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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.07.2009
Aktenzeichen: 13 K 1717/07
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 14
EStG § 15 Abs. 2
EStG § 23 Abs. 3
EStG § 22
EStG § 23 Abs. 1
Ein Diplom-Betriebswirt (FH), der ausschließlich auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog. Daytrader im Echtzeithandel nachhaltig Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren tätigt und seine Order über Online-Broker platziert wird nicht als gewerblicher Wertpapierhändler tätig.
In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[...]

auf Grund mündlicher Verhandlung

vom 28. Juli 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Wertpapiergeschäften Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

I. Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH) und erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer aufgrund eines bis [... März] 2000 befristeten Arbeitsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem betätigte sich der Kläger im Streitjahr erstmalig als sog. Daytrader im Wertpapierhandel.

Im Streitjahr erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus seinem Wertpapierhandel einen Verlust in Höhe von 56.099 DM. Das damals zuständige Finanzamt [... FA B-Stadt] folgte den Angaben in der Einkommensteuererklärung insoweit zuerst im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 16. September 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund eines Einspruchs wegen eines nicht mehr streitigen Punktes änderte das FA B Stadt mit Bescheiden vom 9. Januar 2003 und vom 31. März 2003 die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr. Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Januar 2005 änderte das FA B-Stadt die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erneut und berücksichtigte den Verlust aus Gewerbebetrieb nicht mehr. Mit Steuerbescheid vom 20. Mai 2005 änderte der nunmehr zuständig gewordene Beklagte - das Finanzamt (FA) - die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr erneut unter Berücksichtigung des mit Schreiben vom 27. April 2005 beantragten Verlustrücktrages aus dem Jahr 2001.

Den weitergeführten Einspruch gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr begründete der Kläger nun damit, dass der Verlust aus dem Wertpapierhandel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich zu berücksichtigen sei. Seine Tätigkeit in der Beratung von Unternehmen - mit der im Jahr 2001 Gewinne erwirtschaftet worden seien - und der Handel mit Wertpapieren, Optionsscheinen und Finanzderivaten seien unternehmerisch und wirtschaftlich nicht eindeutig zu trennen. Der Kläger habe sich als sog. Daytrader betätigt und ganztägig mit spezieller EDV-Ausstattung am Echtzeithandel von Wertpapieren teilgenommen. Der An- und Verkauf von Wertpapieren habe die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, denn der Kläger habe sich wie ein Händler verhalten.

Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. April 2007). Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Daytrader den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten habe. Der Kläger habe keinen unmittelbaren Handel mit institutionellen Partnern getrieben und es habe auch ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht vorgelegen.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner Klage der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Ergänzend weist er darauf hin, dass er seit 1998 aus einer Tätigkeit als Kommunikationsberater bzw. Werber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele und er sich die Qualifikation für diese Tätigkeit durch ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule in Regensburg erworben habe. Im April des Streitjahres habe der Kläger versucht, eine neue Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer oder selbstständigen Unternehmensberater auszuüben.

