Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 14 K 4467/06
Rechtsgebiete: AO, EStG, InsO, UStG


Vorschriften:

AO § 34 Abs. 1
AO § 69
AO § 90 Abs. 1
AO § 149
AO § 153
EStG § 41a Abs. 1
InsO §§ 129ff.
UStG § 17
UStG § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 4467/06

Haftung für Steuerschulden der Firma A AG i.L.

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Aufhebung der Haftungsforderungen für Lohnsteuer Januar 2003 (1.388,50 EUR) sowie Nebenleistungen zur Lohnsteuer Januar 2003 i. H. v. 372,10 EUR und unter Änderung des Haftungsbescheids vom 9. Februar 2006, der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2006 und des Haftungsbescheids vom 16. April 2007 wird die Haftungsschuld auf 27.884,45 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 8/9, das FA zu 1/9.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht für Steuerschulden der Firma A AG i.L. (nachfolgend AG) in Haftung genommen hat.

Der Kläger war in der Zeit vom 17. Juni 2002 bis 26. März 2003 Vorstand der AG. Diese kam ihren steuerlichen Verpflichtungen nur unzureichend nach, die Beitreibung der Rückstände blieb wegen Vermögenslosigkeit der AG erfolglos. Nach Antragstellung der K vom 27. Dezember 2002 und des Klägers vom 10. Januar 2003 wurde mit Beschluss vom 26. März 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG eröffnet (Bl. 1, 3, 14 Inso-Akte des FA).

Das Finanzamt (FA) nahm den Kläger daraufhin nach vorheriger Ankündigung und Anhörung mit Bescheid vom 9. Februar 2006 in Höhe von 31.759,30 EUR in Haftung (Bl. 28 der Haftungsakte). Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte überwiegend keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2006 setzte das FA die Haftung hinsichtlich Umsatzsteuer viertes Quartal 2001 um 300 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er dem Grunde nach zu Unrecht zur Haftung herangezogen werde und zudem die Haftungsinanspruchnahme auch hinsichtlich der Höhe einer Nachprüfung nicht standhalte. Als Nachfolgegeschäftsführer könne er nicht für die Erledigung der bei seinem Amtsantritt offenen steuerlichen Pflichten zur Verantwortung gezogen werden, da er sich keine Pflichtverletzung vorwerfen könne. Er sei nie mit der Vorstandstätigkeit befasst gewesen, für die Geschäftsführung und Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten der AG sei vielmehr H als faktischer Vorstand verantwortlich gewesen. Es habe niemals Anlass gegeben, an einer zuverlässigen Aufgabenerledigung zu zweifeln.

Außerdem sei die AG bereits am 14. Oktober 2002 und nicht erst am 16. Januar 2003 - wie vom FA angenommen - nach einem fruchtlosen Vollstreckungsversuch der K zahlungsunfähig gewesen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 habe die K die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Es sei zwar richtig, dass die Gesellschaft im Jahr 2002 Umsatzerlöse von 264.546,25 EUR erzielt habe. Andererseits hätten ausweislich des Jahresabschlusses auch Forderungen in Höhe von 54.160,74 EUR bestanden, die vom FA hinsichtlich der Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt worden seien.

Arbeitslöhne hätten im Dezember 2002 nur noch teilweise und im Januar 2003 überhaupt nicht mehr ausbezahlt werden können. Durch Klage vom 3. Februar 2004 beim Amtsgericht T habe die Insolvenzverwalterin gegenüber H die Rückzahlung der Löhne für Dezember wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten. In diesem Fall entfalle seine Haftung für die Lohnsteuer, die innerhalb von drei Monaten vor Insolventantrag fällig geworden sei, aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften.

Darüber hinaus habe das FA auch die durchschnittliche Tilgungsquote unzutreffend ermittelt. Zugrundezulegen sei vielmehr die Berechnung des Steuerberaters B vom 12. Juli 2005.

Der Kläger beantragt,

den Haftungsbescheid vom 9. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2006 und des Haftungsbescheides vom 16. April 2007 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Ergänzend führt es aus, dass hinsichtlich der Haftung für Lohnsteuern Januar und Februar 2003 nach Beiziehung des Insolvenzgutachtens vom 24. März 2003 den Angaben des Klägers gefolgt werden könne, wonach am 10. Januar 2003 alle Arbeitsverhältnisse aufgelöst worden seien.

