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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 13 K 296/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 64 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 21. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die alleinstehende Klägerin [...] bezieht Versorgungsbezüge und eine Rente sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Daneben betätigt sie sich als selbständige Kirchenmusikerin und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend und zwar von 3.190,22 EUR für 2003, von 3.197,09 EUR für 2004, von 3.197,09 EUR für 2005, von 3.483,32 EUR für 2006 und von 3.483,91 EUR für 2007. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - folgte den Angaben in den Einkommensteuererklärungen insoweit nicht und berücksichtigte in den Jahren von 2003 bis 2006 Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR und im Jahr 2007 keine Aufwendungen (Einkommensteuerbescheide vom 29. August 2008). Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2008).

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009, der dem Finanzgericht am selben Tag um 12:13 Uhr per Telefax übermittelt wurde, erhob die Klägerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage. Das Telefax umfasst 10 Seiten und die übermittelte Klageschrift nebst Anlagen enthält keine Unterschrift. Auf Seite 2 des Telefax wurde die Seite 2 der Klageschrift und ein Teil der Seite 3 der Klageschrift, jedoch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, übermittelt. Die restlichen Seiten des Telefax sind eine Vollmacht der Klägerin vom 2. Dezember 2008 sowie die angefochtene siebenseitige Einspruchsentscheidung des FA. Am 23. Januar 2009 um 11:43 Uhr verständigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten davon, dass die Klageschrift per Telefax unvollständig übertragen wurde und die Unterschrift auf der Klageschrift nicht vorliegt. Der Prozessbevollmächtigte teilte der Geschäftsstelle mit, dass für ihn nichts veranlasst sei, da die Klageschrift im Original bereits auf dem Postweg sei. Am 23. Januar 2009 ging im Finanzgericht das Original der dreiseitigen unterschriebenen Klageschrift zusammen mit den Anlagen (einseitige Vollmacht und siebenseitige Einspruchsentscheidung) ein.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, dass der Wiedereinsetzungsantrag vorsorglich gestellt sei. Das Absenden der Klageschrift sei der Bürokraft, welche ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei, übertragen worden. Diese habe am 21. Januar 2009 um 12:11 Uhr die Klage inklusive Anlagen (10 von 10 Seiten) unter der richtigen Faxnummer an das Finanzgericht gefaxt. Die Klägerin habe sich auf einen störungsfreien Betrieb des Faxgeräts beim Empfänger verlassen können. Die Frist zur Klageeinreichung sei nicht ausgeschöpft worden. Nach dem in Kopie beiliegenden Faxprotokoll sei die Klage am 21. Januar 2009 vollständig (10 von 10 Seiten) an das Finanzgericht gefaxt worden (hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf das Schreiben vom 4. Februar 2009 verwiesen; FG-Akte Bl. 26, 27). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist als Anlage eine Kopie des Faxprotokolls des Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar, 12:11 Uhr beigefügt und dies weist aus, dass 10 von 10 Seiten übertragen wurden (FG-Akte Bl. 28).

Die Klägerin beantragt,

unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist die Einkommensteuerbescheide für 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 vom 29. August 2008 - alle - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2008 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.940,22 EUR für 2003, von 1.947,09 EUR für 2004, von 1.947,09 EUR für 2005, von 2.233,32 EUR für 2006 und von 3.483,91 EUR für 2007 zum Abzug zugelassen werden und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird, hilfsweise die Revisionszulassung.

Das Finanzamt beantragt,

die Klageabweisung.

Das FA ist der Auffassung, dass die Klage verspätet erhoben worden und deshalb unzulässig sei. Die Klagefrist habe mit Ablauf des 22. Januar 2009 geendet. Das unvollständige Fax vom 22. Januar 2009 sei nicht ausreichend, da es nicht unterschrieben sei. Die unterschriebene Klageschrift sei im Original erst am 23. Januar 2009 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. Im Übrigen sei die Klage zumindest unbegründet.

