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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 10 K 824/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 31 S. 1
EStG § 32 Abs. 6
EStG § 33
EStG § 33b Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 824/06

Einkommensteuer 2003 und 2004

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 96% und der Beklagte zu 4%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

Streitig ist, ob verschiedene Aufwendungen des Klägers für sein behindertes Kind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

I. Der Kläger (Kl) ist der Vater des am ...1961 geborenen M. M ist ausweislich des dem Beklagten (das Finanzamt --FA--) bereits in den Vorjahren vorgelegten Behindertenausweises zu 100% schwerbehindert (u.a. Merkmal H), lebt in einem Wohnheim für Behinderte und ist aufgrund seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

In seinen Einkommensteuer(ESt)erklärungen 2003 und 2004 machte der Kl u.a. folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend: 2003 2004 Pauschale für Begleitperson bei Reisen eines Behinderten 1.534 EUR 1.534 EUR Unterhaltsbeitrag an L-Verband für Wohnheim 12 x 26 EUR 312 EUR 312 EUR Freizeit geistig Behinderter 759 EUR 332 EUR Zimmerausstattung Wohnheim (Bett) 1.520 EUR Die 2003 geltend gemachten Kosten für Anschaffung eines Bettes beruhen darauf, dass M 186 cm groß ist, ihm im Pflegeheim nur ein Bett mit den Maßen 90/190 cm zur Verfügung gestellt wird und der Kl deshalb ein Bett der Größe 100/200 cm anschaffte.

Das FA erkannte die o.g Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, berücksichtigte aber jeweils einen auf den Kl übertragenen erhöhten Behindertenpauschbetrag in Höhe von 3.700 EUR und setzte die ESt mit Bescheid für 2003 vom 02. Juni 2004 auf 2.305 EUR und mit Bescheid für 2004 vom 06. Juli 2005 auf 1.883 EUR fest. Der Kl erhob gegen beide Bescheide Einspruch. Hinsichtlich ESt 2003 machte der Kl mit dem Einspruch zusätzlich geltend, dass gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom15. Oktober 1999 (VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75) auch für vollstationär untergebrachte Kinder neben Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Behindertenpauschale usw. der Betreuungsfreibetrag gewährt werden müsse. Das FA verband die Einsprüche zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2006 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Mit dieser werden noch folgende Aufwendungen geltend gemacht: 2003 2004 Betreuungsfreibetrag 2.160 EUR 2.160 EUR Pauschale für Begleitperson bei Reisen eines Behinderten 767 EUR 767 EUR Unterhaltsbeitrag an L-Verband für Wohnheim 12 x 26 EUR 312 EUR 312 EUR Freizeit geistig Behinderter 759 EUR 732 EUR Zimmerausstattung Wohnheim (Bett) 1.520 EUR Zu Begründung der Klage wird unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: - Für Reisekosten der Begleitperson eines Behinderten könnten nach den Urteilen des Finanzgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 1998 (I 340/97, EFG 1999, 70) und des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) pauschal Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe anerkannt werden. Das FA habe insoweit auch bei den Kfz-Kosten für 2003 eine Urlaubsreise vom 02. bis 06. Oktober 2003 nach Bremerhaven mit 2.740 km und für 2004 vom 03. - 14. August nach Italien mit 2.480 km anerkannt.

Allein die Verpflegungskosten für den Kl überschritten den steuerlich absetzbaren Betrag von 767 EUR; hinzu kämen ferner noch die Übernachtungskosten.

Der Unterhaltsbeitrag an den L-Verband für die Unterbringung im Wohnheim falle behinderungsbedingt und damit zwangsläufig an und sei daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Auch Aufwendungen für Freizeit und Erholung eines behinderten Menschen seien aus tatsächlichen, sittlichen und gesundheitlichen Gründen dringend notwendig. Wenn hier und bei den Reisekosten der Begleitperson vom FA ein Einzelnachweis gefordert werde, hätte dies bereits bei der persönlichen Abgabe der ESt-Erklärung geschehen müssen und nicht erst zwei Jahre später. Auch die Begründung in den Steuerbescheiden hierzu sei für den juristischen Laien nicht hinreichend klar gewesen.

Die Anschaffung des Bettes sei wegen der Körpergröße des M zwingend notwendig gewesen.