Mit Bescheid vom 16. April 2007 wurde der Haftungsbescheid in Höhe von 1.814,25 EUR entfallend auf Februar 2003 hinsichtlich Lohnsteuer, Säumniszuschläge zur Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer, Säumniszuschläge zum Solidaritätszuschlag sowie evangelische und römisch-katholische Kirchenlohnsteuer zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung 1977 (AO) haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( § 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu diesen Pflichten gehören die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen und die Entrichtung der geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln der Gesellschaft ( §§ 34 Abs. 1, 149 AO i.V.m. § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- für die Lohnsteuer und § 18 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung -UStG-).

Als Vorstand der AG war der Kläger in der Zeit vom 17. Juni 2002 bis 26. März 2003 der gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft und hatte als solcher ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

Der ihm obliegenden Pflicht, die einbehaltene Lohnsteuer einschließlich Annexsteuern der Monate Dezember 2002 bis Januar 2003 an das FA abzuführen, ist er nicht nachgekommen, da er nicht dafür gesorgt hat, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1990 VII B 40/90, BFH/NV 1990, 412).

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 ist ebenfalls nicht bis zum Abgabezeitpunkt am 31. Dezember 2002 eingereicht worden, denn die Erklärung wurde erst am 30. September 2004 durch die Insolvenzverwalterin abgegeben. Die Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und Oktober 2002, die ebenfalls während seiner Zeit als Vorstand am 10. September und 10. Dezember 2002 abzugeben waren, sind verspätet erst am 22. Oktober 2002 bzw. 18. Dezember 2002 eingereicht worden, die sich ergebenden Zahllasten wurden nicht aus den Mitteln der Gesellschaft beglichen.

Als Nachfolgevorstand war der Kläger gemäß § 153 AO auch verpflichtet, die bei seinem Amtsantritt vorgefundenen Steuerrückstände der AG aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai 2002, das vierte Kalendervierteljahr 2001 und das 1. Kalendervierteljahr 2002 an das FA zu entrichten. Auch fällige Steuern, die der Kläger bei seinem Amtsantritt als Steuerrückstände der AG vorgefunden hat, hätte er an das FA entrichten müssen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 16. Februar 2006 VII B 122/05, BFH/NV 1051 m.w.N.). Dies gilt ungeschadet einer zuvor bereits begangenen Pflichtverletzung seiner Vorgänger.

2. Diese Pflichten hat der Kläger auch grob fahrlässig verletzt.

So kann er sich nicht damit entschuldigen, dass die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Vielmehr ergibt sich die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Vorstand und ohne Rücksicht darauf, ob die Vorstandstätigkeit und Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll. Denn ist ein Vorstand nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02 , BStBl II 2004, 579 , m.w.N.).

Hinsichtlich der Überlassung von Vorstandsaufgaben an Dritte besteht nach Rechtsprechung des BFH die Pflicht des Geschäftsführers zur sorgfältigen Auswahl sowie laufender Überwachung des Dritten bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben (BFH-Urteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BStBl II 1991, 284). Er muss sich insbesondere so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen und ein Fehlverhalten des Beauftragten rechtzeitig erkennen kann.

Nach eigenem Vortrag hat sich der Kläger nie mit der Vorstandstätigkeit befasst und sich auf die Arbeit von H verlassen. Mit dieser mangelhaften Überwachung hat er seine Pflichten grob fahrlässig verletzt.

Er kann sich auch nicht dadurch enthaften, dass die AG spätestens ab Oktober 2002 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn laut Gutachten der Insolvenzverwalterin stand der AG zu diesem Zeitpunkt noch ein Bankguthaben in Höhe von über 10.000 EUR zur Verfügung. Darüber hinaus erwirtschaftete das Unternehmen im Jahr 2002 Umsatzerlöse in Höhe von 264.546,25 EUR. Außerdem hat der Kläger selbst erst am 10. Januar 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgelöst. Das Gericht geht daher frühestens ab 27. Dezember 2002 von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft aus.

Im Streitfall steht der Inanspruchnahme des Klägers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer auch keine Pflichtenkollision wegen der unterschiedlichen lohnsteuer- und insolvenzrechtlichen Bewertung entgegen. Denn das die Haftung nach § 69 AO begründende Verschulden entfällt allenfalls in den drei Wochen, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit der GmbH i.S.d. § 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen (BFH-Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFH/NV 2007, 1732). Im Streitfall betrifft dies den Zeitraum zwischen dem 27. Dezember 2002 und dem 16. Januar 2003. Da jedoch am 15. Januar 2003 und 18. Februar 2003 Lohnsteueranmeldungen für Dezember 2002 und Januar 2003 eingereicht worden sind, die bislang nicht berichtigt worden sind, und auch der Anmeldung dieser Beträge zur Insolvenztabelle nicht widersprochen worden ist, kann sich der Kläger hinsichtlich seiner Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zumindest für Dezember 2002 nicht suspendieren.

