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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 3 K 3940/04
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1
UStG § 10 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 3. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...

der Richterin am Finanzgericht ... und

des Richters am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist die Bemessungsgrundlage für unentgeltlich erbrachte Nachrichtendienste.

Zweck des Klägers, eines Vereins, ist die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Wort, Schrift und Bild, wobei er an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden ist.

Seine Mitglieder sind ausschließlich natürliche Personen, die der evangelisch-lutherischen Kirche Bayerns angehören. Der Kläger gibt u.a. den "Evangelischen ... (...), den ...... der Evangelischen Kirche, heraus. In den Streitjahren gab der Kläger den ... an kirchliche Institutionen der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern unentgeltlich ab.

Andere Empfänger hatten im Falle des Abdrucks von Nachrichten Entgelte zu bezahlen.

Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung (Betriebsprüfungsbericht vom 15. März 2002) erließ der Beklagte (das Finanzamt -FA-) am 21. Dezember 2001 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 1995 sowie am 5. April 2002 einen nach § 129 AO geänderten Bescheid für 1995 und am 9. Juli 2002 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide für 1996, 1997 und 1998 und setzte die Umsatzsteuer für 1995 auf einen negativen Betrag von 78.671,97 EUR (= 153.869 DM), für 1996 auf 40.688,61 EUR (= 79.580 DM), für 1997 auf 35.044,97 EUR (= 68.542 DM) und für 1998 auf 68.719,16 EUR (= 134.403 DM) fest. Dabei ging es damals einvernehmlich mit dem Kläger von verbilligt an kirchliche Einrichtungen als den Vereinsmitgliedern nahe stehende Personen abgegebenen Presseinformationen aus. Es ermittelte aber die Mindestbemessungsgrundlage - abweichend vom klägerischen Antrag - nach den entstandenen Kosten, ohne die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten auszuscheiden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2994 wurden die dagegen eingelegten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger nunmehr vor, bei der Herausgabe und Verteilung des ... an kirchliche Institutionen sei die Mindestbemessungsgrundlage nicht anzuwenden, weil diese keine den Vereinsmitgliedern nahe stehende Personen seien. Deshalb sei insgesamt die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage rückgängig zu machen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 25. August 2004 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 1995 vom 5. April 2002 sowie der Umsatzsteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 vom 9. Juli 2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2004, die Umsatzsteuer für 1995 bis 1998 so festzusetzen, dass die vom FA berücksichtigte Mindestbemessungsgrundlage rückgängig gemacht wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung verweist das FA auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat im Ergebnis zu Recht die bei der Überlassung der streitgegenständlichen Nachrichtendienste entstandenen Kosten der Umsatzbesteuerung zu Grunde gelegt.

1. Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) wird der Umsatz in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten bemessen. Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG liegt vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in § 3 Abs. 9 UStG bezeichneten Art - mithin Leistungen, die keine Lieferungen sind - für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG setzt die Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) um. Danach werden die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für unternehmensfremde Zweck, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat (vgl. Buchst. a dieser Bestimmung), und die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen allgemein für unternehmensfremde Zwecke den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt (vgl. Buchst. b dieser Bestimmung).

2. Im Streitfall hat der Kläger im Rahmen seines Unternehmens die streitgegenständlichen Nachrichtendienste als sonstige Leistungen für Zwecke ausgeführt, die außerhalb des Unternehmens liegen.

a) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass diese Dienste (Presseagenturleistungen) als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind (vgl. Abschnitt 168 Abs. 11 Umsatzsteuerrichtlinien 1992 und 1996).

b) Die vorgenannten Leistungen wurden den Empfängern (den kirchlichen Institutionen) i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG für Zwecke überlassen, die außerhalb des Unternehmens liegen, da nicht ersichtlich ist, dass sie der Kläger zur Erzielung von Einnahmen überlassen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Informationen wurden vielmehr dem in Rede stehenden Empfängerkreis - wie sich erst in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat - unentgeltlich überlassen.

c) Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind im Streitfall nicht aus der Bemessungsgrundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG auszuscheiden, da es vorliegend nicht um die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands geht. Nur insoweit macht die Richtlinie 77/388/EWG die Eigenverbrauchsbesteuerung vom Vorsteuerabzug abhängig.

d) Die bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten entsprechen der vom FA angesetzten Mindestbemessungsgrundlage, denn diese wurde ebenfalls (vermittels § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG nach den Kosten ohne Berücksichtigung, ob sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ermittelt.

3. Da die Klage deshalb ohnehin abzuweisen war, brauchte dem Antrag des Klägers, ihm eine Schriftsatzfrist zur Bezifferung der Anträge einzuräumen, nicht stattgegeben werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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