Daneben habe er sich durch den Kauf von Literatur auf eine Tätigkeit als Daytrader vorbereitet (wegen der Aufstellung der Fachbücher wird auf die Anlage I zum Schriftsatz vom 3. Juli 2007 verwiesen; FG-Akte Bl. 17). Eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung in diesem Bereich sei anders als in dieser Form nicht möglich gewesen. Außerdem habe er an einem Online-Seminar mit dem Titel "Daytrading an der NASDAQ" teilgenommen. Anfang Juni 2000 habe er bei dem Onlineprotal Cortal Consors (CC) begonnen, mit Aktien zu handeln. Ab September 2000 habe er auch als Daytrader über INTERACTIVE BROKERS (IB) einen direkten Zugang zur New Yorker NASDAQ besessen. Diese Tätigkeit als Daytrader habe er über insgesamt acht Monate ausgeübt und in dieser Zeit sei ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten worden. Eine eigene Büroorganisation sei vorhanden gewesen; es sei ein Arbeitszimmer mit den zwei Personalcomputern und den erforderlichen Kommunikationseinrichtungen ausgestattet worden; die Anschaffungskosten für die zwei leistungsstarken neuen Rechner hätten 9.191,25 DM betragen. Auch sei eine sichere und stabile Leitung zur NASDAQ beziehungsweise zu einer an der NASDAQ angeschlossenen Handelsbank erforderlich gewesen. Da es im Streitjahr noch kein DSL gegeben habe, sei die Anwahl über eine doppelte ISDN-Leitung erfolgt; die technische Ausstattung sei durchaus mit der eines Händlers an der NASDAQ vergleichbar. Der Kläger habe sich für die Anlagestrategie des "volume-trading" entschieden. Bei dieser Anlagestrategie sei ein kurzfristiges Einsteigen bei steigenden Aktienkursen erforderlich und anschließend müssten die Aktien kurzfristig wieder veräußert werden; ein Anstieg des Aktienkurses würde in der Regel ein paar Minuten anhalten. Die Strategie des Handelns lasse sich vereinfacht so beschreiben: Der Händler müsse während der gesamten Handelszeit der Börse von 15:30 Uhr bis 22:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (d.h. 9:30 bis 16:00 New Yorker Zeit) das gesamte Handelsaufkommen beobachten. Die eingesetzte Software zeige dabei an, welche Aktien momentan zu den mengen- oder wertmäßig am stärksten gehandelten Wertpapieren gehören würden. Tauche ein Papier unter den zehn höchsten Stückzahlen der letzten Minute auf, das sich gewöhnlich dort nicht befinde, sei davon auszugehen, dass diese Aktie momentan große Aufmerksamkeit erhalte. Dabei sei nach zwei bis drei Minuten Echtzeit eine Richtung im Kursverlauf nach oben oder unten festzustellen, und diese Richtung würde die Aktie dann für mehrere Minuten beibehalten. Die An- und Verkaufsentscheidungen werden dann aufgrund des bisherigen Trends, des gehandelten Volumens und der Kurshistorie getroffen. Diese Art des Handels könne nur bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden; pro Tag würden dabei teilweise über 100 An- und Verkäufe getätigt und es würde fast eine Million US-Dollar umgesetzt. Dies lasse sich exemplarisch mit den Umsätzen am 26., 27. und 28. September 2000 belegen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage III zum Schriftsatz vom 3. Juli 2007 verwiesen; FG-Akte Bl. 20 ff.). Nach den Börsenöffnungszeiten müsse die vor- und nachbörsliche Entwicklung beobachtet werden; der Zeitaufwand hierfür betrage weitere ein bis zwei Stunden täglich. Die Arbeitszeiten seien damit weit über denen der privaten Vermögensverwaltung gelegen, denn die Zeit des aktiven Tradings mit Vor- und Nachbearbeitung habe zwischen 16 bis 18 Stunden pro Tag betragen. Das Kapital für seine Tätigkeit als Daytrader stamme aus der Abfindung, die er nach der Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer erhalten habe. Nach über einem halben Jahr habe er den Onlinehandel als Daytrader abgebrochen und er habe sich das verbleibende Guthaben auf sein Konto überweisen lassen. Bei beiden Handelshäusern sei ein Verlust von insgesamt 35.319,14 DM (darin daytrading über IB mit -24.763 DM und über CC mit -10.556 DM) erzielt worden. Zusammen mit den weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 22.720,67 DM ergebe sich der geltend gemachte Verlust aus der gewerblichen Tätigkeit. Die Tätigkeit sei über acht Monate gewissenhaft und professionell ausgeübt worden. Dass sie nach den erlittenen Verlusten eingestellt worden sei, spreche auch für die Professionalität der Tätigkeit. Für den Wertpapierhandel habe er teilweise auch auf seine in seinen früheren Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse aufbauen können. Die Firma [... A-GmbH], bei der er als Geschäftsführer bis [... März] 2000 angestellt gewesen sei, sei eine Internetagentur, die an die Börse gegangen sei und in diesem Zusammenhang von ihm beraten worden sei. Im Lauf der weiteren Projekte habe er seine beim Daytrading erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse gewinnbringend einsetzen können. Die Firma [... B-GmbH] sei ebenfalls eine Internetagentur, die sich auf den Börsengang vorbereiten habe wollen und deshalb ebenfalls sein Fachwissen benötigt habe. Zwischenzeitlich würde er für die Firma [... C-GmbH] arbeiten, eine Gesellschaft, die Software-Lösungen im Bereich des Aktienhandels anbiete [...]. Ohne das diesbezügliche Know How aus dem Daytrading wäre er für diese Aufgabe nicht qualifiziert gewesen. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Projekts [...] habe er deshalb auch eine Festanstellung [...] erhalten. Außerdem würden sowohl die Menge der An- und Verkäufe als auch die Summe der Umsätze weit über das Maß einer Vermögensverwaltung hinausgehen. So seien täglich bis zu 300 Käufe und Verkäufe getätigt worden, mindestens jedoch 50 unterschiedliche Positionen. Die durchschnittliche Haltezeit eines Aktienpaktes zwischen Kauf und Verkauf habe bei 1,40 Minuten gelegen.

