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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 1511/05
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 10 Abs. 1 S. 1
UStG § 10 Abs. 1 S. 2
UStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 1511/05

Umsatzsteuer 1995

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ......,

des Richters am Finanzgericht ...... und

der Richterin am Finanzgericht ...... sowie

der ehrenamtlichen Richter ...... und ......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 12. Dezember 2007 der Beklagte und der Kläger je zur Hälfte. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Kosten des Verfahrens der Kläger.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe das vereinbarte Entgelt für vom Kläger erbrachte steuerpflichtige Leistungen uneinbringlich geworden ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze aus seiner Tätigkeit als selbstständiger Ingenieur. Für das Streitjahr gab er erstmalig im Oktober 2002 eine Umsatzsteuererklärung ab, in der er eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 25.418,90 DM erklärte. Da in der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse in Höhe von 321.844,18 DM angegeben waren, setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Umsatzsteuer 1995 mit Bescheid vom 19. Dezember 2002, unter Hinzurechnung eines erklärten steuerpflichtigen Eigenverbrauchs in Höhe von 8.734 DM und unter Abzug von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 21.325,06 DM, auf 28.261 DM (= 14.449,62 EUR) fest. Die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Forderungsverluste in Höhe von 424.908,94 DM wurden jedoch nicht anerkannt. Nicht berücksichtigt wurden weiterhin die aufgeführten Erlöse aus Anlagenverkäufen in Höhe von 32.993 DM und 32.173,91 DM.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11. März 2005 als unbegründet zurück. Dabei wurde zwar ein Forderungsausfall in Höhe von 197.212 DM anerkannt, gleichzeitig aber u.a. eine Umsatzerhöhung wegen eines Eigenverbrauchs im Zusammenhang mit der Entnahme von Gegenständen ins Privatvermögen in Höhe von 153.984,20 DM vorgenommen.

Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer 1995 mit Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2006 auf einen Negativbetrag von 1.235 DM fest, in dem es nur noch eine Umsatzerhöhung aus Anlagenverkäufen in Höhe von 65.166,91 DM vornahm und Forderungsverluste in Höhe von insgesamt 261.805,72 DM anerkannte.

Mit Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2007 erkannte das FA einen weiteren Forderungsverlust in Höhe von 16.349,39 DM an, reduzierte aber die bisher anerkannten Forderungsverluste um 4.189,21 DM aus Rechtsanwaltskosten, die bisher irrtümlich berücksichtigt worden waren, so dass nunmehr Forderungsverluste in Höhe von 273.965,90 DM als anerkannt gelten. Nach einer zusätzlichen Umsatzerhöhung um 8.950 DM aus der Überführung der EDV-Software ins Privatvermögen des Klägers ergab dies für die Umsatzsteuer 1995 einen Negativbetrag von 1.436 DM.

Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er von 398.274,98 DM Forderungsverlusten insgesamt 257.616,36 DM nachgewiesen habe. Da der offene Betrag nachweislich nicht auf seinen Bankkonten eingegangenen sei, sei ein weiterer Nachweis dafür, dass auch der nicht nachgewiesene Restbetrag uneinbringlich geworden ist, nicht nötig.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 1995 vom 19. Dezember 2002 und der Einspruchsentscheidung sowie der Änderungsbescheide vom 28. Dezember 2006 und 12. Dezember 2007 die Umsatzsteuer für 1995 auf einen Negativbetrag von 10.267,41 EUR (= 20.081,30 DM) festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bringt vor, dass die Anerkennung weiterer Forderungsverluste nicht möglich sei, da der Kläger seiner Mitwirkungspflichtpflicht und Feststellungslast nicht nachgekommen sei. Es gehe deshalb zu Lasten des Klägers, dass er hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Rechnungen keine Nachweise der Gemeinden mehr dafür erhält, dass diese letztlich nur unvollständig beglichen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die FA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Das FA ist bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1995 im Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2007 zu Recht von einer Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von 114.916 DM ausgegangen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Forderungen aus den noch streitgegenständlichen Rechnungen im Streitjahr uneinbringlich geworden sind.

Der Kläger hat lt. der von ihm für 1995 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse in Höhe von 321.844,18 DM und Erlöse aus Anlagenverkäufen in Höhe von insgesamt 65.166,91 DM erzielt. Hinzu kommen lt. seiner Stellungnahme vom 31. März 2007 weitere sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 1.871,30 DM. Von diesen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von insgesamt 388.882,39 DM hat das FA Forderungsverluste in Höhe von insgesamt 273.965,90 DM in Abzug gebracht, woraus sich insoweit eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 114.916 DM ergibt.

Der noch streitgegenständliche Betrag (124.309,23 DM) beruht auf fünf gegenüber der Stadt D und sechs gegenüber der Stadt K ausgestellten Honorarrechnungen des Klägers, bezüglich derer er einen teilweisen bzw. vollen Forderungsverlust geltend macht.

Der Umsatz wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Macht ein Unternehmer, wie im Streitfall, gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen ausgeführten Umsatz geändert hat, weil das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist, trägt er hierfür die Feststellungslast. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Forderung. Die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG nämlich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Uneinbringlich ist eine Forderung nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltfortzahlung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn und gegebenenfalls soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 V R 71/91, BStBl II 2003, 206).

Vorliegend ist für den Senat aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob bzw. wann die Forderungen aus den vom Kläger gegenüber den Stadtverwaltungen K und D abgerechneten Leistungen uneinbringlich geworden sind.

Der Nachweis kann insbesondere nicht allein mit der Behauptung geführt werden, dass die offenen Beträge nicht auf seinen Bankkonten eingegangenen seien. Der Kläger hat insoweit lediglich zwei Kontoauszüge für die Rechnungen Nummer 20.95, 21.95 und 22.95 vorgelegt, aus denen sich Teilzahlungen auf diese Rechnungen ergeben.

Im Übrigen konnte der Kläger weder Schreiben noch sonstige Vereinbarungen mit den Schuldnern vorlegen, mit denen er die Zahlung ausstehender Beträge aus den streitgegenständlichen Rechnungen angemahnt hat. Auch ansonsten ergibt sich nach Aktenlage kein Anhaltspunkt für eine Minderung des vereinbarten Entgelts. Ebenso wenig liegt Schriftverkehr darüber vor, dass die Stadtverwaltungen K und D Forderungen aus den streitgegenständlichen Rechnungen (ganz oder teilweise) substantiiert bestritten haben. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass das Hochbauamt D die Akten fünf Jahre nach Erledigung der Baumaßnahmen vernichtet habe. Denn falls Forderungen aus den von Kläger ausgestellten Rechnungen in Streit gestanden hätten, müsste darüber auch beim Kläger Schriftverkehr existieren.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich, mit einer Ausnahme, um Rechnungen aus dem Jahre 1995 handelt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese bereits im Jahr der Rechnungsausstellung uneinbringlich im o.g. Sinne geworden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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