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 26. April 2001 (13 K 3200/99, EFG 2001, 1114) die Klage der Klägerin wegen der Einkommensteuer 1996 und 1997 wegen der Berücksichtigung des Arbeitszimmers unter Zulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juni 2002 (IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597) die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen, da die Revisionsschrift verspätet eingegangen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

II. 1. Der Klage ist wegen der versäumten Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 FGO unzulässig.

a) Eine Klage muss schriftlich erhoben werden (§ 64 Abs. 1 FGO). Bei einem per Telefax dem Gericht übermittelten Schriftsatz wird die erforderliche Schriftform als gewahrt angesehen, wenn das Telefax nicht nur den Namen des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen auf dem Original des per Telefax übersandten Schriftsatzes befindliche Unterschrift erkennen lässt (BFH-Beschluss vom 31. März 2000 VII B 87/99, BFH/NV 2000, 1224). Ein fristgebundener Schriftsatz, der dem Gericht per Telefax übermittelt wird, geht daher nur dann fristgerecht bei Gericht ein, wenn er innerhalb der Frist vollständig, das heißt einschließlich der Seite, welche die Unterschrift trägt, aufgezeichnet worden ist (BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929; vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Klagefrist endete am 22. Januar 2009. Das Telefax vom 22. Januar 2009, mit dem die Klägerin die Klage erhoben hat, wurde ohne die untere Hälfte der Seite 3, auf der sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten befindet, übermittelt. Es genügte daher der Schriftform nicht und war zur Fristwahrung nicht geeignet. Nur wenn die Seite 3 der Klageschrift vollständig mit Unterschrift am 22. Januar 2009 mit Telefax übermittelt worden wäre, wäre die Klageerhebung noch fristgemäß gewesen. Das vollständige Original der Klageschrift ist erst am 23. Januar 2009, demnach nach Ablauf der Klagefrist eingegangen.

b) Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) wegen Versäumung dieser Frist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 56 Abs. 1, § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung), auszuschließen.

Nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag ist binnen zwei Wochen (Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz) nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Der Antrag erfordert eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (BFH-Beschlüsse vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349; vom 28. Juni 2007 IX B 39/07, BFH/NV 2007, 2124; vom 7. Dezember 2006 IX B 44/06, BFH/NV 2007, 921 jeweils m.w.N.).

c) Zwar darf ein Rechtsanwalt/Steuerberater einfache Tätigkeiten, die keine juristischen Schulungen verlangen, seinem hinreichend geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen. Beim Absenden eines Telefaxes handelt es sich um eine solche einfache Tätigkeit (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 VI B 53/08, n.v. [...]; BFH-Urteile vom 8. Januar 2003 VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639; vom 24. April 2003 VII R 47/02, BFH/NV 2003, 1122 jeweils m.w.N.). Allerdings muss in einem solchen Fall durch eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt werden, dass Fehler beim Versenden der fristwahrenden Schriftstücke möglichst vermieden werden. Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle, dafür Sorge zu tragen, dass Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, dass der Schriftsatz ordnungsgemäß gesendet worden ist (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2007 I R 39/04, BFH/NV 2008, 81; vom 20. Dezember 2006 I B 70/06, BFH/NV 2007, 929). Der Rechtsanwalt/Steuerberater darf sich insoweit darauf beschränken, seinem Personal entsprechende Weisungen, auch über die notwendige Kontrolle dieser Vorgänge, zu erteilen und deren Beachtung stichprobenweise zu überwachen. Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter - wie im Streitfall die Klägerin - auf ein sog. Büroversehen, muss er grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt. Insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen der Prozessbevollmächtigte gewährleistet hat, dass in dessen Büro die Fristen eingehalten werden und wann bzw. wie dieser seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie dieser die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 1597; vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).

Der Tatsachenvortrag, mit dem bei verspätetem Eingang des Telefaxes der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet werden soll, erfordert demnach eine Darstellung der wirksamen Ausgangskontrolle und der kanzleiinternen Anweisungen für die Austragung der Fristen in solchen Fällen. Erforderlich ist die Darstellung der Anweisung, die entsprechende Frist erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt oder zumindest postausgangsbereit ist, oder wenn - bei Versendung per Telefax - ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 81; vom 17. Juni 2005 VI R 69/04, BFH/NV 2005, 2016; vom 5. August 1997 VII B 74/97, BFH/NV 1998, 192). Weiter gehört zum Tatsachenvortrag die Darstellung, dass bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung erteilt wurde, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 639). Der bloße Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass seine "Bürokraft" eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei, reicht - ebenso wie der Vortrag, sie sei zuverlässig - nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 VIII B 47/07, BFH/NV 2007, 1684).

d) Das Wiedereinsetzungsschreiben vom 4. Februar 2009 ist in entscheidenden Punkten unvollständig; es werden im Streitfall die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen nicht vollständig dargestellt.