Der Kläger beantragt

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2000 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. April 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -56.099 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung.

Das FA verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Die Tätigkeit des Klägers würde nicht dem Bild des gewerblichen Wertpapierhändlers entsprechen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Einspruchsentscheidung und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b.aa; seither ständige Rechtsprechung).

Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits - auf die es im Streitfall allein ankommt - ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFHUrteil vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706, unter II.2.a). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistende Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebs" bzw. zum Gegentypus der privaten Vermögensverwaltung zu ermöglichen. Ob eine Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BStBl II 2003, 464, unter II.b.aa). Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies: Der Vermögensanlage in Wertpapieren ist eigen, dass die Fruchtziehung nicht notwendigerweise im Zufluss von Zinsen und Dividenden besteht, sondern sich die Ertragserwartung des Anlegers wirtschaftlich auch aus der Kursentwicklung ergeben kann (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2001, 706, unter II.2.b). Dementsprechend widerspricht die Berücksichtigung der späteren Möglichkeit günstiger Weiterveräußerung dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung nicht. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Die Verkehrsauffassung sieht die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - regelmäßig als noch zur privaten Vermögensverwaltung gehörig an; Gewerblichkeit kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil in BStBl II 2003, 464). Bezogen auf den An- und Verkauf von Wertpapieren kommt als Maßstab für die Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit und Vermögensverwaltung die Tätigkeit des Händlers in Betracht; sie unterscheidet sich von der privaten Anlage von Wertpapiervermögen einschließlich dessen Umschichtung durch den händlertypischen marktmäßigen Umschlag von Sachwerten (BFH-Urteile in BStBl II 2001, 706; in BStBl II 2003, 464).

Der BFH hat aus den normativen Vorgaben des Gesetzes über das Kreditwesen (KredWG) Kriterien abgeleitet, die von hoher Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG sind (BFH-Urteile vom 30. Juli 2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408; vom 2. September 2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012). So ist für das Wertpapierhandelsunternehmen ein Tätigwerden "für andere", vor allem ein Tätigwerden "für fremde Rechnung" kennzeichnend. Demgemäß muss ein eng mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundenes Tätigwerden für fremde Rechnung besonders ins Gewicht fallen. Umgekehrt deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Ein weiteres wichtiges Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit ist, dass der Handel mit üblicherweise institutionellen Partnern zur eigenen unmittelbaren Kursspekulation vorgenommen wird, also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilgenommen wird. Ferner muss der Wertpapierhandel die Haupttätigkeit des Finanzunternehmens darstellen. Die Anknüpfung an die Haupttätigkeit bedeutet, dass diese Geschäftsart zwar nicht die einzige Tätigkeit des Unternehmens sein muss; jedoch ist notwendig, dass die Haupttätigkeit gegenüber der oder den Nebentätigkeiten den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten bildet, um zum Finanzunternehmen zu qualifizieren. Umgekehrt ist eine Abwicklung der Geschäfte über eine depotführende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen, kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Schließlich müssen sowohl Wertpapierhandelsunternehmen als auch Finanzunternehmen ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation aufweisen (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 408; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 29. August 2007 3 K 5109/03 B, EFG 2008, 128).

