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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 4 K 458/04
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

4 K 458/04

Schenkungssteuer

In der Streitsache

...

hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ...

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob bei unentgeltlicher Zuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt von Grundstücken, die mit einer Erbbauverpflichtung belastet sind, unter Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die Schenkungsteuer bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Nießbrauchs zu stunden ist.

I. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.1995 (Bl. 2 Finanzamts-Akte) erhielt der Kläger folgende Grundstücke von seinem Vater B überlassen: Fl Nr. 80 Nähe xxx, Landwirtschaftsfläche zu 3,4924 ha Fl Nr. 87 Nähe xxx Str., Landwirtschaftsfläche zu 3,4107 ha Fl Nr. 88 An der xxx., Ackerland zu 1,9553 ha Fl Nr. 88/5 xxxstr. 7, Wohn-und Bürogebäude, Ausstellungs und Lagergebäude, Hofraum 1,0090 ha Fl Nr. 89/5 Nähe xxxstraße, Landwirtschaftsfläche zu 0,4901 ha Fl Nr. 357 xxxstr. 194 a, Landwirtschaftsfläche zu 5,7054 ha Fl Nr. 568/3 Nähe xxx, Waldfläche zu 0,2417 ha Fl Nr. 600 Wald zu 1,2273 ha Fl Nr. 600/1 Wald zu 1,1457 ha Fl Nr. 271 xxx Str. 271, 2 Wohnhäuser, Wirtschafts-Gebäude, Hofraum Garten zu 0,2762 ha Fl Nr. 271/1 An der xxxstr., Bauplatz zu 0,0858 ha Fl Nr. 271/4 xxxstr. 0,0101 ha Fl Nr. 339/13 xxxstr. 6, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/14 xxxstr. 8, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/15 xxxstr. 10, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten zu 0,0410 ha Fl Nr. 339/16 xxxstr. 12, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten zu 0,0433 ha Fl Nr. 339/17 xxxstr. 14, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/18 xxxstr. 16, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/19 xxxstr. 18, Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Garten des Erbbauberechtigten zu 0,0509 ha Fl Nr. 339/20 xxxstr. 20 zu 0,0509 ha Fl Nr. 339/21 An der xxxstr. Bauplatz zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/22 xxxstr. 24 zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/23 xxxstr.26 zu 0,0419 ha Fl Nr. 339/25 xxxstr. 30 Gebäude-und Freifläche zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/26 xxxstr. 32 Gebäude-und Freifläche zu 0,0373 ha Fl Nr. 339/27 xxxstr. 34 Gebäude-und Freifläche zu 0,0368 ha Fl Nr. 339/28 xxxstr. 36 zu 0,0378 ha Heimstetten Fl Nr. 156/3 xxx Feld, Ackerland zu 9,8042 ha Heimstetten Fl Nr. 156/17 xxx Feld, Ackerland zu 0,3669 ha Heimstetten Fl Nr. 156/18 Xxxx Feld, Ackerland zu 0,0773 ha Heimstetten Fl Nr. 156/19 xxx Feld, Ackerland zu 0,1047 ha Fl Nr. 356 An der xxx-, xxx-u. xxxstr., Ackerland 3,9225 ha Die grau unterlegten Grundstücke sind mit einer Erbbauverpflichtung belastet. Für sämtliche Grundstücke hat sich der Zuwendende (geb. 19.12.1939) mit dem notariellen Vertrag das Nießbrauchsrecht vorbehalten (Bl. 20 Finanzamts-Akte).

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 26.3.1997 ermittelte der Beklagte, das Finanzamt, den steuerpflichtigen Erwerb und die darauf zu leistende Schenkungsteuer wie folgt: xxxstr. 7 Laufzeit der Erbbauverpflichtung bis 31.7.20035 Jahreswert 170.000 DM x 16,427 (39,5 Jahre gem.

