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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 14 V 3115/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
AO § 34 Abs. 1
AO § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Abgabenschulden der Firma V (GmbH) in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller war Gesellschafter und Geschäftsführer der 1979 gegründeten GmbH, die bis zum Jahr 2005 unter A GmbH firmiert hatte. Gegenstand des Unternehmens war die Erstellung von Programmen für Computer der mittleren Datentechnik und sonstigen EDVAnlagen, Import und Marketing von Computern sowie Computersystemen, ferner Unternehmensberatung, Betreuung und Automation auf dem Gebiet der EDV-Technik sowie die Abwicklung artverwandter Geschäfte. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 300.000 DM, der Antragsteller hielt davon einen Anteil von 276.000 DM. Am 7. Februar 2005 übertrug er einen Anteil von 36.000 DM an seinen Sohn, am 25. November 2005 veräußerte er seinen verbliebenen Anteil an die neu gegründete M GmbH zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR. Bereits mit Wirkung zum 19. Juli 2004 hatte der Antragsteller seinem Sohn auch die Geschäftsführung an der GmbH übertragen. Ab 4. Juli 2006 befand sich die GmbH in Liquidation und wurde am 7. November 2007 im Handelsregister gelöscht (vgl. Dauerunterlagen FA).

Im Jahr 2002 erzielte die GmbH einen Jahresüberschuss von 385.505 EUR, der Umsatz betrug 1.017.371 EUR (vgl. Heftung 2002 Bilanzakte FA). In der Bilanz zum 31. Dezember 2002 waren unter den Aktiva auf dem Verrechnungskonto des Antragstellers 809.373,10 EUR, auf dem Verrechnungskonto T Moden 25.260,09 EUR aufgeführt. Ab 2003 reichte die GmbH weder Bilanzen noch Steuererklärungen ein, die Besteuerungsgrundlagen wurden vom Finanzamt (FA) daraufhin geschätzt.

Anlässlich einer durchgeführten Betriebsprüfung stellte das damals zuständige Finanzamt R fest, dass die GmbH am 30. Januar 1998 (Unterschrift des Antragstellers) bzw. 2. Februar 1998 (Unterschrift eines Vertreters der Volkswagen AG) einen Vergleich mit der Volkswagen AG über "DM 2.750.000,-- ... zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer" geschlossen hatte (Bl. 134 ff Haftungsakte FA). Am 3. März 1998 stellte die GmbH der V AG einen Betrag von 3.162.500,00 DM wegen "Schadensersatzansprüche aus Urheberverletzung" in Rechnung (vgl. Bl. 127 Haftungsakte FA). Die Zahlung wurde von der GmbH als nicht umsatzsteuerbare Schadensersatzleistung behandelt. Davon abweichend beurteilte das FA die Zahlung jedoch als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und setzte die Umsatzsteuer 1998 mit Änderungsbescheid vom 28. März 2003 mit 220.099,91 EUR (Fälligkeit 30. April 2003) fest (Bl. 17 f Rechtsbehelfsakte FA) und gewährte der GmbH am 11. Juni 2003 Aussetzung der Vollziehung des Bescheids gewährt. Die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 1998 gerichtete Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts München vom ... abgewiesen.

Nachdem die Betreibung der Umsatzsteuerrückstände bei der GmbH ohne Erfolg blieben, nahm das nunmehr zuständige Finanzamt (FA) den Antragsteller nach vorheriger Anhörung und Ankündigung mit Bescheid vom 25. September 2007 für rückständige Umsatzsteuer 1998, Zinsen sowie Säumniszuschläge in Gesamthöhe von 316.253,91 EUR in Haftung (Bl. 34 f Rechtsbehelfsakte FA). Als Begründung für die Inanspruchnahme führte das FA an, dass der Antragsteller als Geschäftsführer dafür Sorge tragen hätte müssen, dass die GmbH im Falle eines Unterliegens vor dem Finanzgericht die Umsatzsteuer 1998 zahlen könne und insoweit auch die gegen ihn gerichtete Forderung der GmbH realisieren hätte müssen.

Der gegen den Bescheid vom 25. September 2007eingelegte Einspruch hatte nur teilweise Erfolg. Mit der Entscheidung vom 4. September 2008 setzte das FA die Haftungsschuld auf 248.770,32 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als ungegründet zurück.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ihn das FA zu Unrecht in Haftung genommen habe. Die Gutschrift der V AG vom 10. Februar 1998, in der unter Bezug auf die Vergleichsvereinbarung ein Leistungswert von 2.750.000,00 DM sowie ein Umsatzsteuerbetrag von 412.500,00 DM ausgewiesen sind, habe er nie erhalten.

