703/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1
FGO § 47 Abs. 1 S. 2
EStG § 32 Abs. 4 S. 2
EStG § 32 Abs. 4 S. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 4703/06

Kindergeld für K

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 08. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die eigenen Einkünfte/Bezüge des Kindes den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten und daher ein Kindergeldanspruch ausgeschlossen ist.

I.

Der Kläger (Kl) ist der Vater der am ...08.1983 geborenen K. K begann am 01.10.2001 eine Berufsausbildung als Krankenpflegeschülerin am Krankenhaus W, Landkreis D. Im September 2003 zog K vom elterlichen Haus in A nach B, das 6 km vom Ausbildungsort entfernt liegt, um. Die Berufsausbildung endete mit dem Bestehen der Abschlussprüfung im September 2004.

Der Beklagte (die Familienkasse --FK--) gewährte bis einschließlich Dezember 2003 Kindergeld. Mit Bescheid vom 17.08.2006 lehnte die FK die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 wegen Überschreitung des zeitanteiligen Grenzbetrags für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.10.2006, die laut Absendevermerk am 26.10.2006 zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klageschrift vom 30.11.2006 ging am 05.12.2006 in einem Kuvert ein, das den Freistempelaufdruck der Bundesagentur für Arbeit vom 04.12.2006 trägt. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die FK habe zu Unrecht bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit der K Kosten der doppelten Haushaltsführung, nämlich Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 450 EUR (30 Heimfahrten x 50 km x 0,30 EUR) und Kosten der Unterkunft in B (1.260 EUR) nicht anerkannt. K habe im elterlichen Haus in A eine eigene 3-Zimmerwohnung mit 73 qm. Ferner seien die Kosten des Rückumzugs nach A (Fahrtkosten 2 x 50 km x 0,6 EUR = 60 EUR, Umzugskostenpauschale für Ledige 561 EUR) zu berücksichtigen. Schließlich seien die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte (160 x 6 km x 0,30 EUR = 288 EUR) zu berücksichtigen.

Der Kl beantragt sinngemäß,

die FK unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2006 zu verpflichten, für die Monate Januar 2004 bis September 2004 Kindergeld für das Kind K festzusetzen.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Ferner sei der gesetzliche Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 30.11.2006, 16.04.2007 und vom 07.08.2007 und der FK vom 21.06.2007 und 20.09.2007 Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.11.2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II.

1. Die Klage ist unzulässig. Die gesetzliche Klagefrist des § 47 Abs. 1 S. 1 FGO wurde versäumt. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die FK hat die Einspruchsentscheidung gemäß dem sich aus den Akten ergebenden Absendevermerk am 26.10.2006 (Donnerstag) zur Post gegeben. Damit galt die Einspruchsentscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung --AO--grundsätzlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, d.h. am 29.10.2006 als bekannt gegeben. Da es sich hierbei um einen Sonntag handelte, ist als Fristende vom nächsten Werktag (Montag, der 30.10.2006) auszugehen. Dieses Fristende ergibt sich im Übrigen auch dann, wenn man von einer Absendung am 27.10.2006 ausgeht (so wohl die Behauptung des Kl im Schriftsatz vom 30.11.2006). Die einmonatige Klagefrist endete daher nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. 222 Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch am 30.11.2006 (Donnerstag). Die Klageschrift ist nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 05.12.2006 bei Gericht eingegangen. Nach § 47 Abs. 2 FGO gilt die Frist für die Klageerhebung zwar auch als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Klagefrist, bei der Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, angebracht wird. Für die Voraussetzungen eines solchen Anbringens trägt jedoch der Kl die Darlegungs- und Beweislast (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom24.09.1985, IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268). Vorliegend hat der Kl keine Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, die für ein entsprechend rechtzeitiges Anbringen der Klageschrift bei der FK sprechen, obwohl die FK die Wahrung der Klagefrist sowohl im Schriftsatz vom 21.06.2007 als auch im Schriftsatz vom 20.09.2007 bestritten hat, und der Kl hierzu jeweils zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Zwar ging die Klageschrift in einem mit dem Poststempel der Bundesagentur für Arbeit versehenen Umschlag bei Gericht ein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie rechtzeitig bei der FK angebracht wurde. Vielmehr spricht eine Reihe von Umständen gegen ein rechtzeitiges Anbringen der Klage. Die Klageschrift trägt das Datum 30. November 2006, so dass jedenfalls bei postalischer Übermittlung ein rechtzeitiger Eingang bei der FK ausgeschlossen werden kann. Es liegt weder ein Eingangsstempel der Bundesagentur für Arbeit vor, noch konnte aus der Kindergeldakte festgestellt werden, dass der Schriftsatz zunächst bei der FK eingegangen ist. Zudem spricht auch der auf dem Kuvert befindliche Freistempelaufdruck der Bundesagentur für Arbeit mit dem Datum 04.12.2006 gegen ein rechtzeitiges Anbringen der Klage. Der Klageschriftsatz ist eindeutig an das Finanzgericht München adressiert und es ist auch nicht erkennbar, dass er in den normalen Geschäftsgang der Arbeitsagentur geraten ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz bei rechtzeitigem Eingang am 30.11.2006 jedenfalls am 01.12.2006 und nicht erst am 04.12.2006 an das Gericht weitergeleitet worden wäre. Die verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wurden weder vorgetragen, noch sind sie anderweitig ersichtlich.

2. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Die Einkünfte und Bezüge der K überschritten den anteiligen gesetzlichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 und 7 EStG. Der um die Sozialversicherungsbeiträge gekürzte Arbeitslohn der K im Zeitraum Januar bis September 2004 betrug 7.419,77 EUR. Bereits berücksichtigt hat die FK im Rahmen ihrer Berechnung Werbungskosten (§ 9 Abs.1 S. 3 Nr. 4 EStG) für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte in Höhe von 828 EUR (160 Fahrten x 6 km x 0,30 EUR = 288 EUR; 36 Familienheimfahrten x 50 km x 0,30 EUR = 540 EUR). Weitere Werbungskosten hat der Kl weder hinreichend dargelegt, noch nachgewiesen: Hinsichtlich der zunächst geltend gemachten Umzugskosten nach B, trug der Kl zuletzt selbst vor, dass der Umzug bereits in 2003 stattgefunden hat. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG) hat der Kl weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Weder wurde hinreichend dargelegt, dass K in A einen eigenen Hausstand unterhielt. Dies ist insbesondere zweifelhaft, weil sich die behauptete eigene Wohnung im elterlichen Haus befinden soll. Es wurde nicht dargelegt, ob K die Wohnung aus eigenem Recht bewohnte sowie ob und inwieweit sich K am Haushalt durch persönliche Mitwirkung und durch maßgebliche finanzielle Beiträge beteiligt hat (s. hierzu BFH-Urteil vom 04.11.2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386 BStBl II 2004, 16). Das Gericht kann daher insbesondere nicht ausschließen, dass K bei ihren Aufenthalten in A -wie bei auswärtig untergebrachten jungen, ledigen Auszubildenden häufig der Fall- nach wie vor in den elterlichen Haushalt eingegliedert war. Ferner wurde ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in A nur behauptet, aber nicht durch dem Beweis zugängliche Tatsachenangaben untermauert. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung geht zu Lasten des Kl, der sich zu seinen Gunsten auf den Werbungskostenabzug beruft. Ein Werbungskostenabzug scheidet daher insoweit aus. Zu Recht hat die FK auch die vom Arbeitgeber bescheinigten steuerfreien Gehaltsbestandteile in Höhe von 233,28 EUR abzüglich der zeitanteiligen Kostenpauschale in Höhe von 135 EUR und somit Bezüge in Höhe von 98,28 EUR angesetzt.

Danach ergeben sich Einkünfte und Bezüge in Höhe von 6.690,05 EUR. Da auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten für den Rückumzug nach A in Höhe von 621 EUR der zeitanteilige gesetzliche Grenzbetrag in Höhe von 5.760 EUR nicht eingehalten wäre, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob diese Kosten dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten anzuerkennen wären. Auch die Berücksichtigungsfähigkeit der steuerlichen Abzugsbeträge (159,91 EUR) kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahin stehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

Zurück