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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 16.06.2007
Aktenzeichen: 14 K 2590/06
Rechtsgebiete: AO, GmbHG, UStG


Vorschriften:

AO § 34
AO § 69
GmbHG § 35
UStG § 18 Abs. 1
UStG § 18 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 2590/06

Haftung für Umsatzsteuer der B GmbH

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 16. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht für Umsatzsteuerschulden einer GmbH in Haftung genommen hat.

Der Kläger war ab dem 9. Januar 1998 zu 40%, ab dem 27. August 1999 zu 80% und ab dem 11. Mai 2000 zu 100% an einer GmbH beteiligt. Der Gegenstand des Unternehmens der GmbH beinhaltete Werbung aller Art, Computerschulungen, den Verkauf von Soft- und Hardware sowie den Vertrieb von Waren aller Art.

Ab dem 1. Februar 1998 war der Kläger als einer von zwei Geschäftsführern der GmbH, ab 28. August 1999 als alleiniger Geschäftsführer tätig. Mit Schreiben vom 26. März 2002 teilte er dem FA mit, dass die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit zum 31. Dezember 1999 eingestellt habe. Im Jahr 2000 sei die Auflösung beschlossen und durchgeführt worden (vgl. Bl. 15 Haftungsakte des FA). Laut Auszug aus dem Handelsregister befand sich die GmbH ab 22. Mai 2000 in Liquidation, der Kläger war zum Liquidator der GmbH bestellt worden.

In den Jahren 1999 und 2000 kam die GmbH ihren steuerlichen Verpflichtungen nur unzureichend nach. So wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis Oktober 1999 regelmäßig verspätet und erst nach erfolgter Schätzung abgegeben, für die Monate November und Dezember 1999 wurden keine Voranmeldungen abgegeben. Für das erste Kalendervierteljahr 2000 wurden die Umsätze durch das FA im Schätzungswege auf o DM festgesetzt.

Die Jahreserklärung für Umsatzsteuer 1999 ging am 2. Mai 2001 beim FA ein und wies um 16.488 DM höhere Umsätze gegenüber den Voranmeldungen aus. Die Umsatzsteuer 2000 wurde vom FA mit Bescheid vom 1. Februar 2002 geschätzt, es ergab sich eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 700 DM, die von der GmbH entrichtet wurde. In der am 20. Februar 2002 beim FA eingegangenen Erklärung wurde für das Jahr 2000 ein Umsatz in Höhe von 34.841 DM angegeben. Dieser beruhte in Höhe von 12.845 auf laufenden Geschäftsvorfällen, in Höhe von 21.996 DM auf der Entnahme des Pkws und der Geschäftsausstattung. Aus der Bilanz zum 31. Dezember 2000 ergab sich, dass Bankverbindlichkeiten der GmbH in Höhe von 25.749,24 DM über das Verrechnungskonto des Klägers ausgebucht und anschließend privat übernommen wurden. Die sich aus den Steuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 ergebenden Nachzahlungen wurden von der GmbH nicht bezahlt, Vollstreckungsmaßnahmen des FA hatten keinen Erfolg.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 nahm das FA den Kläger nach vorheriger Anhörung für rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen der GmbH in Höhe von 2.613 EUR in Haftung und begründete dies damit, dass der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer wegen der nichtrechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen sowie der Benachteiligung des Fiskus im Verhältnis zu anderen Gläubigern bei der Zahlung von Außenständen der GmbH verletzt habe. Die Berechnung der Haftungssumme erfolgte anhand einer Mittelverwendungsrechnung unter Berücksichtigung der Bilanzen 1999 und 2000.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 1. Juni 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er seine Pflichten als Geschäftsführer nicht verletzt habe.

Für die Erledigung der Buchhaltung sei sein früherer Mitgeschäftsführer verantwortlich gewesen. Nach dessen Ausscheiden hätten die laufenden Voranmeldungen nicht mehr erstellt werden können. Da der Kläger keinen Überblick über die Höhe der Umsätze gehabt habe, hätte er die geschätzten Steuern gezahlt.

Im Jahr 2000 habe es keine laufenden Geschäftsvorfälle mehr gegeben. Die Finanzierung des Firmenfahrzeugs habe er übernommen, da er den Pkw nunmehr privat weiter genutzt habe. Das weitere Anlagevermögen hätte im Wesentlichen aus einer Computeranlage bestanden, die aus Altersgründen und ihrer speziellen Konfiguration nicht Erfolg versprechend hätte weiterveräußert werden können. Darüber hinaus habe die GmbH als Ist-Versteuerin im Jahr 2000 noch Zahlungen, die aus der Geschäftstätigkeit des Vorjahres herrührten, umsatzversteuert.

