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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 14 K 4114/04
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 3a Abs. 1
UStG § 3b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 4114/04

In der Streitsache

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

auf Grund mündlicher Verhandlung

vom 14. Juni 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin nicht steuerbare Beförderungsleistungen im Ausland erbracht hat.

Die Klägerin betreibt einen sog. Chauffeur- und Limousinen-Service. Ihre Serviceleistungen bestehen u.a. darin, den Bestellern für einen bestimmten Zeitraum an gewünschten Orten im In-und Ausland moderne komfortable Luxuslimousinen mit Chauffeur zu überlassen. Diese Leistungen werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.

In den Zeiträumen vom 15. Dezember 2000 bis 30. Januar 2001 und vom 13. Oktober 2003 bis 19. April 2004 führte das beklagte Finanzamt (Finanzamt) eine Umsatzsteuer- Sonderprüfung bzw. eine Außenprüfung durch. Im Rahmen dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass die Klägerin an verschiedenen Orten im Ausland getätigte Umsätze als nicht steuerbare Beförderungsleistungen behandelte. Die jeweiligen Prüfer kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die, neben den unstreitig nicht steuerbaren reinen Transferfahrten, durchgeführte Gestellung von Beförderungsmitteln mit Fahrer keine Beförderungsleistung, sondern eine Vermietung darstelle und der Ort dieser sonstigen Leistung am Firmensitz der Klägerin sei (vgl. Bericht über die Umsatzsteuerprüfung vom 12. Februar 2001 nebst Anlagen und Bericht über die Außenprüfung vom 27. Januar 2004).

Unter Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung setzte das Finanzamt mit geänderten Bescheiden vom 18. Juni 2004 die Umsatzsteuer für 1999 auf 145.152,70 EUR (283.894 DM) und für 2000 auf 230.973,55 EUR (451.745 DM) fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe von einem Kunden im Jahr 1999 den Auftrag zur Beförderung von Personen anlässlich der Air Show im Juni 1999 in Paris bekommen. Die Beförderung sei mit vier Bussen von jeweils 17 bzw. 18 Sitzen durchgeführt worden. Die Beförderung sei morgens vom Hotel in Paris zum Flughafen Le Bourget und abends zurück zum Hotel erfolgt. Weitere Fahrten seien nicht durchgeführt worden. Einfluss auf die Wegstrecke hätten die Fahrgäste nicht gehabt.

Des Weiteren habe die Klägerin anlässlich der Tagung des Internationalen Währungsfonds im September 2000 in Prag von diversen Firmen den Auftrag erhalten, benannte Personen vom Flughafen zum Hotel bzw. vom Hotel zum Kongresszentrum und wieder zurück zu befördern.

Die Uhrzeit für den Beginn der Beförderung sei jeweils festgelegt gewesen. Einen Einfluss auf die Wegstrecke oder die Neubestimmung des Ausgangs- bzw. Zielortes hatten die zu befördernden Personen auch hier nicht. Es sei vielmehr klar vereinbart worden, dass bei Veränderungen der getroffenen Vereinbarungen durch den Auftraggeber eine Gewährleistung des Beförderungsauftrags nicht mehr gegeben sei.

Bei den streitigen Beförderungsleistungen sei die Beförderung der Hauptzweck der Leistung gewesen, da die Klägerin den Auftrag gehabt habe, benannte Personen von einem Ort zu einem genau bestimmten anderen Ort zu bringen, und die Personen, die zu diesem Zweck in die Obhut der Klägerin gegeben worden seien, keinen Einfluss auf die durchgeführten Beförderungsfahrten gehabt hätten.

Die Klägerin schulde gegenüber dem Auftraggeber die Beförderung einer Person in einem Pkw, nicht jedoch die Vermietung eines Pkw's mit Fahrer.

Als Ort dieser Beförderungsleistung gelte nach Art. 9 Abs. 2 b der 6. EG-Richtlinie der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet. Da die Zurücklegung der Beförderungsstrecken in Frankreich bzw. Tschechien erfolgt sei, liege kein steuerbarer Umsatz in Deutschland vor.

Die Überlassung moderner, exklusiver und repräsentativer Pkws sowie die Gestellung professioneller Chauffeure seien kein zusätzliches Leistungselement, sondern Bestandteil der zu erbringenden Beförderungsleistungen. Die Verwendung moderner Pkws entspreche europäischem Standard und sei als Beweiszeichen untauglich, da die Beförderung immer nur mit einem Pkw erfolgen könne. Ob dieser exklusiv und repräsentativ sei, sei ein subjektives Urteil und könne für die Beförderung als solches nicht entscheidend sein. Die Gestellung eines professionellen Chauffeurs sei ebenfalls keine sonstige gleichwertige Leistung, da jede Beförderung in einem Pkw, soweit dieser nicht selbst gesteuert werde, die Bedienung des Beförderungsmittels durch einen Chauffeur beinhalte, ansonsten würde keine Beförderung vorliegen.