Die Bildung einer Rückstellung für die Umsatzsteuerschulden sei außerdem nicht möglich gewesen. Während die GmbH in den Jahren 2003 und 2004 ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen noch erfüllen hätte können, sei sie im Jahr 2005 in Zahlungsschwierigkeiten gekommen. Das FA berücksichtige nicht, dass auch ihm Forderungen gegen die GmbH zugestanden hätten und eine Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Forderungen somit rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Darüber hinaus habe er über keine Mittel verfügt, um die Forderungen zu begleichen. Im Jahr 2003 seien seine Einnahmen aus der GmbH deutlich zurückgegangenen, außerdem habe er Bankverbindlichkeiten und eigene Steuerschulden von 654.869,29 EUR zurückführen müssen. Eine Absicherung der Steuerrückstände der GmbH durch eine Belastung seines Privatgrundstücks in E sei nicht möglich gewesen, da er zwar ab 13. August 2003 Alleineigentümer gewesen sei, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau jedoch die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Übertragung ihres Hälfteanteils erwirkt habe. Unter diesen Umständen sei keine Bank bereit gewesen, ihm ein Darlehen zu gewähren.

Aufgrund der Versicherung von mehreren Steuerberatern und Rechtsanwälten, dass die Zahlung der V AG nicht der Umsatzsteuer unterliege, habe er im Übrigen keine Verpflichtung gesehen, aus seinen anderen Betrieben, dem Bistro A und der Firma T Moden, Mittel zur Bildung einer Rückstellung zu entnehmen. Insbesondere habe er seine Lebensversicherung beliehen, um diese beiden Betriebe am Leben zu erhalten.

Darüber hinaus habe das FA eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, da es zum einen seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung entsprochen und andererseits in den Monaten Mai und Juni 2006 Erstattungen von 82.274,17 EUR an die GmbH ausgezahlt habe, obwohl bereits am 5. April 2005 eine fruchtlose Pfändung bei der GmbH durchgeführt worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 25. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Das FA hat den Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Steuerschuldenden der GmbH in Haftung genommen:

Gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung 1977 (AO) haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben gemäß § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (im Streitfall gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -). Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden bei Fälligkeit aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO).

Die Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Antragsteller haftet wegen einer Verletzung seiner Steuerentrichtungspflichten (§ 69 Satz 1 AO 2. Alternative). Als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter war der Antragsteller ab Fälligkeit der Umsatzsteuer 1998 am 30. April 2003 bis zur Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der gesetzliche Vertreter der GmbH und hatte als solcher ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

Er handelte auch zumindest grob fahrlässig. Dem Antragsteller war bewusst, dass er von der V AG aufgrund der Vergleichsvereinbarung einen Betrag vereinnahmt hatte, der einen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 412.500 DM umfasste. Ausweislich der Vergleichsvereinbarung mit der V AG betrug der Schadensersatzanspruch der GmbH nämlich "DM 2.750.000 zuzüglich etwaig anfallender Mehrwertsteuer". Es kommt mithin nicht darauf an, ob die VW AG - wofür nach Aktenlage vieles spricht - mittels Gutschrift und ausgewiesener Mehrwertsteuer abgerechnet hat, oder ob, wie der Antragsteller behauptet, ihm eine solche Gutschrift nicht bekannt gegeben worden ist und er mit der vorgelegten Rechnung vom 3. März 1998 abgerechnet hat. Denn auch mit dieser Rechnung hat er von der V AG den Bruttobetrag von 3.162.500DM angefordert, so dass er offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Leistung der VW AG um einen nicht steuerbaren Schadensersatzanspruch gehandelt hat. Er hat es trotz dieses Umstandes unterlassen, die von ihm vereinnahmte Umsatzsteuer abzuführen bzw. für den Fall der späteren Festsetzung zurückzulegen. Diese Pflicht zur Abführung bzw. zur Bereithaltung von Mitteln zur Bezahlung der Umsatzsteuer auch für den Fall, dass die später eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Steuerfestsetzung erfolglos bleiben würden, ist auch nicht etwa durch die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung vom 11. Juni 2003 rückwirkend wieder entfallen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO eine nach Fälligkeit der Steuerschuld rückwirkend erfolgte Stundung nicht entgegen, weil der mit der Nichtbegleichung der Steuerschuld verwirklichte Haftungstatbestand nicht auf Grund späterer Ereignisse als wieder entfallen angesehen werden könne (BFH-Beschluss vom 25. Februar 1998 VII B 191/97, BFH/NV 1998, 1199). Diese Rechtsprechung hat der BFH später über Stundungsfälle hinaus auf Fallgestaltungen ausgedehnt, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst nach Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit gestellt wurde oder über einen solchen Antrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war (BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 19/02, BStBl II 2004, 967).

Auch der Umstand, dass das FA die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt und mehrere Steuerrechtsexperten der GmbH einen Erfolg der Rechtsbehelfe vorhergesagt hatten, schließt das grob fahrlässige Verhalten des Antragstellers nicht aus.