Die Haftung des Klägers entfällt auch nicht infolge eines möglichen Anfechtungsrechts des Insolvenzverwalters nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO). Mit dem Hinweis auf ein mögliches Anfechtungsrecht der Insolvenzverwalterin will der Kläger geltend machen, dass der Schaden beim Fiskus auch in dem Fall eingetreten wäre, dass er die Lohnsteuer zwar termingerecht an das FA abgeführt hätte, die Lohnsteuerschuld aber gleichwohl nicht getilgt worden wäre, weil das FA die Beträge aufgrund einer Anfechtung der Zahlung durch die Insolvenzverwalterin wieder hätte herausgeben müssen. Damit wäre der Schaden auch bei pflichtgemäßer Abführung der Lohnsteuer eingetreten, so dass von einer Kausalität der Unterlassung nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, a.a.O.).

Wie der BFH jedoch entschieden hat, könnte sich der unterstellte hypothetische Kausalverlauf rechtlich nur dann auswirken, wenn die Anfechtungsvoraussetzungen auch im Übrigen vorlägen, d.h., wenn die gedachte Insolvenzanfechtung hätte Erfolg haben können (Urteil vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, VII B 124/05, VII B 125/05 , BFH/NV 2006, 897). Diesen Nachweis ist der Kläger jedoch schuldig geblieben.

Nicht nachvollzogen werden kann außerdem das Vorbringen des Klägers, das FA hätte die im Jahresabschluss 2002 ausgewiesenen Forderungen nicht berücksichtigt. Denn nach § 17 UStG gelten nur die gegen den Unternehmer gerichteten Forderungen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als uneinbringlich, nicht jedoch die Forderungen des Unternehmers gegen seine Gläubiger.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ändern Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person darüber hinaus weder etwas an den steuerlichen Pflichten ihres gesetzlichen Vertreters, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus. Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht aus, sind die rückständigen Umsatzsteuerbeträge und Nebenleistungen vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern ( BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776 m.w.N.). Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme).

3. Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Vorstand einer AG, den es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum gemäß § 90 Abs. 1 AO verlangen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 1999 VII S 1/99 BFH/NV 2000, 1). Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer aus seiner Funktion bereits ausgeschieden ist. Soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist die Haftungsquote im Schätzungswege festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt ( § 162 AO).

Bislang hat der Kläger keine eigene Mittelverwendungsrechung vorgelegt, sondern auf die vom damaligen Steuerberater B errechnete Tilgungsquote von 35% verwiesen. Wie das FA jedoch zutreffend vorbringt, wurden bei dieser Berechnung nur Verbindlichkeiten der Gläubiger D, K, B sowie des FA berücksichtigt, Angaben zu weiteren Außenständen fehlen. Abgesehen davon bezieht sich die Aufstellung nicht auf den für die Haftung des Klägers maßgebenden Haftungszeitraum.

Die durch das FA ermittelte Haftungsquote und daraus folgend die Summe, für die der Kläger als Haftungsschuldner einzustehen hat, begegnet keinen Bedenken. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass insoweit gewisse Unsicherheitsfaktoren enthalten sind.

Das FA hat dem Vorbringen des Antragstellers, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse am 10. Januar 2003 aufgelöst worden seien, durch die Rücknahme der Haftungsinanspruchnahme bezüglich Lohnsteuer für Februar 2002 Rechnung getragen. Aufgrund des Insolvenzantrages der K am 27. Dezember 2002 geht das Gericht bereits ab diesem Zeitpunkt von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft aus. Eine Haftung für Lohnsteuer Januar 2003 scheidet daher aus, die Haftungssumme wird um den Betrag von 1.760,60 EUR auf 27.884,45 EUR herabgesetzt.

4. Ein Ermessensfehlgebrauch (§ 191 AO) bei Erlass des Haftungsbescheides kann nicht festgestellt werden. Unter den gegebenen Umständen des Falles hat das FA sein Entschließungs- und Auswahlermessen richtig betätigt. Die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner neben der weiteren ehemaligen gesetzlichen Vertreterin der AG war gerechtfertigt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

Zurück