Diese Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, folgt daraus für den Streitfall: Die vom Kläger getätigten An- und Verkaufsgeschäfte mit Wertpapieren haben den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung, dass der Kläger keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Insbesondere ist der Kläger nicht neben seinen eigenen Geschäften "für andere" bzw. "für fremde Rechnung" tätig geworden. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er nur eigene Geschäfte für sich selbst gemacht hat. Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass dieses Merkmal - wie der Kläger zutreffend ausführt - nicht allein entscheidungserheblich ist. Der Senat hält dieses Merkmal jedoch im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung für ein Indiz, das erhebliches Gewicht besitzt. Denn nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2012 unter II.2.b.aa der Entscheidungsgründe) deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird.

Auch hat der Kläger seinen Wertpapierhandel allein mit Eigenkapital bestritten; dies ist bei gewerblichen Händlern nicht üblich. Das Eigenkapital des Klägers stammte aus seiner Abfindung, von der ihm nach dem Lohnsteuerabzug noch ca. 90.000 DM verblieben waren (Klägerschriftsatz vom 3. Juli 2007, Seite 7; FG-Akte Bl. 15). Soweit der Kläger darauf verweist, dass ihm eine Abfindung in dieser Höhe nicht ermöglicht habe, sich ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung zu widmen, verkennt der Kläger mit diesem Argument zum einen den Begriff der privaten Vermögensverwaltung als sog. ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal bei der Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. nur Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl. 2009, § 15 Rz. 46 m.w.N.) und zum anderen das Abgrenzungskriterium des Einsatzes von Eigenkapital oder Fremdkapital. Denn private Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird (vgl. § 14 Satz 3 Abgabenordnung - AO -). Neben den in § 14 Satz 3 AO genannten Regelbeispielen ist dies auch bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Streitjahres der Fall (vgl. nur Klein/Gersch, AO, 9. Aufl. 2006, § 14 Rz. 17 m.w.N.; ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BStBl II 1999, 448). Andererseits betrachtet der erkennende Senat das Indiz, dass der Kläger ausschließlich Eigenkapital eingesetzt hat, in Einklang mit der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2004, 408 und in BStBl II 2001, 706 jeweils m.w.N.) als ein schwaches Indiz. Denn angesichts der veränderten Gewohnheiten von Privatanlegern prägt heute selbst eine Fremdfinanzierung in nennenswertem Umfang Wertpapiergeschäfte nicht mehr als gewerblich.

Außerdem hat der Kläger auch nicht wie ein Finanzunternehmen unmittelbar mit anderen institutionellen Partnern Handel getrieben. Er hat zwar nach seinem eigenen Vorbringen seine Kauf- und Verkaufsaufträge neben seiner depotführenden Bank (CC) seit September 2000 unmittelbar an der NASDAQ (National Association of Securities Dealer Automated Quotation) erteilt. Der Kontakt zur NASDAQ erfolgte aber - nach den bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Belegen - über die Internetfirma IB (Rechtsbehelfsakte Bl. 5), bei der der Kläger ein Konto mit dem Startbetrag von 17.500 USD eingerichtet hatte. Die IB handelte aber - nach der Fußnote in der vorgelegten Abrechnung [...] - bei der Ausführung der einzelnen Transaktionen für den Kläger als Agent bzw. Vertreter (Originalzitat: "IB acted as agent in the execution of the above transactions for your account"). Dadurch, dass sich der Kläger über einen online-Broker am Börsenhandel der NASDAQ beteiligte, handelte der Kläger aber nicht wie ein Finanzdienstleistungsunternehmen, sondern wie ein Privatanleger. An deutschen Börsen ist Privatanlegern eine unmittelbare Teilnahme am Börsenhandel wegen der fehlenden Zulassung oder Erlaubnis nach dem Börsengesetz nämlich nicht möglich; nichts anderes gilt für amerikanische Börsen. Die Wertpapiergeschäfte des Klägers unterschieden sich zwar von denen eines Privatanlegers, der normal Kauf-(oder Verkaufs-) Aufträge über seine (börsenzugelassene) Bank als Kommissionsbank abwickelt, die sich ihrerseits wieder eines Maklers bedient, der sich um den Abschluss des Geschäfts bemüht (vgl. Ekkenga in Clausen, Bank- und Börsenrecht, 4. Aufl. 2008, § 6 Rz. 232). Den Geschäften des Klägers fehlt aber die Professionalität der Finanzunternehmen. Der Kläger hielt keinen - wie von ihm vorgetragen - unmittelbaren Zugang zur Börse, sondern der Zugang zur Börse wurde ihm nur durch IB als seinem Online-Broker vermittelt. Und diesen vom Kläger hergestellten Kontakt zu seinem Online-Broker kann jeder private Anleger ebenfalls herstellen; welcher Online-Broker ausgewählt wird, ist dann allein eine Kostenfrage und ein sog. Direct Acess Broker ist eine der kostenintensiveren Möglichkeiten.