Anlage 9a zu § 13 BewG (interpoliert) Vermindert um die Nießbrauchsbelastung (170.000 DM x 11,506; gem. Anlage 9 zu § 14 BewG) + Einheitswert 1.1.1996 (140 v.H.) = = ./. 2.792.590 DM 1.956.020 DM 123.620 DM 960.190 DM xxxstr. 6 bis 36 (ohne Nr. 28) Laufzeit der Erbbauverpflichtung bis 19.4.2069 Jahreswert 54.898 DM x 18,313 (73 Jahre) Vermindert um die Nießbrauchsbelastung (54.898 x 11,506) = = ./. 1.005.347 DM 631.656 DM 373.691 DM Wert der weiteren überlassenen Grundstücke Land-und forstwirtschaftl. Grundstücke (100 v.H. des Einheitswerts) Fl. Nr. 356 100.800 DM (100 % = 72.000 DM) Fl. Nr. 356 66.700 DM (100 % = 47.700 DM) Fl. Nr. 357 277.760 DM (100 % = 198.400 DM) er Straße 236.320 DM (100 % = 168.800 DM) Zuzüglich übernommene Steuer (11 v.H. v. 1.972.841 DM) 47.300 DM 681.860 DM 2.062.841 DM 217.008 DM Wert der Zuwendung ./. Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb 2.279.849 DM 90.000 DM 2.189.849 DM Steuersatz 12 v.H. ergibt Steuer: 262.776 DM Belastung i. S. des § 25 ErbStG ./. Summe der Einheitswerte der Nießbrauch belasteten Grundstücke = 728.960 DM : 18,6 = Kapitalwert 39.191 DM x 11,506 = 450.936 DM 450.936 DM 1.738.913 DM Hierauf Steuersatz i.H.v. 11 v.H. ergibt: 191.279 DM Zu stunden: 71.497 DM Ablösebetrag 24.523 DM Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein.

Zur Begründung trug er vor, dass das Grundstück xxxstr. 7 ihm von seinem Vater unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen worden sei. Dieser Vorbehaltsnießbrauch sei eine Belastung im Sinne des § 25 ErbStG. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Das bestehende Erbbaurecht ändere hieran auch nichts, weil beide Rechte für sich gesondert anzusetzen seien.

Der Einspruch bleib erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 23.12.2003).

Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass ein Nießbrauch am Grundstück vorliege, der nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen sei. Bei der Bewertung des Grundvermögens sei die Erbbaurechtsbelastung bereits abgezogen worden. Dass das belastete Grundstück durch Zeitablauf zu einem unbelasteten Recht am Grundstück erwachse, dürfe nicht zu einer Verneinung des § 25 ErbStG führen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 26.3.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2003 die Belastung mit dem Erbbaurecht beim geschenkten Grundstück xxxstr. 7 nach § 25 ErbStG zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2003, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt. Ergänzend führt der Senat aus: Ist, wie im Streitfall, an den mit Erbbaurecht belasteten Grundstücken ein Nießbrauchsrecht bestellt worden, das sich auf die erzielten Erbbauzinseinnahmen bezieht, ist zwischen dem Erbbaurechtsverhältnis und dem Nießbrauch zu unterscheiden. Deshalb ist dem Erbbauverpflichteten, hier dem Kläger, der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs in voller Höhe zuzurechnen.

Daneben kann er den Kapitalwert der Nießbrauchslast (Vervielfältiger entsprechend dem Lebensalter des Nießbrauchsberechtigten) als Schuld abziehen. Der Jahreswert des Nießbrauchs entspricht grundsätzlich den überlassenen Erbbauzinsen.

Für das Grundstück xxxstr. 7 ist die Restlaufzeit des Erbbaurechts zum Zeitpunkt der freigebigen Zuwendung bereits geringer als 50 Jahre. Deshalb ist nach dem Bewertungsgesetz für diese wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein eigener Einheitswert festzustellen, der ebenfalls dem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen ist.

Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung dem Schenker zusteht, wird gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG ohne diese Belastung besteuert. Der auf den Kapitalwert der Belastung entfallende Steuerbetrag wird bis zu deren Erlöschen zinslos gestundet. Nach dem Sinn des § 25 ErbStG soll also verhindert werden, dass ein Vermögenserwerb steuerfrei ist, obwohl das übergehende Vermögen in seiner Substanz unberührt bleibt, nur vorübergehend durch Belastung bestimmter Art in seinem Wert gemindert wird und anschließend wieder ungeschmälert dem Erwerber zur Verfügung steht.

Eine solche, nur vorübergehende Wertminderung, liegt im Streitfall nicht vor. Vielmehr verbraucht sich der auf den Kläger übergegangene Erbbauzinsanspruch im Laufe der Zeit, also auch durch die Belastung dieses Anspruchs mit dem Nießbrauch. Insoweit geht dem Kläger die Substanz des Erbbauzinsanspruches verloren (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-vom 26.11.1986 II R 10/81, BStBl II 1987, 175, BFHE 148/324).

Deshalb kommt eine Stundung und somit eine Verschiebung der anfallenden Schenkungsteuer auf einen späteren Zeitpunkt gemäß § 25 ErbStG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

Wegen Fehlens grundsätzlicher Bedeutung war die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zuzulassen (s. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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