Solche Aufwendungen fielen für ein nicht behindertes Kind mit 43 Jahren nicht an, da dieses in der Regel ein eigenes Einkommen erziele und daher nicht lebenslang unterhaltsbedürftig sei.

Mit Änderungsbescheiden ESt 2003 und 2004 vom 21. Mai 2007 berücksichtigte das FA aus den geltend gemachten Aufwendungen für Freizeiten pauschal 25% als weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten (2003 zusätzlich 199 EUR; 2004 zusätzlich 183 EUR) und reduzierte die festgesetzte Steuer für 2003 auf 2.247 EUR und für 2004 auf 1.836 EUR.

Der Kläger beantragt,

die ESt-Bescheide 2003 und 2004 vom 21.05.2007 dahingehend abzuändern, dass jeweils ein Betreuungsfreibetrag in Höhe von 2.160 EUR und weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.159 EUR für 2003 bzw. 1.628 EUR für 2004 berücksichtigt werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist es im Wesentlichen auf Folgendes hin: - § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) sehe einen Betreuungsfreibetrag nur vor, wenn das Kindergeld für den Steuerpflichtigen nicht günstiger sei; letzteres sei vorliegend aber der Fall.

Der Unterhaltsbeitrag an den L-Verband sei direkt durch die Behinderung verursacht und könne daher nicht neben dem Behindertenpauschbetrag Berücksichtigung finden.

Reisekosten für Begleitpersonen könnten nur auf Einzelnachweis anerkannt werden.

Das FG Nürnberg habe keine Pauschale anerkannt, sondern nur die anerkennungsfähigen, nachgewiesenen Aufwendungen auf 3.000 DM beschränkt. Auf die Notwendigkeit des Einzelnachweises sei bereits in den Erläuterungen der Steuerbescheide hingewiesen worden. Zudem seien die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, wozu auch Aufwendungen für den Familienurlaub gehörten, durch die allgemeinen Freibeträge (Grundfreibetrag, Sonderausgaben(pauschbetrag), Kindergeld/ Kinderfreibeträge) abgegolten und könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Die Anschaffung des Bettes sei nicht durch die Behinderung, sondern durch die Körpergröße des M bedingt. Solche Kosten würden auch bei nicht behinderten übergroßen Personen anfallen und seien nicht außergewöhnlich.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05. Juni 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Betreuungsfreibetrag

Gemäß § 31 S. 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der Veranlagung zur ESt die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen (§ 31 S. 4 EStG) Das Kindergeld ist in diesem Fall mit den Freibeträgen zu verrechnen (§ 31 Satz 5 EStG). Es findet daher eine Vergleichsrechnung statt, nach der die für den Steuerpflichtigen günstigste Lösung (Kindergeld oder Kinder-/Betreuungsfreibetrag) Anwendung findet. Aus dem vom Kl in Bezug genommen Urteil des BFH (in BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75) ergibt sich insoweit nichts anderes. Auch für ein vollstationär untergebrachtes Kind ist ein Betreuungsfreibetrag nur zu gewähren, wenn die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger sind als das Kindergeld. Im vorliegenden Fall war das an den Kl ausgezahlte Kindergeld in beiden Veranlagungszeiträumen die für ihn günstigere Lösung, so dass die genannten Freibeträge nicht zu gewähren waren. Hierauf wurde in den Erläuterungen der ESt- Bescheide auch ausdrücklich hingewiesen.

2. Unterhaltsbeitrag an den L-Verband

Nach der Rechtsprechung des BFH werden mit dem Höchstsatz des Behinderten- Pauschbetrags, der nach § 33b Abs. 3 S. 3 EStG für hilflose Personen gewährt wird, gerade auch die Kosten für Wartung und Pflege dieser hilflosen Personen abgegolten. Es ist daher nicht gerechtfertigt, diese Kosten neben dem Pauschsatz noch gesondert nach § 33 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 10. Mai 1968 VI R 291/67, BFHE 92, 553, BStBl II 1968, 647 undvom 4. November 2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271; ebenso Schmidt/Loschelder, EStG, 26. Aufl. 2007, § 33b Rn. 5). Die vom Kl geltend gemachten Aufwendungen für die Unterbringung des M im Wohnheim stellen solche vom erhöhten Behinderten-Pauschbetrag abgegoltenen Kosten dar.

