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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 14 K 751/07
Rechtsgebiete: AO, UStG


Vorschriften:

AO § 191 Abs. 1
UStG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 751/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Haftung für Umsatzsteuer

In dem Verfahren

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 11. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist der Haftungsbescheid vom 22. November 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2007, mit dem der Kläger und Antragsteller (nachfolgend Antragsteller) für Abgabenschulden der Firma R & Partner GbR (nachfolgend GbR) in Höhe von 1.955,12 EUR in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller war seit ihrer Gründung am 3. Januar 2004 an der GbR neben Herrn B zu 50% beteiligt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 teilte die GbR dem Finanzamt (FA) mit, dass sie sich zum 31. Dezember 2004 auflösen werde.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2004 hatte die GbR einen Vorsteuererstattungsanspruch von 1.763,50 EUR und mit der Jahreserklärung einen zusätzlichen Vorsteuererstattungsanspruch von 83,56 EUR geltend gemacht, der jeweils auch vom FA ausbezahlt wurde. Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 forderte das FA die erstatteten Vorsteuerbeträge zurück, da keine Unternehmereigenschaft vorgelegen habe.

Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der GbR keinen Erfolg zeigten, nahm das FA die beiden Gesellschafter der GbR nach vorheriger Ankündigung jeweils mit Bescheid vom 22. November 2006 für die Rückstände der GR in Höhe von 1.955,12 EUR entfallend auf Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschläge in Haftung (Bl. 7 ff Haftungsakte des FA). Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung des FA vom 2. Februar 2007).

In seiner Klage, über die noch nicht entschieden wurde, wendet sich der Antragsteller hauptsächlich gegen die Inhaftungnahme für Umsatzsteuerschulden der GbR. Da er den Rückforderungsbescheid vom 9. Juni 2006 für einen Willkürakt des FA halte, habe er es nicht für notwendig gehalten, nach Auflösung der GbR weiterhin tätig zu werden.

Im gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller, der eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, mit derselben Begründung beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Das FA ist dem Antrag entgegengetreten, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage bestehe. Zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung im Haupt- oder Nebenverfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht dann, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für seinen Eintritt spricht (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl., § 142 Rdn. 11 und die dort angeführten Hinweise zur Rechtsprechung).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, da das FA den Antragsteller zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.

Nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift umfasst auch die Haftungsansprüche nach zivilem Recht.

Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich nach neuerer Rechtsprechung des BFH im Anschluss an den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, NJW 2001, 1056, BGHZ 146, 341) die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (§ 3 Abs. 4 AO) der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2005 III B 91/04, BFH/NV 2005, 1141; BFH-Urteil vom 9. Mai 2006 VI R 50/05, BFH/NV 2006, 1898). Die Gesellschafter einer GbR haften wie die einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Da der Antragsteller in der Zeit vom 3. Januar 2004 bis 28. Dezember 2004 Gesellschafter der GbR gewesen ist, haftet er somit für die bestandskräftig gegen die GbR festgesetzte Umsatzsteuer 2004 einschließlich Nebenleistungen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Umsatzsteuer gegenüber der GbR aufgrund ihrer möglicherweise nicht vorhandenen Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung -UStG-, wirksam festgesetzt werden konnte. Denn die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners setzt nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den "Erstschuldner" (wirksam) festgesetzt worden ist. Ausreichend ist, dass der Primäranspruch bei Erlass des Haftungsbescheids noch besteht bzw. bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1995 II R 7/91, BFH/NV 1996, 71).

Ein Ermessensfehlgebrauch (§ 191 AO) bei Erlass des Haftungsbescheides kann nicht festgestellt werden. Unter den gegebenen Umständen des Falles hat das FA sein Entschließungs- und Auswahlermessen richtig betätigt. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Haftungsschuldner neben dem weiteren ehemaligen Gesellschafter war gerechtfertigt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

Ende der Entscheidung

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