Die zeitlich flexible Durchführung der jeweils von den Kunden gewünschten Beförderung, die mit der Bestellung eines jeden Taxis gegeben sei, sei ebenfalls keine eigenständige Leistung, sondern Bestandteil der vereinbarten Beförderungsleistung. Die Beförderung beginne zu einem bestimmten Zeitpunkt und nehme eine bestimmte Zeit in Anspruch. Weitere Beförderungen, die über diesen Zeitraum hinausgingen, hätten nicht stattgefunden.

Auch sei die Methode der Abrechnung eine Frage der Kalkulation und als Beweis, dass neben einer Beförderungsleistung gleichwertig andere Leistungen erbracht worden seien, untauglich.

Der Klägerin müsse es unbenommen bleiben, ob sie an Hand einer Kilometerleistung oder an Hand eines Stundensatzes abrechne. Es sei ein vorher festgelegter Preis in Rechnung gestellt, der nicht auf die Anzahl der Teilnehmer umgelegt worden sei. Vertragsgegenstand sei die Beförderung von mehreren Personen innerhalb einer bestimmten Zeit zu bereits vorher bestimmten Orten.

Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers liege auch kein Bündel an Leistungen, sondern nur eine Beförderungsleistung vor, die die Hauptleistung im Sinne der EuGH- Rechtsprechung darstelle und zu optimalen Bedingungen, nämlich mit einem Pkw nebst Chauffeur erbracht werde.

In der mündlichen Verhandlung betonte die Klägerin noch einmal, dass Fahrpläne erstellt worden, und der Einsatz der Fahrzeuge mit Fahrer über die Organisatoren vor Ort und über den Dispatcher gelaufen seien. Die Klägerin sei ein zugelassenes Beförderungsunternehmen, dessen Leistungen als Gesamtleistung als Einheit zu sehen seien. Eine Besteuerung führe zu einer Doppelbesteuerung in Deutschland und im Ausland.

Die Klägerin beantragt, unter Änderung der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1999 und 2000 jeweils vom 18. Juni 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2004 die Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von 4.029,60 DM und für 2000 um 161.450,24 DM herabzusetzen, hilfsweise die Revision zu zulassen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidungen vom 12. Juni 2001 (Ablehnung Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer für 11/2000), 23. September 2002 (Umsatzsteuer 2000) und 13. August 2004 sowie den Beschluss des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2001 (Az.: 14 V 2856/01) im Verfahren Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuervorauszahlung 11/2000.

Ergänzend hebt es nochmals unter Hinweis auf die Prospektunterlagen und Abrechnungspapiere hervor, dass vorliegend die Beförderung zumindest nicht der alleinige Hauptzweck gewesen sei. Die Beförderung sei zusammen mit der vereinbarten Zurverfügungstellung von Limousinen mit Chauffeur-Service erbracht worden. Damit seien keine Passagierplätze, sondern Fahrzeuge mit Chauffeur für einen gewissen Zeitraum geordert worden. Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers stelle die Überlassung von Luxuslimousinen sowie die Gestellung professioneller Chauffeure zur zeitlich flexiblen Durchführung der jeweils vom Kunden gewünschten Fahrten mehr als bloße Beförderungsleistungen dar. Erst alle Leistungselemente zusammen ergäben die von der Klägerin selbst so bezeichneten Chauffeur- und Limousinen-Service-Leistung.

Dies werde durch die Buchungen der Leistungen für einen bestimmten Zeitraum unterstrichen.

So sei bei bloßer Beförderung das jederzeitige Bereitstehen eines Fahrzeugs mit Chauffeur nicht erforderlich gewesen. Den zu befördernden Personen sei damit vielmehr die Möglichkeit offen gehalten gewesen, auf Beginn und das Ende von Besprechungen und Geschäftsessen, auch wenn die Termine selbst feststanden, flexibel zu reagieren.

II. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die hier streitigen Umsätze zu Recht der Besteuerung unterworfen.

1. Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer neben weiteren Voraussetzungen im Inland ausführt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -). Grundsätzlich wird eine sonstige Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Jedoch wird nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 UStG eine Beförderungsleistung dort erbracht, wo die Beförderung bewirkt wird.

Beförderung im Sinne der genannten Vorschrift ist jede Fortbewegung von Personen oder Gegenständen. Bei einer Beförderungsleistung i. S. von § 3 b Abs. 1 UStG muss die Beförderung allerdings den Hauptzweck der Leistung darstellen (vgl. Martin in Sölch/Ringleb, Kommentar zur Umsatzsteuer, § 3 b RdNr. 11). Ist die Beförderung lediglich eine Teil einer vereinbarten Leistung, mit der sie verbunden ist, steht dies einer eigenständigen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung als Beförderungsleistung gemäß § 3 b Abs. 1 UStG nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung entgegen.

Eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich ein unteilbares Ganzes bildet. Daher ist bei Erbringung eines Bündels von Leistungen das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln und aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH -vom 25. Februar 1999, C-349/96, Card Protection Plan, Rz. 29, UVR 1999, 157; Klenk in Sölch/Ringleb, § 1 RdNr. 15 ff.). Umsatzsteuerrechtlich ist eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn die verschiedenen Leistungselemente aus der Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und hinter dem Ganzen zurücktreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. September 1994 V R 46/92, BStBl 1994, 957).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kommt eine Besteuerung der hier strittigen, von der Klägerin selbst als Einheit bezeichneten, Leistungen als Beförderungsleistung i. S. von § 3 b Abs. 1 UStG nicht in Betracht. Derartige Leistungen hat die Klägerin in den hier streitigen Abrechnungspapieren auch nicht abgerechnet. Die genannten Rechnungen bezeichnen als Leistungsgegenstände vielmehr die zeitweise Überlassung eines Pkws bzw. Kleinbusse oder Vans mit Chauffeur an ausländischen Orten.

Der Umstand, dass die Klägerin zugleich mit der Zurverfügungstellung eines Pkw/Minibus/Van mit Chauffeur auch die gewünschte Beförderung vorgenommen hat, (z.B. Flughafen - Hotel - Tagungszentrum - Restaurant usw.), rechtfertigt - auch für die von der Klägerin angeführten Fahrten in Paris und Prag -nicht die Annahme, dass die Klägerin nur eine Beförderungsleistung erbracht hat. Denn diese ist zumindest nicht der alleinige Hauptzweck gewesen. Vielmehr steht bei den mit der Klägerin vereinbarten und von ihr entsprechend abgerechneten Leistungen nicht - wie bei einer Taxifahrt - allein die bloße Beförderung im Vordergrund, sondern zumindest gleichwertig auch die zeitweise Überlassung moderner, exklusiver und repräsentativer Pkw oder Minibusse sowie die Gestellung professioneller Chauffeure (vgl. das von der Klägerin vorgelegte Prospektmaterial) zur zeitlich flexiblen Durchführung der jeweils von den Kunden gewünschten Beförderungen. Die Klägerin musste nach den vorliegenden Vereinbarungen die bestellten Fahrzeuge (z.B. Mercedes S- oder C- Klasse oder Luxus Mini Van) für bestimmte Zeiträume zur Verfügung stellen und durch die Chauffeure zu bestimmten Zeiten bestimmte Strecken fahren lassen. Auch wenn im Streitfall die Auftraggeber der Klägerin Zeit, Ort, zu befördernde Personen und Umfang der Fahrten im Voraus mit der Auftragserteilung festlegten und darüber hinaus keine weiteren Ziele abgefahren werden sollten, ändert dies nichts daran, dass die Auftraggeber durch die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nebst Fahrer in der Lage waren, die von ihnen georderten Fahrzeuge in der von ihnen gewünschten und (vorher) vereinbarten Art und Weise - vergleichbar einem Mieter - zu gebrauchen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verwendung moderner Pkw/Busse/Vans europäischem Standard entspreche und als Beweis für eine zusätzliche Leistung untauglich sei. Denn der Klägerin war es nach Aktenlage nicht überlassen, mit welchem Pkw sie die Personenbeförderung durchführt, da die Auftraggeber die jeweilige Fahrzeugklasse bestimmt haben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin macht auch die erfolgte Abrechnungsmethode nach Stunden- bzw. Tagessätzen unabhängig von der Anzahl der zu transportierenden Personen deutlich, dass die Auftraggeber die gezahlte Vergütung nicht nur für den Transport der Personen gezahlt haben, sondern (zumindest auch) für die Bereitstellung der Fahrzeuge und der Fahrer für die vereinbarten Fahrzeiten.

Die von der Klägerin im Ausland erbrachten und hier streitigen Leistungen sind daher -unabhängig davon, ob ein Pkw, Minibus oder Van gestellt wurde -, vom Standpunkt der Leistungsempfänger aus gesehen, mehr als nur bloße Beförderungsleistungen. Erst alle Leistungselemente zusammen ergeben die von der Klägerin selbst so bezeichnete Chauffeur- und Limousinen-Leistungen. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein zugelassenes Beförderungsunternehmen handelt, hat auf die Art der von ihr erbrachten Leistungen dabei keinen Einfluss.

Der Ort dieser von der Klägerin erbrachten "sonstigen Leistung eigener Art" bestimmt sich deshalb - mangels besonderer Vorschriften - nach der allgemeinen Regelung des § 3 a Abs. 1 UStG.

Die hier streitigen Umsätze der Klägerin werden daher am Ort ihres Unternehmen im Inland ausgeführt und wurden, vom Finanzamt im Ergebnis zu Recht, der Besteuerung unterworfen.

Da vorliegend nicht von einer reinen Beförderungsleistung ausgegangen werden kann, kann dahinstehen, ob sich nach Gemeinschaftsrecht (Art. 9 Abs. 2 b der Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/338/EWG - 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 46 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL -), das keine Definition der Beförderungsleistung von Personen enthält, eventuell eine von der nationalen Regelung abweichende Bestimmung des Leistungsorts ergibt.

Eine durch diese steuerliche Behandlung durch das Finanzamt sich ergebende Doppelbesteuerung ist für den Senat nicht ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

3. Gründe für eine Revision wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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