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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 10 K 4915/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 26a
EStG § 26b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 4915/06

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlagen.

I. Der im Streitjahr 2003 verheiratete Kläger reichte eine nur von ihm unterschriebene Einkommensteuer( ESt)erklärung ein und beantragte die Zusammenveranlagung. Die Ehefrau des Kl, Frau L, erzielte im Streitjahr unstreitig keine Einkünfte. Mit ESt-Bescheid vom 15.11.2004 führte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Zusammenveranlagung durch.

Die ESt wurde auf ... EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2004 reduzierte das FA die festgesetzte ESt antragsgemäß auf ... EUR. Mit Schreiben vom 07.12.2004 wandte sich die Ehefrau des Kl gegen den ESt-Bescheid und teilte mit, dass die Zusammenveranlagungsvoraussetzungen im Streitjahr nicht mehr erfüllt gewesen seien, weil der Kl bereits am 30.12.2002 den gemeinsamen Wohnsitz F-Str., ..., verlassen habe.

Mit nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ergangenem Änderungsbescheid vom 12.07.2005 hob das FA den ESt-Bescheid vom 01.12.2004 auf. Nach Durchführung einer Einzelveranlagung setzte das FA mit Bescheid vom 30.08.2005 die ESt gegenüber dem Kl auf ... EUR fest.

Die gegen den Aufhebungsbescheid vom 12.07.2005 und den Bescheid vom 30.08.2005 gerichteten Einsprüche des Kl verband das FA zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2005 als unbegründet zurück. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung wurden weitere Vorläufigkeitsvermerke aufgenommen, zu deren Erläuterung der Einspruchsentscheidung ein Änderungsbescheid mit Datum vom 06.12.2006 beigefügt wurde.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Im Scheidungsverfahren sei als Termin des Beginns des Getrenntlebens der 02.01.2003 festgelegt worden. Zudem sei auch von der Meldebehörde nach eigener Überprüfung das Auszugsdatum auf den 01.01.2003 festgelegt worden.

Der Kl habe zum 01.02.2003 eine neue Wohnung angemietet und auch an diesem Tag den Umzug durchgeführt. Bei dem Umzug hätten mehrere Bekannte des Kl mitgeholfen. Die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sei daher endgültig erst in 2003 aufgehoben worden.

Zudem sei es nicht richtig, dass der Kl in 2003 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung übernachtet habe.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid 2003 vom 30.08.2005 und den ESt-Bescheid 2003 vom 12.07.2005 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2006 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass aus den vorgelegten Unterlagen eine erst im Streitjahr erfolgte Trennung der Ehegatten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Vielmehr habe der Kl nach den bei der Meldeakte befindlichen Unterlagen mit Schreiben vom 09.12.2004 mitgeteilt, dass ihm am 30.12.2002 der Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verweigert worden sei und er die gemeinsame Wohnung im Hinblick auf den geplanten Auszug bis zur Abholung seiner persönlichen Gegenstände auch nicht mehr bewohnt habe. Die Ehegatten hätten daher bereits in 2002 die erkennbare Absicht gezeigt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom 21.12.2006, 06.03.2007, 02.05.2007, 03.08.2007, 20.09.2007 und die Schriftsätze des FA vom 29.01.2007, 03.04.2007, 23.08.2007 sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beschlüsse vom 29.10.2007 Beweis durch Vernehmung von Frau L sowie Herrn A und Frau S (frühere Schwiegereltern des Klägers) erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Zeugin L) sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen A und S vom 12.11.2007 Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.10.2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

II. 1. Die Klage ist unbegründet. Das Gericht ist aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung an keinem Tag des Jahres 2003 erfüllt waren.

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen (BFH-Urteil vom 09.03.1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487). Dies ist anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehung im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen.

Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 13.12.1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549 BStBl II 1986, 486). Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH-Beschluss vom 07.12.2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483). Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 483). Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens trifft den Ehegatten, der sich zu seinen Gunsten hierauf beruft (BFH-Urteil vom 12.06.1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch im Jahr 2002 beendet wurde. Der Kl hatte --was er nicht bestreitet-- bereits im Jahr 2002 eine Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin begründet, wovon die Zeugin L auch in 2002 Kenntnis erlangte. Er war auch entschlossen, die Ehe mit der Zeugin L zu beenden, wobei das Gericht dahingestellt sein lassen kann, ob dieser Entschluss der Zeugin L bereits im Spätsommer oder erst um den 20.11.2002 mitgeteilt wurde. Die Zeugin L hat ebenfalls angegeben, dass aufgrund des Entschlusses des Kl, sich endgültig von ihr zu trennen und der vom Kl abgelehnten Trennung auf Zeit auch für sie noch in 2002 fest stand, dass die Ehe beendet ist. Auf Seiten des Kl wird die innerliche Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Überzeugung des Gerichts insbesondere auch daraus deutlich, dass dieser bereits in 2002 mit seiner Scheidungsanwältin die rechtlichen Folgen des offenbar zunächst bereits für 2002 geplanten Auszugs besprochen hatte. Ein endgültiger Auszug in 2002 wurde danach nicht deshalb unterlassen, weil der Kl an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten wollte, sondern weil er sich für die fest beabsichtigte Trennung rechtliche Vorteile von einem endgültigen Auszug in 2003 versprach. Zudem hält das Gericht die Darstellung des Kl, er sei am 30.12.2002 zur ehelichen Wohnung gekommen, um dort quasi die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft aufzunehmen, für nicht glaubhaft. Hiergegen spricht zum einen bereits die nicht bestrittene endgültige Trennungsabsicht. Zum anderen erscheint diese Darstellung auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kl bei seiner Ehefrau mit der Mutter seiner Lebensgefährtin erschien und diese im Auto auf ihn wartete, nicht überzeugend. In die Richtung eines dem weiteren Vollzug der Trennung dienenden Besuchs deutet auch das Schreiben des Kl vom 09.12.2004 an die Meldestelle. Dort spricht der Kl vom bevorstehenden Auszug sowie davon, dass er ohne Hab und Gut gegangen sei und Anfang Januar weitere persönliche Sachen geholt habe. Auch steht aufgrund der Aussagen der Zeugin L, der Eheleute A und S und des Kl zur Überzeugung des Gerichts fest, dass spätestens das Zusammentreffen am 30.12.2002 für beide Ehegatten das endgültige Aus für die eheliche Lebensgemeinschaft markierte. Dabei wird im Ergebnis aus den Darstellungen beider Ehegatten deutlich, dass es jedenfalls nach dem 30.12.2002 für beide Ehegatten nur noch um die Abwicklung der Trennungsmodalitäten ging (endgültiger Auszug mit Abholung der noch in der Wohnung befindlichen Sachen, Unterhaltsregelung etc.). Es bestand spätestens ab diesem Zeitpunkt weder eine räumliche noch eine persönliche und geistige Gemeinschaft. Nach außen sichtbar wurde dieser endgültige Schnitt insbesondere dadurch, dass die Zeugin L sich aufgrund dieses Aufeinandertreffens entschloss, die Schlösser zur Wohnung und zur Garage auswechseln zu lassen. Auch der Kl zog seinerseits nach außen erkennbar spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Schlussstrich unter die eheliche Lebensgemeinschaft. Dies wird zur Überzeugung des Gerichts zum einen durch die Aussage der Zeugin S bestätigt, die erklärte, dass der Kl seine endgültige Trennungsabsicht ausdrücklich bestätigte. Zum anderen spricht hierfür auch die eigene Darstellung des Kl. Dieser geht selbst von einer am 02.01.2003 eingetretenen dauerhaften Trennung aus. Er legt aber keine tatsächlichen Umstände dar, aus denen abgeleitet werden kann, dass die Ehegatten über den Jahreswechsel noch an der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft festgehalten haben und hiervon erst zwischen 01.01. und 02.01.2003 abgekommen sind. Vielmehr deuten auch die für Anfang Januar 2003 behaupteten wenigen kurzfristigen Aufenthalte in der Wohnung in Abwesenheit der gesamten Familie auf eine bereits zuvor erfolgte endgültige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hin.

