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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 14 K 1567/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO § 65 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 27. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Kläger erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2004 vom 10. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2008 Klage, ohne sie zu begründen.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 7. Mai 2008 und vom 4. Juli 2008) wurde mit Anordnung vom 28. Juli 2008 (zugestellt am 1. August 2008) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 1. September 2008 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.

Dem Antrag vom 22. August 2008 (Eingang beim Finanzgericht ebenfalls am 22. August 2008, 14.43 Uhr) die Frist zur Begründung der Klage aufgrund einer schweren Erkrankung des Prozessbevollmächtigten zu verlängern wurde stattgegeben. Mit richterlicher Anordnung vom 28. August 2008 (zugestellt am 29. August 2008) wurden die mit der Anordnung vom 28. Juli 2008 nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 79 b Abs. 1 FGO gesetzten Fristen bis 31. Oktober 2008 verlängert.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 (Eingang beim Finanzgericht ebenfalls am 31. Oktober 2008, 17.52 Uhr) wurde beantragt,

die Frist zur Begründung der Klage noch einmal bis 15. Dezember 2008 zu verlängern.

II. Die Klage ist unzulässig.

Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).

Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.

Die im Streitfall gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 31. Oktober 2008 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens hat der Kläger verstreichen lassen. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann dann jedoch nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 28. Juli 2008 und 28. August 2008 hingewiesen.

Zwar kann eine nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist grundsätzlich verlängert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 2003 IV B 51,02, BFH/NV 2004, 348). Doch macht allein ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Fristverlängerung die gesetzte Frist nicht hinfällig, vielmehr ist die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist (endgültig) unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).

Beantragt ein Kläger noch vor Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist deren Verlängerung, so muss dieser Antrag grundsätzlich beschieden werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 225 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--), damit der Kläger für den Fall der Ablehnung die ausstehende Prozesshandlung noch binnen der Ausschlussfrist vornehmen kann (BFH-Beschluss vom 1. August 1996 XI B 149-150/95, BFH/NV 1997, 131).

Diese Pflicht zur Bescheidung kann jedoch nicht gelten, wenn der Verlängerungsantrag so spät eingeht, dass er nicht mehr beschieden werden oder die noch ausstehende Prozesshandlung nicht mehr erfolgen kann. So verhält es sich auch im Streitfall, weil der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Ausschlussfrist dem Gericht erst am 31. Oktober 2008 um 17.52 Uhr übermittelt worden ist.

Darüber hinaus hätte dem am 31. Oktober 2008 um 17.52 Uhr eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist auch deswegen nicht entsprochen werden können, weil Gründe für eine Verlängerung nicht glaubhaft gemacht worden sind.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (s. § 90 Abs. 2 FGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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