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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 1579/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 1579/07

In der Streitsache

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren die Konzertagentur "B concerts & management".

Aufgrund einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass auf die Umsätze, die der Kläger aus Auftritten von E erzielt hatte, nicht der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) anzuwenden sei, da es sich nicht um Filmvorführungen, sondern um Dia-Multivisionsvorführungen gehandelt habe (vgl. Schreiben von E an den Antragsteller vom 2. Dezember 2005 und 8. Oktober 2002, Bl. 204 und 206 der Rechtsbehelfsakte des FA sowie Schreiben der Firma M vom 3. April 2002, Bl. 207 der Rechtsbehelfsakte des FA).

Mit Bescheiden vom 26. Juni 2003 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 9.239,04 EUR und für das Jahr 2001 in Höhe eines Negativbetrags von 777,16 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2007 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 auf 8.003,25 EUR und für das Jahr 2001 auf einen Negativbetrag von 1.995,57 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Mit seiner hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass auf die Umsätze aus den Veranstaltungen mit E der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 b des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) anzuwenden sei. Wie E in den Schreiben vom 8. Oktober 2002 und 2. Dezember 2005 bestätigt habe, habe er Filme mit lebendigem Filmmaterial vorgeführt und zusätzlich kommentiert.

Während der Veranstaltungen sei ein Film gezeigt worden, der zwischendurch einige Male angehalten und von E kommentiert worden sei. Dabei seien unter anderem zur weiteren Erläuterung mindestens zehn Standbilder eingespielt worden. Die reine Filmlaufzeit habe 60 bis 90 Minuten betragen.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und das Jahr 2001 unter Änderung der Bescheide vom 26. Juni 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2007 ausgehend von einem Bruttobetrag von 85.261 DM für das Jahr 2000 und 24.222 DM für das Jahr 2001 festzusetzen und zwar in der Weise, dass für die genannten Bruttobeträge der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage hat keinen Erfolg.

Das FA hat die Umsatzsteuer für die Streitjahre zutreffend festgesetzt, da es sich bei den hier streitigen Veranstaltungen nicht um Filmvorführungen handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ermäßigt sich die Steuer für die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie für Filmvorführungen auf 7 von Hundert.

Als Film ist dabei jede bewegte Bildfolge oder bewegte Bild- und Tonfolge zu verstehen, die durch Aneinanderreihung vieler, in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommener Einzelbilder entstanden ist. Eine Folge von feststehenden Bildern, wie sie in Lichtbildervorführungen (Dia-Vorträgen) dargeboten wird, kann dagegen nicht als Film behandelt werden (Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, September 2007, § 12 Rz. 275 f).

Die vom Kläger veranstalteten Auftritte von E bestanden nach eigenen Angaben jedoch darin, dass dieser sowohl computergesteuerte Power-Point Präsentationen als auch Filmsequenzen zeigte und kommentierte. Von der die Veranstaltungen vermittelnden Firma M Theater wurden die Vorträge als Videoproduktion beschrieben, die durch Überblendungstechnik von Dias begleitet wurden.

Wie das FA in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit jedoch nicht um reine Filmvorführungen, wie sie beispielsweise in Kinos stattfinden, sondern um so genannte Multivisionsvorführungen, in denen neben den Filmsequenzen auch Dia- und Power-Point- Präsentationen gezeigt worden sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG sind daher nicht erfüllt (vgl. auch Urteil des FG Nürnberg vom 2. Februar 1993 II 304/91, EFG 1993, 548).

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, kommt eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980 auf Dia-Multivisionsvorführungen nicht in Betracht, da die Regelung keine dem Gesetzesplan zuwiderlaufende Regelungslücke enthält (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 IX R 73/96, BStBl II 1998, 222). Der Gesetzgeber wollte danach nur in bestimmten Bereichen, die ihm besonders förderungswürdig erschienen, den Steuersatz ermäßigen. Im Bereich der Bilddarstellung sollte die Filmwirtschaft begünstigt werden, nicht aber andere Formen von Bild-Darstellungen, wie z.B. Dia-Vorträge. Mit der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG 1980 getroffenen Regelung wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur für einzelne, dem Gesetzgeber besonders schutzwürdig erscheinende Bereiche des Kulturlebens von dem allgemeinen Steuersatz abgewichen werden sollte, der Gedanke einer generellen und umfassenden Kulturförderung ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1974 1 BvR 712/68, BStBl II 1974, 267).

Ebenso wenig kann eine Aufteilung der von E erbrachten Leistungen in eine dem ermäßigten Steuersatz (für die Filmsequenzen) und dem allgemeinen Steuersatz (für den Kommentar) unterliegende Leistung erfolgen. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich ein unteilbares Ganzes bilden. Daher ist bei Erbringung eines Bündels von Leistungen das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln und aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 25. Februar 1999, Rs. C-349/96, Card Protection Plan, UVR 1999, 157, Rz. 29; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 1 RdNr. 15 ff.). Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn die verschiedenen Leistungselemente aus der Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und hinter dem Ganzen zurücktreten (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 1994 V R 46/92, BStBl II 1994, 957).

Davon ausgehend handelt es sich bei der streitigen Veranstaltung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, der als einheitliches Ganzes anzusehen ist. Die Vorführung der Filmsequenzen und der Power-Point Präsentation bilden aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Zuhörer) nur in ihrer Gesamtheit den Inhalt der von E dargebotenen Leistung.

Ausschließlich wegen des Films oder ausschließlich wegen des Begleitkommentars werden die vom Kläger durchgeführten Veranstaltungen nicht besucht. Vielmehr prägt gerade die Kombination der eingesetzten Medien den Charakter der Aufführungen und stellt den besonderen Anreiz für den Besucher dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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