Auch die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft wurde zur Überzeugung des Gerichts noch in 2002 aufgehoben. Sowohl die Aussage der Zeugin L als auch die Aussage des Kl sprechen dafür, dass die Eheleute spätestens ab Ende November 2002 die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens nicht mehr gemeinsam erledigten. Vielmehr ergibt sich aus der Schilderung beider Ehegatten, dass die Zeugin L ab dem Zeitpunkt der Rückgabe ihrer Kontokarte (November/Dezember 2002) an den Kl keinen Einfluss auf die Verwendung des Familieneinkommens mehr hatte, sondern darauf angewiesen war, dass der Kl ihr nach seinem Ermessen Geld zuwies. Denn die Zeugin L hat unbestritten dargelegt, dass sie über keine eigenen Einkünfte verfügte, auf ihr eigenes Girokonto nur das Kindergeld ausgezahlt wurde und sie weder Zugriff auf das Familieneinkommen hatte noch gemeinsam über wirtschaftliche Angelegenheiten entschieden wurde. Auch ergibt sich aus den Schilderungen der Ehegatten über die Umstände der Rückforderung der Kontokarte, dass die Ehegatten zueinander das Vertrauen in eine gemeinschaftsdienliche Verwendung des Familieneinkommens verloren hatten. Das Verhalten des Kl stellte sich aus der Sicht der Zeugin L nach deren Schilderung so dar, dass dieser ihr dringend benötigten Haushaltsbedarf (verschlissene Matratze) zu verweigern versuchte und ihr Haushaltsgeld nur nach Gutdünken zuteilte. Der Kl befürchtete demgegenüber, dass die Zeugin L bereits im Hinblick auf die bevorstehende Trennung Geld für sich beiseite zu schaffen versuchte. Hieraus ergibt sich, dass sich auch in der Regelung der finanziellen Angelegenheiten kein Zusammengehörigkeitsgefühl mehr dokumentierte (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 28. August 1981 VI R 146/78, in [...]).

Demgegenüber greifen die vom Kl angeführten Indizien für eine erst in 2003 beendete Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht durch. Dass das Scheidungsurteil als Trennungsdatum den 02.01.2003 angenommen hat, ist nicht von durchgreifender Bedeutung.

Denn zum einen war aus scheidungsrechtlicher Sicht unerheblich, ob die Trennung am 30.12.2002 oder am 02.01.2003 stattgefunden hat, da das notwendige Trennungsjahr (§ 1566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch) in beiden Fällen erfüllt war. Das Amtsgericht konnte das laut Sitzungsprotokoll zwischen den Parteien umstrittene Trennungsdatum letztlich auch dahingestellt sein lassen, da jedenfalls auch die unstrittig ab 02.01.2003 vorliegende Trennung die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen erfüllte. Entsprechend sind in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils auch keine Umstände dargelegt, die zur Feststellung dieses Trennungsdatums führten. Ebenso ergibt sich aufgrund des von der Meldebehörde festgestellten Auszugsdatums 01.01.2003 keine andere Beurteilung.

Aus dem Aktenvermerk der Meldebehörde vom 28.06.2005 geht hervor, dass sich diese Feststellung auf den vom Nachbarn N schriftlich bestätigten Schlosswechsel an diesem Tage stützte. Für die Beendigung der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ist jedoch auf das Gesamtbild der Verhältnisse und nicht allein auf diesen einen, nach außen erkennbaren Akt abzustellen. Dies gilt umso mehr als nach Aussage sowohl des Kl als auch der Zeugin L jedenfalls im Zeitraum zwischen 30.12.2002 und 01.01.2003 kein Kontakt zwischen den Eheleuten stattfand. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass in der Beziehung der Eheleute zueinander über den Jahreswechsel hinweg Ereignisse eingetreten sind, die eine substantielle Veränderung bewirkt haben könnten. Schließlich kommt auch dem Zeitpunkt, zu dem der Kl den Umzug seiner persönlichen Dinge abgeschlossen hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn da die Ehegatten --wie dargestellt wurde-- ihre gemeinsamen räumlichen, geistigen, persönlichen und wirtschaftlichen Beziehung bereits zuvor aufgelöst hatten, ist der endgültige Auszug nicht der Beginn, sondern nur einer der weiteren Vollzugsschritte des dauernden Getrenntlebens.

Nachdem die Ehegatten daher zur Überzeugung des Gerichts zu Beginn des Jahres 2003 bereits dauernd getrennt gelebt haben, scheidet eine Zusammenveranlagung für dieses Jahr nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG aus.

Da dem FA die näheren Umstände der Trennung erst nach dem Schreiben der Zeugin L vom 07.12.2004 bekannt wurden, durfte es den Bescheid vom 01.12.2004 jedenfalls nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Unerheblich ist es, dass das FA die Änderung des Einkommensteuerbescheids auf § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gestützt hat. Denn der Hinweis der Behörde auf die Änderungsvorschrift hat keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Änderungsbescheid im maßgebenden Zeitpunkt durch einen Änderungstatbestand materiell gedeckt wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1980 VIII R 32/77, BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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