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der rückständigen Umsatzsteuer hätten der GmbH keine Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden. Nicht nachzuvollziehen sei auch der Vortrag des FA, dass die rückständige Umsatzsteuer hätte vollstreckt werden können, wenn der Kläger das Anlagevermögen nicht entnommen hätte. Letztlich habe erst der Entnahmevorgang die Entstehung der Umsatzsteuer ausgelöst. Die steuerliche Bedeutung dieses Vorgangs sei dem Kläger erst nach Fertigung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen mitgeteilt worden. Das Verlangen des FA, die Wertlosigkeit des Anlagevermögens nachzuweisen, sei völlig abwegig.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 24. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2006 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet, das FA hat den Kläger zu Recht für Abgabeschulden der GmbH in Haftung genommen.

1. Gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung 1977 (AO) haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Gesetzlicher Vertreter einer GmbH ist ihr Geschäftsführer, § 34 Abs. 1 AO i.V.m. § 35 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG). Er muss für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sorgen und deshalb Steuererklärungen rechtzeitig und wahrheitsgemäß abzugeben (§§ 18 Abs. 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung -UStG-).

Aus der Vorschrift des § 34 Abs. 1 S. 2 AO ergibt sich darüber hinaus die Verpflichtung, die fälligen Steuern aus den verwalteten Mitteln zu bezahlen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft auch dazu verpflichtet, bereits vor Fälligkeit von Steuerforderungen Vorsorge für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 19/02, BStBl II 2004, 967, m.w.N.).

Gerät eine GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so gehört es zu seinen Pflichten, die Steuerschulden der GmbH in gleicher Weise zu tilgen wie die übrigen Schulden der Gesellschaft. Der Fiskus darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden. Ein Geschäftsführer, der dies gleichwohl tut, handelt in der Regel --d.h. soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die die Annahme einer leichteren Form des Verschuldens rechtfertigen--zumindest grob fahrlässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).

Die Pflicht eines Geschäftsführers, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden, entsteht nicht erst mit der Fälligkeit festgesetzter Steuerschulden. Reichen bei Zahlungsschwierigkeiten die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden aus, haftet der Geschäftsführer für eine angemessene -zumindest der Befriedigung der anderen Gläubiger entsprechende -Tilgung der Umsatzsteuerforderungen (BFH-Urteil vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776).

Ein Geschäftsführer verletzt die ihm gegenüber dem Fiskus obliegenden Pflichten schon dann, wenn er sich durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (BFH-Beschluss vom 16.02.2006, VII B 122/05 BFH/NV 2006, 1051-1052).

a) Der Kläger, der seit 1. Februar 1998 gesetzlicher Vertreter der GmbH war, hat diese Pflichten verletzt.

Im Jahr 1999 wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht rechtzeitig sowie für die Monate November und Dezember 1999 und das erste Kalendervierteljahr 2000 überhaupt nicht abgegeben. Die Jahreserklärungen 1999 und 2000 gingen ebenfalls verspätet beim FA ein, die Steuern konnten daher nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

In der Umsatzsteuererklärung 1999 wurden zudem höhere Umsätze als in den Voranmeldungen angegeben. Diese nicht unerheblichen Abweichungen, die in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 nicht erläutert worden sind, lassen zudem den Schluss zu, dass die im laufenden Jahr abgegebenen Voranmeldungen nicht sorgfältig und vollständig erstellt worden sind.

Da sich die GmbH laut Handelsregistereintrags erst ab 22. Mai 2000 in Liquidation befunden hatte, endete erst ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen. Wie das FA zutreffend ausgeführt hat, ist § 11 Körperschaftsteuergesetz insoweit nicht einschlägig.

Außerdem hat der Kläger hat die ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten zur rechtzeitigen Zahlung der von der GmbH geschuldeten Umsatzsteuerbeträge in dem im Haftungsbescheid genannten Umfang verletzt.

b) Der Kläger hat die ihm obliegende Pflichten zumindest auch in grob fahrlässiger Weise verletzt.