Auch die vom Kläger im Streitjahr durchgeführte Qualität und Quantität der Transaktionen spricht nicht dafür, dass der Kläger einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben hat. Bei der rechtlich gebotenen wertenden Zuordnung zum Bild des "Wertpapierhändlers" kommt es nämlich weder auf die Zahl noch auf den Umfang der einzelnen Transaktionen entscheidend an. Ohnehin führt die zunehmende Größe der Privatvermögen dazu, dass sich gleichermaßen die Anzahl der vermögensverwaltenden Rechtsakte erhöht (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 706, unter II.2.d).

Im Streitfall geht der erkennende Senat zwar davon aus, dass die Kenntnisse des Klägers über den Wertpapierhandel erheblich umfangreicher sind als die von anderen Privatanlegern. Der Daytrader konkurriert nämlich in seinem Geschäftsfeld mit professionellen und finanzstarken Marktteilnehmern und ein erfolgreiches Daytrading-Geschäft setzt deshalb vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken, Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente voraus. Zugleich ist das Daytrading- Geschäft mit außerordentlichen Verlustrisiken - die auch der Kläger, wenngleich in geringerem Umfang erfahren hat - verbunden, weil sich die Kursrisiken innerhalb kürzester Zeit entgegen der Erwartung des Daytraders entwickeln können. Der Kläger verschaffte sich aber die für den Wertpapierhandel als Daytrader notwendigen Informationen aus den auch anderen privaten Anlegern gleichermaßen zugänglichen Informationsquellen. Der Kläger konnte dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Rechtsqualität seines Verhältnisses zur IB erklären; bei einem professionellen Fachwissen wäre dies aber zu erwarten gewesen. Das Vorbringen des Klägers, er habe seine Erfahrungen aus der bisherigen Daytrader-Tätigkeit in anderen Projekten eingesetzt, führt nicht dazu, dass er das in der Rechtsprechung häufig verwendete Merkmal des "Einsatzes beruflicher Erfahrungen" erfüllt hat. Denn dieses Kriterium ist nach der BFH-Rechtsprechung allenfalls dann entscheidungserheblich, wenn der jeweilige Steuerpflichtige für die zu beurteilende Tätigkeit Erfahrungen einsetzte, die er in einem einschlägigen Hauptberuf gewonnen hatte (BFH-Beschlüsse vom 18. August 1999 IX B 47/99, BFH/NV 2000, 185, unter 2.b: Bankkaufmann; vom 28. November 2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774: Börsenmaklerin). Hingegen genügt es nicht, wenn der Steuerpflichtige in seiner bisherigen Anlagetätigkeit Kenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierhandels erworben hat (BFH-Urteil in BStBl II 1999, 448, unter II.2.b). Im Streitfall hat der Kläger in seinem früheren Hauptberuf nicht die erforderlichen Kenntnisse im Wertpapierhandel erworben, sondern - nach seinem eigenen Vorbringen - Kenntnisse beim Börsengang eines Internetunternehmens. Auch soweit der Kläger auf seine Kenntnisse verweist, die er im Rahmen des zweiten praktischen Studiensemesters in der Wertpapierabteilung einer Bank erworben hat, handelt es sich nicht um Erfahrungen, die das Merkmal der Professionalität begründen können. Auch die spätere Tätigkeit des Klägers ab dem Jahr 2004 spricht nach Auffassung des erkennenden Senats nicht dafür, dass der Kläger einen gewerblichen Wertpapierhandel betrieben hat. Aufgrund seiner im Wertpapierhandel erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse konnte sich der Kläger vielmehr - nach seinem eigenen Vortrag - neue Beschäftigungen erschließen; er unternahm aber den Wertpapierhandel auch nicht zielgerichtet, um sich diese neuen Einkunftsquellen zu erschließen.

