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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 5 K 1656/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 16
EStG § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht,

des Richters am Finanzgericht und

der Richterin am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter und

ohne mündliche Verhandlung

am 30. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin nach Veräußerung eines Grundstücks, das ihre einzige wesentliche Betriebsgrundlage darstellte, einen ermäßigt zu besteuernden Betriebsaufgabegewinn nach §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) oder einen laufenden Gewinn zu versteuern hat, und ob dieser Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus der xxx 7. Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs GmbH als am Vermögen und Ertrag nicht beteiligter Komplementärin und der xxx AG als alleiniger Kommanditistin. Die Klägerin wird beim Finanzamt xxx zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer veranlagt.

Die Klägerin wurde am 29. Dezember 1998 zeitgleich mit 20 weiteren xxx Grundstücks GmbH & -Co. Kommanditgesellschaften gegründet. Jeder der Gesellschaften wurde im Wege der Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten jeweils ein Grundstück von der xxx AG übertragen. Die Kommanditistin brachte ein Grundstück in xxx, mit 8.569 qm in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin ein. Das Grundstück war mit seinem Altbestand an die Stadt xxx und mit seinem Neubestand, einem Bürogebäude mit modernem Telekommunikationsnetz, an die Kommanditistin der Klägerin vermietet. Der Mietvertrag mit der Stadt xxx vom 29. Juni/03. Juli 1998 war unbefristet, der mit der Kommanditistin bis zum 30. September 1999 befristet mit einer Verlängerungsoption jeweils um ein Jahr. Über weiteres wesentliches Betriebsvermögen verfügte die Klägerin nicht.

Nach dem Gesellschaftsvertrag war Gesellschaftszweck der Klägerin u.a. der Erwerb, die Entwicklung, Vermietung, Verwertung und Verwaltung von Grundstücken. Die Klägerin veräußerte das Grundstück mit Vertrag vom 28. September 1999 an die xxx Kapitalanlagegesellschaft mbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Kommanditistin (Übergang von Nutzen und Lasten am 30. September 1999). Die Klägerin gab ihre Geschäftstätigkeit mit Gesellschafterbeschluss vom 28. September 1999 auf und befindet sich seit dem 30. September 1999 in Liquidation. Das Gewerbe der Klägerin wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 abgemeldet. Die Klägerin behandelte den Veräußerungsgewinn einkommensteuerlich und gewerbesteuerlich als Aufgabegewinn. Für Zwecke der Gewerbesteuer verwies sie auf Abschnitt 39 Abs. 1 Nr. 1 Satz 8 der Gewerbesteuerrichtlinien 1998 (GewStR 1998). Das Finanzamt folgte zunächst den Angaben der Klägerin und erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1999 und den Gewerbesteuermessbescheid 1999.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt jedoch den Standpunkt, dass das Grundstück von Anfang an mit bedingter Veräußerungsabsicht in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin eingebracht worden sei. Folglich liege laufender Gewinn vor, der weder einkommensteuerlich noch gewerbesteuerlich begünstigt zu behandeln sei. Dies ergebe sich aus der im Jahr 1998 geänderten Unternehmensstrategie der Kommanditistin, mit der im Rahmen einer nachhaltigen Steigerung der Ertragskraft eine bessere Verwertung des Immobilienvermögens und eine Reduzierung der Kapitalbindung in Sachanlagen angestrebt worden sei ("10-Punkte-Plan"). Unmittelbare Folge dieser Strategie sei die Gründung der 21 Immobilien-Kommanditgesellschaften gewesen, auf die jeweils Betriebsareale nach der auslaufenden Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. XVI Einkommensteuergesetz 1999 zum Buchwert übertragen worden seien (vgl. ausführlich Betriebsprüfungsbericht Seite 9). 20 der 21 Gesellschaften hätten an die Kommanditistin vermietet. Die Gesellschaften verfügten über kein eigenes Personal, die Geschäftsbesorgung sei vertraglich auf die xxx Real Estate GmbH & Co. KG (vormals xxx Immobilien Management OHG - xIM -) übertragen worden. Das Grundstück der Klägerin sei im Einbringungszeitpunkt bereits von der Kommanditistin teils für deren betriebliche Zwecke genutzt, teils weitervermietet worden. Mit der Klägerin sei ein Mietvertrag über die Nutzung erst am 06. August 1999 zur Bestätigung der tatsächlichen Verhältnisse abgeschlossen worden. Die Mietraten seien zu keiner Zeit bezahlt und im Betriebsprüfungsbericht als Entnahme der Kommanditistin angesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass eine bedingte Veräußerungsabsicht bereits im Einbringungszeitpunkt bestanden habe. Dies ergebe sich nicht nur aus der Konzernstrategie, sondern auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einbringung und Veräußerung, insbesondere da es sich um ein Großobjekt handele, dessen Verwertung einer zeitaufwändigen Planung bedürfe.

