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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 5 K 1308/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 1308/06

Kindergeld

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 5. Senat, durch

den Richter am Finanzgericht... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Verwaltungsakt des Beklagten vom 13.02.2006, mit dem dieser Kindergeld für die Kinder M... und D... des Klägers von März 2005 bis September 2005 zurückforderte.

Der Beklagte hob die bisherige Gewährung von Kindergeld an den Kläger auf, nachdem ihm bekannt geworden war, dass der Kläger im Februar 2005 den gemeinsamen Haushalt mit der Kindsmutter verlassen hatte. Damit, so der Beklage, hätten sich die Kinder nur noch in der Obhut der Kindsmutter befunden, der demzufolge auch das Kindergeld zu gewähren sei. Hiergegen trug der Kläger im Einspruchsverfahren vor, die eheliche Wohnung habe er zunächst nur verlassen, um die bestehenden Differenzen nicht zu verschärfen.

Erst ab Oktober 2005 habe er einen eigenen Haushalt begründet, bis dahin müsse der Haushalt in dem die Kinder leben, nach wie vor als der gemeinsame eheliche Haushalt angesehen werden. Zudem legte der Kläger einen Aktenvermerk seines Rechtsanwalts vom 29.03.2005 vor, wonach eine vorläufige Unterhaltsregelung unter Berücksichtigung des Verbleibs des Kindergelds beim Kläger vereinbart worden sei. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass dies nur bei Vorlage einer Weiterleitungsbescheinigung, die durch die Kindsmutter unterzeichnet wurde, berücksichtigt werden könne. Eine solche Bescheinigung wurde nicht vorgelegt.

Der Beklage wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.02.2006 als unbegründet zurück. Kindergeld werde an denjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe, es betreue, erziehe und versorge. Alle anderen Berechtigten, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, seien vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, der nicht durch zivilrechtliche, insbesondere unterhaltsrechtliche Vereinbarungen außer Kraft gesetzt werden könne.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe von Februar bis Oktober keinen eigenen Hausstand gehabt, sondern vorübergehend bei seinen Eltern gewohnt.

Er habe für seine Kinder zudem überobligatorisch Unterhalt geleistet.

Der Kläger beantragt,

den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.02.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 28.02.2006 aufzuheben und das zurückgezahlte Kindergeld für seine Kinder M... und D... für März bis September 2005 in Höhe von 2.156 Euro sowie die von ihm bezahlten vorläufigen Gerichtskosten von 220 Euro zurückzuerstatten.

Der Beklage beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Finanzgerichtsordnung.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach-und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

II. Die Klage ist unbegründet.

Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Obhutsprinzip). Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn ein Kind bewusst in die Obhut der Familiengemeinschaft mit einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs-und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen wird. Entscheidend ist nicht die materielle Unterhaltsgewährung, sondern die Gewährung von Fürsorge durch Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 63 Rz 5f.). Der Kläger lebte ab Ende Februar 2005 nicht mehr in einer solchen Familiengemeinschaft mit seinen Kindern und der Kindsmutter.

Seinem Vortrag, er sei nur vorübergehend bei seinen Eltern untergekommen, lässt sich nicht entnehmen, dass er eine Rückkehr in die eheliche Wohnung beabsichtigt hätte. Die unmittelbare Hinzuziehung von Rechtsanwälten zur Unterhaltsregelung und das sich anschließende Scheidungsverfahren deuten vielmehr auf eine endgültige Trennung hin. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass er seine Kinder regelmäßig in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung besucht habe oder gar ein Versöhnungsversuch stattgefunden hätte (vgl. zum Fall des Auszugs der Kindsmutter mit den Kindern bei vorübergehender Unterbringung BFH-Beschluss vom 05.04.2001 VI B 175/00, BFH/NV 2001, 1253). Demnach fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ab Ende Februar 2005, ohne dass es auf die Kostentragung für diesen Haushalt ankäme.

Die Frage der Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme braucht deshalb nicht erörtert zu werden (Schmidt/Weber-Grellet a.a.O.. Rz 5 m.w.N.).

Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Einspruchsentscheidung verwiesen, § 105 Abs. 5 FGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Bei der endgültigen Kostenberechnung wird der vom Kläger bereits entrichtete vorläufige Gerichtskostenbetrag angerechnet.

Sein diesbezüglicher Antrag konnte keinen Erfolg haben, da der Kläger nach dem Gerichtskostengesetz zur Entrichtung vorläufiger Gerichtskosten bei Klageerhebung verpflichtet war.

Ende der Entscheidung

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