3. Pauschale für Begleitperson bei Reisen eines Behinderten

Der Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG erfasst als Vereinfachungsregelung nur laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten, die ohne Einzelnachweis abgegolten werden sollen. Daher können daneben Aufwendungen, die unregelmäßig und außerordentlich anfallen, nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765). Bei den aufgrund einer Reise des Behinderten für die Begleitperson anfallenden Mehraufwendungen wie Unterkunfts-, Verpflegungs-und Fahrtkosten kann es sich um solche außerordentlichen, von der Typisierung des § 33b EStG nicht erfassten Aufwendungen handeln, die in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind (BFH-Urteil in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765).

Nach der Rechtsprechung des BFH (in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er während einer Urlaubsreise infolge seiner schweren Behinderung auf ständige Begleitung angewiesen ist, ihrer Art nach zu den (unmittelbaren) Krankheitskosten gehören. Der Nachweis der Notwendigkeit einer Begleitperson ist bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal H als geführt anzusehen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298). Werden solche Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Kinder von deren Eltern getragen, so sind diese außergewöhnlich belastet.

Als behinderungsbedingte Krankheitskosten stuft der BFH Reisekosten jedoch dann nicht ein, wenn sich die Reise --von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung abgesehen--nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheidet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Reise nicht --wie z.B. der Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung-- in besonderer Weise auf die behinderte Person zugeschnitten ist (BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 22/04, BFH/NV 2006, 1265).

Die dem Grunde nach zwangsläufigen Aufwendungen für die Reisebegleitung eines Körperbehinderten sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz EStG nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach). Für das Jahr 1994 erachtete der BFH insoweit einen Betrag von 1.500 DM für eine erwachsene Person als angemessene Obergrenze. Insoweit hat der BFH jedoch nur in Bezug auf die Angemessenheit eine Obergrenze geschätzt. Auf den Nachweis der Aufwendungen wurde dagegen nicht verzichtet. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass der BFH die Urlaubskosten "bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 DM neben dem Körperbehinderten- Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung" für abziehbar hält (BFH-Urteil in BFHE 199, 400 , BStBl II 2002, 765) Im vorliegenden Fall hat das FA insoweit zu Recht keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen anerkannt. Zwar ist M als hilflose Person grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen. Es wurde jedoch bereits nicht dargelegt, dass die Reisen nach Bremerhaven, Bamberg und Italien in besonderer Weise auf das behinderte Kind zugeschnitten waren und sich insoweit von einem üblichen Familienurlaub unterschieden. Vielmehr hat der Kl in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass es sich um Urlaube handelte, in denen er und sein Sohn mit einem Zelt unterwegs waren und man sich vor Ort selbst verköstigte. Anhaltspunkte dafür, dass die Reisen im Sinne der o.g. BFH- Rechtsprechung --von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung abgesehen-- in besonderer Weise auf die behinderte Person zugeschnitten waren, wie etwa ein Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung, sind insoweit nicht ersichtlich.

Zudem hat der Kl auch auf die am 15. November 2006 ergangene Aufklärungsanordnung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht im Einzelnen nachgewiesen, dass und ggf. in welcher Höhe Reisekosten tatsächlich entstanden sind, sondern sich weiter auf die Berücksichtigung einer Pauschale berufen. In der mündlichen Verhandlung führte der Kl zudem aus, dass er auch über keine derartigen Nachweise verfüge. Damit scheitert eine Berücksichtigung der Aufwendungen auch am mangelnden Nachweis derselben.

Insoweit ergibt sich auch daraus, dass das FA bei Abgabe der Steuererklärung nicht sofort Belege angefordert hat, schon deshalb nichts anderes, weil der Kl nicht dargelegt hat, dass er zu diesem Zeitpunkt über entsprechende Belege verfügte. Außergewöhnliche Belastungen fallen als für den Steuerpflichtigen günstige Umstände in dessen Beweislast.

