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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 4 K 40/04
Rechtsgebiete: ErbStG, BewG


Vorschriften:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
BewG § 5 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

4 K 40/04

Erbschaftsteuer

In der Streitsache

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[....] sowie

der ehrenamtlichen Richter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob Grundschulden den Erwerb von Todes wegen mindern.

I.

Die am 20.3.1999 verstorbene Erblasserin A wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 1.2.1990 von ihren beiden Töchtern N und der Klägerin zu gleichen Teilen beerbt. In den Nachlass fielen Grundvermögen (u.a. Grundstück), Bankguthaben und Wertpapiere.

Die Erblasserin hatte Grundschulden zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten der A oHG für die Volksbank bestellt. Am Todestag wiesen die beiden Konten (s. Bl. 33 Finanzgerichts-Akte einfügen) der N Ai oHG Schulden in Höhe von 736.126,56 DM (Kontokorrentkonto-Nr. 17519018) und 69.420,14 DM (Darlehenskonto 17519212) aus (Bl. 172 Finanzamts-Akte).

Außerdem hat die Erblasserin eine Grundschuld-Zweckerklärung der Grundstücke H gegen Dentallabor GmbH und N A KG a.A. aus den Darlehen Nr. 12284233 vom 7.3.1990, aus Krediten in laufender Rechnung und aus Darlehen Konto Nr. 12284250 vom 16.8.1994 und Konto Nr. 17519212 abgegeben (Bl. 179 Finanzamts-Akte).

Ein Antrag auf Zwangsversteigerung der im Grundbuch von S eingetragenen Grundstücke H 91 - 93a wurde zwar vor dem Tode der Erblasserin am 16.1.1998 von der Volksbank gestellt, für die in der III. Abteilung Nr. 18a benannten Grundschuld in Höhe von 75.000 DM, jedoch kam es zu keiner Versteigerung.

Mit Bescheid vom 25.5.2001 hatte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 118.005 DM festgesetzt (Bl. 47 Finanzamts-Akte). Mit Änderungsbescheid vom 17.8.2001 setzte das Finanzamt die Steuer auf 47.520 DM herab (Bl. 90 Finanzamts-Akte).

Mit weiterem geändertem Steuerbescheid vom 2.8.2002 setzte der Beklagte (das Finanzamt) die Erbschaftsteuer auf 29.645 DM herab (Bl. 145 Finanzamts-Akte).

Im Einspruchsverfahren brachte die Klägerin u.a. vor, dass zusätzliche Belastungen in Höhe von 805.546 DM nachlassmindernd zu berücksichtigen seien. Die Erblasserin habe über "Dritt-Grundschulden" die Haftung und das Risiko für einen Vermögensverlust für die Darlehen an der N A oHG übernommen. Die Verwertung der Grundschulden sei von der Volksbank aus den Schuldanerkenntnissen erfolgt. Diese Grundschulden seien zum TodesStichtag als Belastung nicht nur zur Sicherheit, sondern zur Verwertung angestanden. Nach § 9 Bewertungsgesetz (BewG) sei anerkannt, dass der gemeine Wert der Belastung zu Gunsten der oHG bei dem Vermögen der Erblasserin dann abzuziehen sei, wenn die Belastungen verwertet würden, weil jede Belastung vom Vermögen der Erblasserin abzuziehen sei, wenn die Belastung bei einer Verwertung (z.B. Verkauf an einen Dritten) zu einer Reduzierung des Erblass-Vermögens führe. Es sei seit altem anerkannt, dass Sachleistungsansprüche, die den essenziellen Wert eines Grundstückes betreffen, dann wie volle Verbindlichkeiten anzusetzen seien, wenn die Inanspruchnahme durch die Volksbank bereits hinreichend sicher sei, weil die OHG ihre Darlehen nicht zurückzahlen kann. In diesem Fall werde der Markt ein mit Grundschulden belastetes Grundstück entsprechend niedriger bewerten, wenn der abgesicherte Darlehensnehmer, Firma N A oHG, auf absehbare Zeit eine Darlehensrückzahlung nicht leisten kann. Die erbschaftsteuerliche Bewertung erfolge in der Weise, dass vom Grundstückswert die Grundschuld erbschaftsbezogen abgezogen werde, was hier zu einer zusätzlichen Verringerung des Vermögens von rund 800.000 DM führe.

Die Einspruchsentscheidung blieb erfolglos. Lediglich aus anderen, nicht streitigen Gründen, setzte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf 14.014 DM (7.165 EUR) herab (Bl. 193 Finanzamts-Akte).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Belastungen nicht aufschiebend bedingt seien. Die Duldungspflicht sei hier angesichts der Vermögenslosigkeit der Gesellschafterinnen der oHG eine echte Verpflichtung der Erblasserin zum Todestag gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 2.8.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2003 die Erbschaftsteuer auf Null DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Am 25. Oktober 2006 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2003, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt. Ergänzend führt der Senat aus:

Grundpfandrechte (Grundschulden) begründen in der Regel nur dann eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz, wenn und insoweit sie valutiert sind und der Erblasser Schuldner der Valuta war. Die gesicherten Verbindlichkeiten sind dann als (negativer) Nachlassbestandteil auf den Erben mit übergegangen. Ist dies nicht der Fall, kann dem Erben aus dem Grundpfandrecht erst dann eine Belastung erwachsen, wenn das Grundstück als haftende Sicherheit in Anspruch genommen wird. Im Todeszeitpunkt resultiert daraus nur eine aufschiebend bedingte Last, die erst mit dem Bedingungseintritt bereicherungsmindernd (u.U. im Wege einer Bescheidskorrektur nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG) zu berücksichtigen ist (Troll, Gebel, Jülicher, Erbschaftsteuergesetz, Tz. 156 zu § 10). Eine wirtschaftliche Belastung der Erbinnen durch die Grundschuldbestellung der Erblasserin tritt erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme durch die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke ein. Eine drohende Inanspruchnahme genügt noch nicht. Die Belastung eines Nachlassgrundstückes mit einer Grundschuld hat auch keinen Einfluss auf dessen Bedarfswert, wie vom früheren Klägervertreter vorgetragen, so dass das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6.9.2005 - 3 K 1340/02 (Bundesfinanzhof Aktenzeichen II R 71/05), EFG 2006, 167, hier nicht relevant ist.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.



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