Dass ein Büroversehen vorliegen soll, das dem Prozessbevollmächtigten nicht zugerechnet werden kann, ist aus den dargestellten Tatsachen nicht zu entnehmen. Aus dem Schreiben geht hervor, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten einer ausgebildeten Bürokraft das Absenden der Klageschrift übertragen wurde und dass die Klageschrift am 21. Januar 2009 per Telefax an das Gericht übermittelt worden sein soll. Der bloße Vortrag, es handele sich um eine Mitarbeiterin, die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei, begründet noch nicht zwingend, dass die Mitarbeiterin bei der Fristenkontrolle bisher auch stets zuverlässig gearbeitet hat. Im Übrigen ist der Vortrag, dass die Klageschrift am 21. Januar 2009 per Telefax übermittelt wurde, auch unzutreffend. Bereits aus dem Faxprotokoll, das als Anlage dem Wiedereinsetzungsschreiben beigefügt war, ist ersichtlich, dass die Klageschrift am 22. Januar 2009 per Telefax übermittelt wurde. Erst am 9. März 2009 wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin richtig gestellt, dass die Übermittlung erst am 22. Januar 2009 erfolgt ist. Auch wurde erst in diesem Schreiben - nach Aufforderung durch den Berichterstatter - die erforderliche Nennung des Namens der Bürokraft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597 m.w.N.) nachgeholt.

Im Wiedereinsetzungsschreiben werden die Einzelheiten des Absendevorgangs nur unzureichend vorgetragen. Nicht vorgetragen wird die Kontrolle nach Absenden des Telefaxes und nicht vorgetragen wird, dass der Prozessbevollmächtigte seine Bürokräfte belehrt hat, für eine ordnungsgemäße Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax Sorge zu tragen. Welche Belehrungen erteilt wurden und wie die Einhaltung der Belehrungen überwacht wird, bleibt unerwähnt. In dem Wiedereinsetzungsschreiben wird ausgeführt, dass nach dem "Faxprotokoll die Klage [...] vollständig (10 von 10 Seiten) an das Finanzgericht München versandt wurde." Aus dem übersendeten Faxprotokoll des Prozessbevollmächtigten (FG-Akte Bl. 41) ergibt sich auch in der Tat, dass nur 10 Seiten am 22. Januar um 12:11 Uhr an das Finanzgericht gefaxt wurden. Die Klageschrift vom 22. Januar 2009 umfasst aber zusammen mit den Anlagen insgesamt 11 Seiten (FG-Akte Bl. 11 - 21). Dem Wiedereinsetzungsschreiben lässt sich nicht entnehmen, ob die Bürokraft die in das Telefaxgerät eingelegten Seiten einmal gezählt hat und die so ermittelte Seitenzahl - nachdem sie sich möglicherweise verzählt hat - mit der im Sendebericht angegebenen Zahl der übermittelten Seiten verglichen hat. Aus der Darstellung der Tatsachen im Wiedereinsetzungsschreiben zeigt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aber, dass der Prozessbevollmächtigte selbst noch nicht einmal bei der Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung erkannt hat, welche Sorgfaltspflichten bei der Versendung von Schriftsätzen per Telefax einzuhalten sind. Zumindest wurde auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal der Umfang der Klageschrift im Original ermittelt, sondern es wird nur - wie im Übrigen auch noch im späteren Schreiben vom 9. März 2009 - dargelegt, dass bereits 10 Seiten eine vollständige Übermittlung der Klageschrift sein sollen. Diese Darstellung im Wiedereinsetzungsschreiben vom 4. Februar 2009 ist nach Auffassung des Senats auch deshalb erstaunlich, weil die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Senats - obwohl keine entsprechende Verpflichtung dazu besteht - den Prozessbevollmächtigten bereits am 23. Januar 2009, nachdem das Telefax ihr von der Poststelle des Finanzgerichts zugeleitet wurde, fernmündlich davon unterrichtet hatte, dass die Unterschrift unter der Klageschrift nicht übertragen wurde. Bereits nach diesem fernmündlichen Hinweis hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin alle notwendigen Informationen, um einen vollständigen Wiedereinsetzungsantrag zu formulieren.

2. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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