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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: 14 V 1002/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 114 Abs. 3
UStG § 14
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 16 Abs. 1 S. 2
UStG § 16 Abs. 1 S. 3
UStG § 16 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 V 1002/08

Aussetzung der Vollziehung i.S. Umsatzsteuer 2001 einstweiliger Anordnung i.S. Vollstreckung

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 25. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die den Kauf und die Verwertung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung zum Unternehmensgegenstand hat.

Im Jahr 1999 erwarb die Antragstellerin ein mit einer sanierungsbedürftigen Fabrikhalle und einer Villa bebautes Grundstück in A. Einen Teil des Grundstücks bebaute sie mit einer Wohnanlage und verkaufte die entstandenen Eigentumswohnungen und die Villa in den Jahren 1999 bis 2001 zu Wohnzwecken. Die Fabrikhalle wurde in den Jahren 2000 und 2001 abgerissen und die Grundstücksfläche in fünf Grundstücke aufgeteilt, die unter anderem wie folgt veräußert wurden:

 Notarvertrag vom Erwerber
08.12.2000 Firma T
05.01.2001 Firma B
05.01.2001 Firma F

Beim Verkauf der Grundstücke wurde nicht zur Umsatzsteuer optiert.

Mit Erklärung vom 25. September 2002 machte die Antragstellerin für 2001 einen Vorsteuererstattungsbetrag von 24.984,47 DM im Zusammenhang mit in Rechnung gestellten Abbruch-, Entsorgungs- und Neuvermessungskosten geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuerprüfung durch das damalig zuständige Finanzamt K wurde der Abzug von Vorsteuern jedoch versagt, da die Eingangsrechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurden, zum Teil bereits im Jahr 2000 erstellt worden waren und darüber hinaus mit steuerfreien Umsätzen zusammenhingen (Prüfungsbericht vom 17. November 2003, Bl. 4 ff Betriebsprüfungsakten des FA). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 wurde die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von 0 DM festgesetzt.

Im gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 9. Dezember 2003 gerichteten Einspruchsverfahren erkannte das nunmehr zuständige Finanzamt M (FA) Vorsteuern in Höhe von 8.084,58 DM an. Das FA sah es hinsichtlich eines Drittels der allgemeinen Kosten sowie im Zusammenhang mit dem an die Firma F verkauften Grundstück als erwiesen an, dass die Antragstellerin eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung beabsichtigt habe. Mit Änderungsbescheid vom 2. Juli 2004 wurde die Umsatzsteuer 2001 auf einen Negativbetrag von 4.133,79 EUR festgesetzt. Das gegen den Änderungsbescheid gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2007).

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das FA zu Unrecht die Anerkennung im Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen B und T versagt hat. Sie habe zunächst beabsichtigt, die Grundstücke unter Ausübung der Option nach § 9 UStG umsatzsteuerpflichtig zu veräußern. Während der langwierigen Verhandlungen mit den Interessenten konnte sie davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb für die jeweilig zu errichtenden Betriebe unter Optierung zur Umsatzsteuer vorgenommen werde. Erst kurz vor dem Notarstermin sei sie von der gegenteiligen Absicht der Käufer B und T informiert worden. Die Makler S und W könnten dies bezeugen.

Aufgrund der langen Verfahrensdauer könne der Antragstellerin nicht angelastet werden, dass kaum noch weitere Beweisunterlagen beschaffen werden können. Zwischenzeitlich habe das FA die Vollstreckung der Steuerrückstände angekündigt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 2. Juli 2004 und die Einspruchsentscheidung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der von der Antragsgegnerin angekündigten sowie bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Da die Antragstellerin ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuere, könnten die Vorsteuern aus den Rechnungen des Jahres 2000 nur in diesem Jahr geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Eingangsrechnungen aus dem Jahr 2001 komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, weil sie im ersten Kalendervierteljahr 2001 ausgestellt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die Grundstücke an die Erwerber T und B bereits ohne den Ausweis von Umsatzsteuer veräußert worden.

Anhand der dem FA vorliegenden Unterlagen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke an die Erwerber T und B eigentlich umsatzsteuerpflichtig veräußert hätten werden sollten. Aus den vorgelegten Teilen der Vertragsentwürfe ergäbe sich nicht, dass die Umsatzsteuer betragsmäßig ausgewiesen worden sei. Auf Rückfrage bei dem Erwerber T habe dieser mitgeteilt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob über den Umsatzsteuerausweis diskutiert worden sei. In einem noch in seinen Unterlagen befindlichen Angebot der Firma D Wohnungsbau GmbH vom 10. April 2002, deren Angestellter S den Grundstückserwerb vermittelt habe, sei jedoch keine Umsatzsteuer enthalten. Auch der Steuerberater des Erwerbers T sowie der mit den Grundstücksverkäufen befasste Notar könnten nicht bestätigen, das in diesem Zusammenhang über den Ausweis von Umsatzsteuer gesprochen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Dir Anträge haben keinen Erfolg.