Eine Entlastung aufgrund seiner Unkenntnis über die Buchhaltung und die von der GmbH erwirtschafteten Umsätze kommt nicht in Betracht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer (Beschluss des BFH vom 25. April 1989 VII S 15/89, BFH/NV 1994, 71 m.w.N.) und ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen (§ 43 Abs.1 GmbHG). Von einem Geschäftsführer ist daher zu verlangen, dass er die steuerlichen Pflichten kennt, die er mit seinem Amtsantritt übernommen hat (BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 VII B 17/05, BFH/NV 2006, 241). Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, eine haftungsbegründende grob fahrlässige steuerliche Pflichtverletzung deshalb verneinen zu können, weil kein Geld für die Beauftragung einer Fachkraft vorhanden gewesen sei, verkennt er, dass das Gesetz die steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht davon abhängig macht, dass für den Steuerpflichtigen ein steuerlicher Berater tätig wird, sondern dass es diese Pflichten dem Steuerpflichtigen bzw. seinem Vertreter oder - wie im Streitfall - dem Geschäftsführer unmittelbar selbst auferlegt.

Der Kläger kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass ihm die steuerliche Bedeutung der Entnahmevorgänge nicht bewusst gewesen ist. Denn als Geschäftsführer einer GmbH musste ihm der Unterschied zwischen der betrieblichen Nutzung von Vermögensgegenständen der GmbH und der anschließenden Nutzung in seiner Privatsphäre ersichtlich sein. Das FA hat die unzulängliche Überwachung der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH daher zu Recht als zumindest grob fahrlässige und damit haftungsbegründende Pflichtverletzung eingestuft.

c) Die Pflichtverletzung war auch kausal für den eingetretenen Steuerausfall (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

Bei einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflichten hätte der Kläger bereits im Jahr 1999 für die vollständige und wahrheitsgemäße Erfassung aller steuerlichen Umsätze in den Voranmeldungen sorgen müssen. Zu einer Abschlusszahlung in Höhe von 16.488 DM wäre es dann nicht gekommen. Das FA hat daher zu Recht einen Zusammenhang zwischen der Nichtabgabe der Voranmeldungen für die Monate November und Dezember 1999 sowie der Höhe der Abschlusszahlung angenommen, zumal sich aus der Liste der Um- und Abschlussbuchungen ebenfalls keine Erklärung für diese Abweichung ergibt. Durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers ist es zu einer verspäteten Steuerfestsetzung zu einem Zeitpunkt gekommen, in dem die GmbH nicht mehr in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Denn wie sich aus der Bilanz für das Jahr 2000 ergibt, tätigte die GmbH noch über verwertbares Anlagevermögen und tätigte Umsätze in Höhe von 12.845 DM.

Der Einwand des Klägers, insoweit handle es sich noch um Umsätze aus der Abwicklung von Verträgen, die bereits in Vorjahren abgeschlossen worden und deswegen im Jahr 2000 steuerlich nicht zu erfassen seien, kann nicht nachvollzogen werden. Zum einen ergeben sich aus den Bilanzen der Vorjahre keine entsprechend verbuchten Forderungen. Darüber hinaus wurde kein Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 UStG gestellt, die GmbH musste ihre Umsätze daher nach vereinbarten Entgelten versteueren, § 16 Abs. 1 UStG.

Auch dem Vortrag des Klägers, er habe nur wertloses Anlagevermögen entnommen und damit dem FA keine Erfolg versprechenden Vollstreckungsmöglichkeiten entzogen, kann nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung führt eine Entnahme von wertlosen Anlagevermögen zu einem Teilwert mit 0 zu einem Buchverlust, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Da dies im Streitfall jedoch nicht erfolgt ist, durfte das FA zu Recht von der Werthaltigkeit der entnommenen Gegenstände ausgehen.

d) Das FA hat den Kläger auch hinsichtlich der Höhe zutreffend in Haftung genommen.

Nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung bestimmt sich der Umfang der Haftung danach, inwieweit im Streitfall ein Kausalzusammenhang zwischen den eingetretenen Steuerausfall (Schaden) und der Pflichtverletzung i.S.d. § 69 Abs. 1 AO besteht. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so betrifft die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis den Steuerausfall nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (BFH-Beschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).

Nach Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH im Haftungszeitraum Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern in voller Höhe getilgt hat. Denn wie sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 2000 ergibt, wurden Bankverbindlichkeiten der GmbH in Höhe von 25.749,24 DM über das Verrechnungskonto des Klägers ausgebucht und anschließend privat übernommen wurden.

Die Berechnung der Haftungsquote durch das FA anhand einer Mittelverwendungsrechnung begegnet keinen Bedenken, da es das Verhältnis, in dem die insgesamt zu tilgenden Verbindlichkeiten der GmbH bezahlt worden sind, auf die insgesamt zu tilgenden Steuerschulden übertragen hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776 , 778, m.w.N.).

e) Ermessensfehler des FA sind weder hinsichtlich des Auswahl - noch hinsichtlich des Entschließungsermessens ersichtlich.

2. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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