Der erkennende Senat verkennt bei seiner Entscheidung nicht, dass das Daytradinggeschäft generell auch einen hohen Grad von Professionalität aufweist. Denn der Erfolg des Daytradings basiert darauf, an kurzfristigen Auf- und Abwärtsbewegungen der Börsenkurse innerhalb eines Tages zu profitieren, wobei selbst kleinste Kursschwankungen ausgenutzt werden. Demgemäß hängt der Erfolg des Daytradinggeschäfts maßgeblich von hochleistungsfähigen Personalcomputern mit einem Internetzugang und entsprechender Spezialsoftware (Tradingsoftware) ab. Jedoch entspricht der vom Kläger verwendete Zugang zum Internet über zwei ISDN-Leitungen im Streitjahr einer Art des Zugangs, der sich auch Amateure zum Surfen im Internet bereits in dieser Zeit bedient haben. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er über eine EDV-Ausstattung mit zwei Rechnern und Anschaffungskosten von 9.291,25 DM verfügt, ist der Senat zwar der Auffassung, dass diese Ausstattung über die normale EDV-Ausstattung eines privaten Vermögensverwalters hinausgeht. Da die rasante Entwicklung der Kommunikationstechnologien zunehmend auch den privaten nicht erwerbswirtschaftlichen Lebensbereich erfasst, kommt diesem Beweisanzeichen nach Auffassung des erkennenden Senats aber kein großes Gewicht zu. Auch hat der Kläger für seinen Wertpapierhandel kein eigenes Büro unterhalten, sondern er hat seine Geschäfte nur von seinem Arbeitszimmer aus abgewickelt. Nach der BFH-Rechtsprechung müssen aber der Büroraum und die Ausstattungsgegenstände - um überhaupt eine für den Wertpapierhandel vorgehaltene betriebliche Organisation zu bilden - erkennbar für den Wertpapierhandel bestimmt sein; so hat der BFH bereits die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros nicht für ausreichend erachtet; (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 408 m.w.N.). Die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Wertpapierhandel und die Art des Internetzugangs können daher - ebenso wie EDV-Ausstattung - nach Auffassung des erkennenden Senats nur schwache Indizien im Rahmen der Gesamtbeurteilung darstellen. Da der Kläger das Arbeitszimmer nach seinem eigenen Vorbringen im Streitjahr für den Wertpapierhandel nutzte und erst nach Einstellung des Wertpapierhandels in den folgenden Jahren weiterhin beruflich nutzte, kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur im Rahmen der Einkünfte aus dem Wertpapierhandel in Betracht.

Die gegenteilige Auffassung, dass ein Daytrader Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (Schmidt-Liebig, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1999, 641, 645), hält der erkennende Senat nicht für zutreffend. Zwar unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr insoweit in der Tat von der Tätigkeit des normalen Privatanlegers, der seinen Wertpapierhandel neben der normalen Hauptbeschäftigung in der Freizeit ausübt. Jedoch ist das Indiz, dass der Wertpapierhandel die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt nur eines von mehreren Indizien, die in einer Gesamtbetrachtung für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG sprechen (ebenso auch BFH in BStBl II 2004, 408 unter II.2.g.cc der Entscheidungsgründe). Und die Gesamtbetrachtung über die anderen Indizien gibt nach der Auffassung des Senats im Streitfall den Ausschlag dafür, dass die Tätigkeit des Klägers als private Vermögensverwaltung eingestuft wird.

Die Verluste des Klägers aus dem Wertpapierhandel als Daytrader erhalten deshalb steuerliche Relevanz allein als Verluste aus Spekulationsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.F.d. Streitjahres. Diese Verluste können aber wegen der Verlustausgleichsbeschränkung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur mit gleichartigen positiven Einkünften verrechnet werden und wirken sich - mangels Vorliegens von solchen - im Streitjahr nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ende der Entscheidung

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