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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: 14 K 4497/05
Rechtsgebiete: KN


Vorschriften:

KN Pos. 8504
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 4497/05

Zoll

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,

des Richters am Finanzgericht ... und

der Richterin am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Steuerungsgeräten.

Die Klägerin meldete im Mai 2005 u.a. vier Sendungen als Stromrichter bezeichnete Waren (PCU 5.24-48-60 D und PCU 10.24-48-60 D) aus China unter der Codenummer 8504 4020 000 zum zollrechtlich freien Verkehr an.

Bei diesen Waren handelt es sich lt. zwei Einreihungsgutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) vom 28. April 2005 zu früheren, gleichartigen Einfuhren der Klägerin jeweils um ein Steuergerät aus einer mit integrierten Schaltungen, RAM, EPROM sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten Leiterplatte in einem Gehäuse (62 x 129 x 231 mm bzw. 62 x 262 mal 232 mm) mit RS 232 Schnittstelle, mehreren Bedienelementen, LED- Status - und Alarmanzeige und LCD-Anzeige. Die Waren sind für eine Spannung von 18 - 72 VDC ausgelegt und dienen zum elektrischen Steuern und Überwachen von bis zu 28 bzw. 128 Stromrichtern in einem Stromversorgungssystem.

Da diese Waren nach Auffassung der ZPLA, der sich der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) anschloss, in die Codenummer 8537 1099 990 (Zollsatz 2,1%) einzureihen sind, forderte das HZA mit vier Steuerbescheiden vom 11. Mai 2005 von der Klägerin für die vier Einfuhrsendungen Zoll i.H.v. insgesamt 1.355,31 EUR an.

Nach erfolglosem Einspruch macht die Klägerin mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 erhobene Klage im Wesentlichen Folgendes geltend: Die streitgegenständlichen Waren seien erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten und ihren Einheiten verwendeten Art der Unterpos. 8504 40 20 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bestimmt. Es handele sich deshalb um Teile von Stromrichtern, zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterpos. 8504 40 20, die in die Unterpos. 8504 90 91 KN einzureihen seien. Die Anwendung von Anmerkung 2 Buchst. a (Anm. 2a) zu Abschnitt XVI durch das HZA sei falsch.

Die Klägerin beantragt,

die vier Einfuhrabgabenbescheide AT/C/40/000102-, 106, 108 und 114/05/2005/8804 vom 11. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei unstreitig, dass es sich bei den streitgegenständlichen Waren um erkennbare Teile von Stromversorgungssystemen der Pos. 8504 KN handle. Teile für Geräte des Kapitels 85 seien nach den Regeln der Anm. 2 zu Abschnitt XVI einzureihen. Nach der vorrangigen Regelung in Buchst. a dieser Vorschrift seien Teile, die sich selbst als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf für welche Maschinen sie bestimmt seien. Für eine Anwendung der subsidiären Anm. 2b zu Abschnitt XVI bleibe kein Raum, da sie nur für solche Teile gelte, die nicht nach Anm. 2a zu Abschnitt XVI eingereiht werden könnten. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Juni 1997 Rs. C 105/96 sei mangels Vergleichbarkeit nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akte, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das HZA hat von der Klägerin zu Recht Zoll für die streitgegenständlichen Waren angefordert, weil diese nicht in die Unterpos. 8504 90 91 KN, sondern in die Unterpos. 8537 10 99 KN einzureihen sind.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. EuGH-Urteil vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/902, EuGHE 2004, I-9273, ZfZ 04, 409 und des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des GemZT festgelegt sind. Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen.

2. Die streitgegenständlichen Waren sind nach ihrem Aufbau und ihrer Funktion der Pos. 8537 KN zuweisen. Sie gehören zu dieser Position auch dann, wenn sie - wie die Klägerin behauptet - ausschließlich oder hauptsächlich für Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten und ihren Einheiten verwendeten Art bestimmt sind.

Sie sind keine Teile von Stromrichtern der Unterpos. 8504 90 91 KN. Nachdem sie nicht durch die Anm. 1 von der Einreihung in Abschnitt XVI und Kapitel 85 ausgenommen sind (vgl. Anm. 2 Satz 1 zu Abschnitt XVI), sind sie nach den Regeln der Anm. 2 zu Abschnitt XVI zu tarifieren. Wie dem Wortlaut der Anm. 2b "andere Teile" zu Abschnitt XVI zu entnehmen ist, kommt die Anm. 2b erst zur Anwendung, wenn eine Einreihung gemäß Anm. 2a ausscheidet.

Nach Anm. 2a zu Abschnitt XVI sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 85 (ausgenommen 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen sie bestimmt sind. Nach dieser Tarifierungsvorschrift kommt es - im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, zu welchem ausschließlichen Verwendungszweck sie eingesetzt werden, wenn sie in einer Position des Kapitels 85 genannt sind. Bei der Prüfung, ob die streitgegenständlichen Waren sich als Waren einer Position des Abschnitts XVI darstellen, sind die Teilepositionen- bzw. unterpositionen des Abschnitts XVI, hier Unterpos. 8504 90, ausgenommen.

3. Das HZA hat die streitgegenständlichen Teile demnach zu Recht unter Anwendung der Anm. 2a zu Abschnitt XVI eingereiht, weil sie sich als Waren der Position 8537 darstellen.

Für die Einreihung von Waren in die KN sind nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 Satz 2 der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend.

Die von der Klägerin eingeführten Teile werden vorliegend vom Wortlaut der Position 8537 erfasst, da es sich um Steuergeräte zum elektrischen Steuern und Überwachen von Stromrichtern in einem Stromversorgungssystem handelt. Sie bestehen aus ICs, Transistoren, Schaltern und weiteren aktiven und passiven Bauelementen, die in ein Gehäuse eingebaut sind. Die auf einer Tafel angebrachten ICs und Transistoren (gedruckten Schaltungen) gehören gemäß Randziffer 10.0 der Erläuterungen zur KN zu Position 8536 als elektronische Schalter zu dieser Position.

Die Klägerin kann sich nicht auf Rz. 02.0 des Avis zum HS zu Unterpos. 8504 40 berufen, da die dort unter Pkt. 1. genannten Gleichrichter - nach der eigenen Einlassung der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - nicht Bestandteil der streitgegenständlichen Waren sind.

Ebenso wenig können aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 14 K 363/06 (n. v.) Rückschlüsse auf den Streitfall gezogen werden, da in diesem Verfahren die Abgrenzung zwischen den Positionen 8471 und 8504 KN streitig war. Dies gilt gleichermaßen für das o.g. EuGH-Urteil vom 17. Juni 1997, in dem die Auslegung der AV 3 streitig war.

Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich somit um Tafeln bzw. Konsolen oder andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schaltern oder Steuern oder für die Stromverteilung der Pos. 8537.

Sie sind deshalb gemäß Anm. 2a zu Abschnitt XVI dieser Position zuzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Stromrichter von der mit Telekommunikationsgeräten und ihren Einheiten verwendeten Art der Unterposition 8504 40 20 KN bestimmt sind.

Die Anwendung der Anm. 2b zu Abschnitt XVI für "andere Teile" kommt somit nicht mehr in Betracht. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Randziffer 41.0 der Erläuterungen zum HS zu Position 8504, wonach die meisten elektrischen Bestandteile der Geräte dieser Position in anderen Positionen des Kapitels 85 erfasst sind.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.



Ende der Entscheidung

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