Der Antragsteller kann sich auch nicht damit entlasten, dass die Aussetzung der Vollziehung möglicherweise den Schluss zuließ, das FA habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gehabt. Solange das FA es jedoch ablehnte, die Bescheide ersatzlos aufzuheben, musste der Antragsteller mit einem negativen Ausgang der Rechtsbehelfsverfahren rechnen und Vorsorge für die rechtzeitige Bezahlung der dann fällig werdenden Steuern und steuerlichen Nebenleistungen treffen. Die Aussetzung der Vollziehung entband den Antragsteller daher nicht von der Verpflichtung, für die Begleichung der Umsatzsteuer vorsorglich Mittel bereit zu halten, weil eine Aussetzung der Vollziehung lediglich die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs verhindert (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352).

Die Einschätzung der Erfolgsaussicht der Klage vor dem Finanzgericht durch mehrere Steuerrechtsexperten ändert ebenfalls nichts an einer Pflichtverletzung des Antragstellers, da es sich insoweit lediglich um eine Prognose handelte. Eine Garantie für einen positiven Ausgang des Rechtsstreits wurde jedoch nicht übernommen (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1998 I B 116/96, BFH/NV 1998, 1460). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ließ der Antragsteller in ungewöhnlich hohem Maße die Sorgfalt außer acht, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und imstande war, da er sich dennoch der Erkenntnis verschloss, dass das finanzgerichtliche Verfahren ganz oder teilweise zum Nachteil der GmbH ausgehen konnte.

Zu Recht hat ihm das FA daher vorgeworfen, weder während der Aussetzung der Vollziehung noch danach Vorsorge für den Fall getroffen zu haben, dass die GmbH unterliegen könnte und die Steuern dann bezahlt werden müssen.

Der Antragsteller kann sich auch nicht damit entlasten, dass die GmbH bereits im 30. April 2003 nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei. Aus der Bilanz zum 31. Dezember 2002, die mangels sonstiger vorgelegter Unterlagen zusammen mit den Umsatzsteuervoranmeldungen 2003 den einzigen Anhaltspunkt für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der GmbH darstellt, lässt sich jedoch nicht erkennen, dass der GmbH keine Mittel zur Verfügung standen, eine Rückstellung für die möglicherweise zu zahlende Umsatzsteuer zu bilden. Wie das FA zutreffend ausgeführt hat, weist die Bilanz insbesondere eine Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 809.370,10 EUR aus. Selbst nach Verrechnung mit Gegenforderungen (Ansprüche aus Urlaubsgeld, Tantiemen u.Ä.) bestand somit zumindest ein Anspruch der GmbH gegen den Antragsteller in Höhe von 623.028,94 EUR. Zu Recht hat das FA bei dieser Gegenüberstellung die Forderung des Antragstellers aus einer Pensionszusage außer Acht gelassen, da sie noch nicht fällig gewesen ist.

Unter Berücksichtigung einer weiteren Forderung von 25.260 EUR gegen eine Einzelfirma des Antragstellers (T Moden) standen der GmbH somit zum 31. Dezember 2002 Forderungen gegen den Antragsteller in einer Höhe zu, deren Geltendmachung ohne weiteres die Bildung einer Rückstellung für die Umsatzsteuernachzahlung ermöglicht hätte.

Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, zur Begleichung dieser Forderungen nicht in der Lage gewesen zu sein, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen bringt er selbst vor, dass er in seine anderen Betriebe Einlagen aus Bankdarlehen und der Beleihung seiner Lebensversicherung geleistet habe. Darüber hinaus hätte er durch eine Beleihung seines Grundstücks in E, das bereits im Jahr 1996 zu einem Kaufpreis von rund 500.000 EUR erworben worden ist, Mittel zur zumindest anteiligen Tilgung seiner Außenstände gegenüber der GmbH aufbringen können. Insbesondere betrifft der im Grundbuch eingetragene Widerspruch nur die Übertragung des Hälfteanteils an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers.

Das FA trifft auch kein Mitverschulden daran, dass es in den Monaten Mai und Juni 2006 ein Guthaben der GmbH ausbezahlt habe. Aufgrund des im Zeitpunkt der Auszahlung bestehenden Steuerrückstände von 2.239 EUR konnte es nicht zu der Schlussfolgerung kommen, dass sich die GmbH in größeren Liquiditätsschwierigkeiten befand. Das FA erhielt erst am 5. September 2006 davon Kenntnis, dass sich die GmbH in Liquidation befand, gegenteilige Anhaltspunkte für einen früheren Zeitpunkt sind anhand der im summarischen Verfahren vorliegenden präsenten Beweismittel nicht ersichtlich.

Der Haftungsbescheid ist auch nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung oder unzureichender Darlegung der Ermessenserwägungen rechtswidrig, da das FA in der Einspruchsentscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat, worin seiner Auffassung nach die Pflichtverletzung des Antragstellers bestand, weshalb es sie als grob fahrlässig beurteilt hat und warum es den Antragsteller sowie den Nachfolgegeschäftsführer der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat. Das FA hat zudem berücksichtigt, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Aussetzungszinsen und der Säumniszuschläge nicht mehr als Geschäftsführer der GmbH tätig war und in der Einspruchsentscheidung die Haftungssumme entsprechend herabgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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