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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 14 K 4218/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 193 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung [...]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet hat.

Gegenstand des Unternehmens der Kläger ist Steuer- und Rechtsberatung.

Mit Schreiben vom 4. April 2006 ordnete das FA die Durchführung einer Umsatzsteuer- Sonderprüfung an, die sich auf die Besteuerungs-/Voranmeldungszeiträume Juli 2005 bis Februar 2006 erstrecken und am 5. Mai 2006 beginnen sollte (Bl. 4 ff Rechtsbehelfsakte FA).

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 27. September 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Prüfungsanordnung rechtswidrig sei, weil ihr eine Begründung fehle. Eine Heilung durch Nachholung sei nicht mehr möglich, da das Einspruchsverfahren durch Erlass der Einspruchsentscheidung abgeschlossen sei. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei eine außerroutinemäßige Prüfung nur dann rechtmäßig, wenn der Sachverhalt aus besonderem Anlass prüfungswürdig erscheine und die erforderliche Aufklärung nicht ohne Betriebsprüfung durch ein milderes Mittel erfolgen könne, da ansonsten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt würde. Bei so genannten Anlassprüfungen bedürfe die Prüfungsanordnung einer besonderen Begründung, aus der sich die vom Finanzamt angestellten Ermessenserwägungen erkennen lassen müssten. Diese Grundsätze fänden auch bei der Anordnung einer Umsatzsteuersonderprüfung Anwendung.

Darüber hinaus bestünden Anhaltspunkte, dass es sich um eine Scheinprüfung handeln könnte. Gemäß Schreiben des Finanzamts Z vom 21. Februar 2006 seien die Kläger zur Mitteilung aufgefordert worden, wie sie von einer ihrer Mandantinnen bezahlt würden. Aufgrund der bestehenden Schweigepflicht könnte diesbezüglich jedoch unter Berufung auf § 102 Abs. 1 Nr. 3 b der Abgabenordnung keine Auskunft erteilt werden. Es sei durchaus denkbar, dass die Umsatzsteuersonderprüfung allein aus dem Grund angeordnet worden sei, um die begehrte Information nunmehr auf diesem Wege zu erhalten, da die Prüfung in dem Monat beginnen sollte, in dem der erste Kontakt mit der betreffenden Mandantin stattgefunden habe.

Die Kläger beantragen,

die Prüfungsanordnung vom 4. April 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 27. September 2006 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass das Auskunftsersuchen des Finanzamts Z bislang nicht bekannt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet, das FA war zum Erlass der angefochtenen Prüfungsanordnung berechtigt.

Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Umsatzsteuersonderprüfung nicht um eine außerplanmäßige Prüfung, sondern um eine so genannte Routineprüfung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO), deren sachlicher Umfang gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 AO auf die Umsatzsteuer beschränkt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Anordnung vom 4. April 2006.

Die freiberufliche Tätigkeit der Kläger unterliegt gemäß § 193 Abs.1 AO der Außenprüfung. Zur Begründung der Anordnung einer derartigen Prüfung genügt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig der Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444, m.w.N.).

Aus § 193 Abs. 1 AO folgt die Wertung, dass eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die im Prüfungszeitraum einen gewerblichen Betrieb unterhalten haben oder freiberuflich tätig waren, in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots unbeschränkt zulässig ist (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2007 V B 97/06 BFH/NV 2007, 1805- 1807, BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 54/92, BStBl II 1994, 678; BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 2003 X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147, und vom 14. März 2006 IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253). Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. März 1985 1 BvR 93/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 193, Rechtsspruch 10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 258). Der Gesetzgeber sieht bei solchen Steuerpflichtigen -- typisierend-- die Außenprüfung als das geeignete Mittel der Sachverhaltsermittlung an. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf (zeitweise) Verschonung von einer Außenprüfung (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).

Die Entscheidung des FA über die Notwendigkeit einer Außenprüfung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Die Gerichte können die Entscheidung des FA gemäß § 102 Satz 1 FGO nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung das Auskunftsersuchen des Finanzamts Z beantwortet werden soll. Für ein Amtshilfeersuchen des Zentralfinanzamts an das für die Besteuerung der Kläger zuständige Finanzamt liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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