1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Das FA hat der Antragstellerin den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen zu Recht versagt.

Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber die Steuer für bezogene Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Umsätze im Zusammenhang mit der Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken sind nach § 4 Nr. 9 a UStG und im Zusammenhang mit Grundstücksvermietung und -verpachtung nach § 4 Nr. 12 a Satz 1 steuerfrei. Auf diese Steuerbefreiung kann der Unternehmer verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach Absatz 1 der Vorschrift bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen insoweit nachzuweisen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 UStG).

Im Streitfall kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht:

Die Berücksichtigung der vier Rechnungen des Vermessungsamts Rosenheim bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie (jeweils am 20. und 22. Dezember 2000) für im Jahr 2000 erbrachte Leistungen ausgestellt worden sind. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG bestimmt jedoch, dass der Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer das Kalenderjahr ist. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG sind nur die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861).

Die übrigen Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, sind zwar im Jahr 2001 (Zeitraum 31. Januar 2001 bis 23. April 2001) ausgestellt worden und können daher grundsätzlich im streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum 2001 geltend gemacht werden (Rechnung Abriss D, Architekt W, Bodenuntersuchung Fr, Entsorgung Zosseder, Allgemeine Kosten, vgl. S. 6 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 20. Februar 2008 in der Hauptsache 14 K 242/08, Bl. 18 der Gerichtsakten). Die Antragstellerin hat die Grundstücke an die Erwerber T und B jedoch bereits am 8. Dezember 2000 und am 5. Januar 2001 ohne den Ausweis von Umsatzsteuer veräußert. Der Vorsteuerabzug ist daher gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, weil die bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet worden sind, sofern überhaupt ein Zusammenhang zwischen den Leistungen und den Grundstücksübertragungen besteht.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie noch bis zum Termin über die notarielle Beurkundung der Verträge über die Grundstücksübertragungen davon ausgehen konnte, dass sie die bezogenen Eingangsleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Vermietungsumsätze verwenden könne

Zwar gilt für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 - INZO -, BStBl II 1996, 655; vom 8. Juni 2000 Rs. C- 400/98 - Breitsohl -, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 329; vom 8. Juni 2000 Rs. C- 396/98 - Schlossstrasse -, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2000, 308) und des BFH (Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876) der Grundsatz des "Sofortabzugs", wonach der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, in dem die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.

Diese Rechtsprechung findet nur dann Anwendung, wenn es tatsächlich bei Bezug der Eingangsleistungen nicht zu einer Verwendung des Grundstücks kommt. Nur in diesen Fällen ist auf die geplante Nutzung abzustellen. Im Streitfall erfolgte jedoch eine umsatzsteuerfreie Verwendung des Grundstücks noch vor dem Zeitpunkt, in dem die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gegeben waren. Denn die Rechnungen, aus denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, wurden erst nach der Übertragung der Grundstücke und damit nach ihrer umsatzsteuerfreien Verwendung ausgestellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juli 2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861). Auf die Absicht des Unternehmers bei Auftragserteilung kommt es nicht an.

Eine Aussetzung der Vollziehung kann auch nicht im Hinblick auf eine "unbillige Härte" gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt werden.

Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Beschlüsse des BFH vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren sind auch im Fall der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen. Da - wie oben ausgeführt - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht.

2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung - im Streitfall zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs.1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) - setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs.3 FGO i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO-). Wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Abgabenordnung 1977 (AO) als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.08.1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317 und vom 4.November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 556 m.w.N.).

Voraussetzung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO ist, dass im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Die Unbilligkeit der Vollstreckung folgt nicht daraus, dass die Steuerbescheide, auf denen die vollstreckbaren Forderungen beruhen, angefochten sind und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Verwaltung ist grundsätzlich berechtigt, auch aus noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden zu vollstrecken, soweit --wie im Streitfall-- ihre Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 251 Abs.1 AO).

Eine einstweilige Anordnung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.08.1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719). Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794, und vom 4.April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, m.w.N.).

Im Streitfall hat die Antragstellerin solche existenzbedrohenden wesentlichen Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Die beantragte Anordnung ist somit nicht gerechtfertigt, es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).



Ende der Entscheidung

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