Es gehört daher auch zu den steuerlichen Obliegenheiten des Steuerpflichtigen etwa vorhandene Belege bis zum bestandskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufzubewahren. Tut er dies nicht, fällt die mangelnde Nachweisbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen in seine eigene Risikosphäre. Im Übrigen hat der Kl auch hinsichtlich der am 31. Mai 2005 beim FA eingegangenen ESt-Erklärung 2004 auf den kurze Zeit später ergangenen ESt-Bescheid 2004 vom 06. Juli 2005 keine Belege nachgereicht, obwohl aus den Erläuterung des ESt-Bescheids 2003 vom 02. Juni 2004 und den hierauf verweisenden Erläuterungen des ESt-Bescheids 2004 ersichtlich war, dass das FA einen Einzelnachweis verlangt.

4. Aufwendungen für Freizeit und Erholung eines behinderten Menschen

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Behindertenpauschbetrag des § 33b EStG als behinderungsbedingten Mehrbedarf alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden Belastungen, z.B. Wäsche, typische Erschwernisaufwendungen und insbesondere auch Hilfeleistungen und Aufwendungen für Erholung, --ohne Notwendigkeit eines Einzelnachweises--abdeckt (BFH-Urteil in BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33b Rz. 5). Daraus folgt zugleich, dass neben dem Behindertenpauschbetrag eine Berücksichtigung dieser typischen Aufwendungen nach § 33 EStG auf Einzelnachweis ausgeschlossen ist.

Soweit in den vom Kl nachgewiesenen Aufwendungen für die Freizeitreisen des M Fahrtkosten enthalten sind, hat das FA diese durch die mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2007 erfolgte pauschale Anerkennung von 25% der übernommenen Eigenanteile in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Die Fahrzeugkosten sind nur bei den Sommerfreizeiten vom 04. -12. August 2003 und 10. -16. Mai 2004 gesondert ausgewiesen. Dort betragen sie 9,4% bzw. 12,3% der Gesamtkosten. Berücksichtigt man zusätzlich, dass in den Gesamtkosten auch Fahrtkosten für Ausflüge enthalten sind, so hält das Gericht einen geschätzten Anteil von 25% der Gesamtkosten für einen realitätsgerechten Ansatz.

Die übrigen Kosten im Zusammenhang mit den durchgeführten Freizeitveranstaltungen (insbesondere Unterbringung, Verpflegung, Hilfeleistung) sind den laufenden und typischen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines (behinderten) Kindes zuzuordnen. Als solche werden sie durch das Kindergeld und den erhöhten Behindertenpauschbetrag des § 33b EStG abgegolten.

5. Kosten der Anschaffung des übergroßen Bettes § 33 EStG setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Insoweit müssen sowohl die Aufwendungen als auch das auslösende Ereignis zwangsläufig sein (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 33 Rz. 17 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall sind die Aufwendungen für die Anschaffung des übergroßen Bettes nicht durch die Behinderung des M, sondern durch dessen Körpergröße bedingt. Insoweit hat jedoch der BFH bereits dem Grunde nach eine Außergewöhnlichkeit verneint (BFH- Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 36/78, in Juris; und vom 21. Juni 1963 VI 203/61 U, BFHE 77, 174, BStBl III 1963, 381), weil solche Kosten (dort Kleidung, hier Hausrat) jeden Steuerpflichtigen belasten, wenn auch nach der körperlichen Konstitution des einzelnen sowie seinen persönlichen Ansprüchen und Eigentümlichkeiten in verschiedener Höhe.

Dass der Kl aufgrund der behinderungsbedingten Unfähigkeit des M zum Selbstunterhalt weiterhin mit Aufwendungen für dessen üblichen Unterhalt und behinderungsbedingten Mehrbedarf belastet ist, wird bereits außerhalb des § 33 EStG steuerlich berücksichtigt.

Denn insoweit steht dem Kl --anders als bei Eltern mit 43-jährigen nicht behinderten Kindern-- weiterhin der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG) und auf den erhöhten Behindertenpauschbetrag (§ 33b Abs. 1 - 3, Abs. 5 EStG) zu.

6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des vollen Unterliegens des Klägers im Endurteil auf § 135 Abs. 1 FGO. Soweit das FA im finanzgerichtlichen Verfahren eine Teilabhilfe durchgeführt hat, ergibt sich seine Kostentragungspflicht aus § 138 Abs. 2 FGO.

7. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Ende der Entscheidung

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