Auf die vergleichbare Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel mit den entsprechenden Fristen werde verwiesen. Die buchmäßige Behandlung als Anlagevermögen stehe dem nicht entgegen, da Anlagevermögen auch dann anzunehmen sei, wenn Grundstücke zunächst "zum dauernden Gebrauch" vermietet, aber anschließend aufgrund einer vorgefassten bedingten Veräußerungsabsicht verkauft würden. Aus der sofortigen Gewinnentnahme durch die Kommanditistin und die sofortige Überleitung in die Liquidationsphase ergebe sich auch, dass sich mit dem Verkauf der Gesellschaftszweck der Klägerin abschließend erfüllt habe, da kein Nachfolgegrundstück erworben worden sei. Zu berücksichtigen sei hier nicht nur die Sichtweise der Klägerin, sondern die des Konzerns insgesamt. Offen gelassen werde, ob auch die Voraussetzungen des § 42 Abgabenordnung vorlägen, jedoch werde darauf hingewiesen, dass der Veräußerungsvorgang sowohl bei der Belassung des Grundstücks im Gesellschaftsvermögen der Kommanditistin als auch bei allen anderen denkbaren Übertragungsvarianten gewinnerhöhend zu erfassen gewesen wäre.

Zugleich erhöhte der Betriebsprüfer den Veräußerungserlös um 7.700.000 DM und führte aus, der vereinbarte Kaufpreis habe weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert gelegen, da der Neubau zum 01. Oktober 1997 mit einem Gesamtaufwand von 17.200.000 DM errichtet worden und eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nicht geltend gemacht worden sei. Die Erhöhung rechnete er als Entnahme der Kommanditistin zu. Ihre Höhe ermittelte er aus dem im Rahmen der Betriebsprüfung bekannt gewordenen Einwertungsgutachten, das die Erwerberin zum 01. Oktober 1999 in Auftrag gegeben hatte.

Im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom 11. Dezember 2003 erließ das Finanzamt am 30. Juni 2004 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1999 sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts zur Gewerbesteuer auf den 31. Dezember 1999 sowie am 21. Juli 2004 einen geänderten Feststellungsbescheid für die Einkommensbesteuerung 1999.

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, begründete ihn aber wegen der Hoffnung auf eine Einigung im Rahmen einer bereits begonnenen Anschlussbetriebsprüfung nicht.

Aufgrund nicht abschließend geklärter Umstände erließ der Beklagte am 10. April 2007 eine Einspruchsentscheidung, ohne dass es zu einem weiteren Meinungsaustausch gekommen wäre, und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Mit der Übertragung der Grundstücke sei eine effektivere und übersichtlichere Verwaltung eines Grundstücks in einer Gesellschaft angestrebt worden. Es sollten Standorte geschaffen werden, die rechtlich selbständig seien und künftig von jeweils einem Geschäftsführer geleitet werden sollten.

Vorbild sei hier das konzerneigene TechnoPark-Konzept gewesen. Das Grundstück gehöre wegen der langfristig bezweckten und zunächst auch verfolgten Verwaltung und Fruchtziehung zum Anlagevermögen. Selbst wenn die Klägerin noch keine endgültige Entscheidung über den dauernden Verbleib der Immobilie im Betriebsvermögen getroffen hätte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass es als Umlaufvermögen zu behandeln sei. Vielmehr ergebe sich das Fehlen sowohl einer unbedingten als auch einer bedingten Veräußerungsabsicht aus der Bilanzierung als Anlagevermögen. Auch aus der vorsorglich weiten Fassung des Gesellschaftszwecks lasse sich nichts anderes herleiten.

Aufgelöst sei die Klägerin worden, weil sie nur auf die Verwaltung dieser einen Immobilie und nicht mehrerer Immobilien bzw. Ersatzobjekte ausgerichtet gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin auch die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels hinsichtlich der Zahl der veräußerten Objekte nicht erfüllt, sodass es auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung gar nicht ankomme. Zudem fehle es an der erforderlichen Nachhaltigkeit. Hinsichtlich der Entnahme werde darauf hingewiesen, dass die Erwerberin nach gesetzlichen Vorschriften des Kapitalanlagerechts zur Einholung eines Einwertungsgutachtens verpflichtet und dieses aber der Klägerin unbekannt gewesen sei und die Erwerberin auch eine Pflichtverletzung begangen hätte, falls sie es der Klägerin bekannt gegeben hätte.

Im Erörterungstermin am 15. Januar 2009 wurden Sachverhalt und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert; auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen. Im Nachgang hierzu legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. März 2009 eine beispielhafte Aufstellung über Grundstücksveräußerungen durch die Kommanditistin selbst bzw. die xxx Real Estate GmbH & Co. KG im Jahr 1999 vor, die sämtlich gewerbesteuerpflichtig gewesen seien und den Großteil der Grundstücksaktivitäten im Jahr 1999 ausmachten.

Hätte die Kommanditistin bereits bei Einbringung des Grundstücks ins Gesellschaftsvermögen der Klägerin eine Veräußerungsabsicht gehabt, wäre die unmittelbare Veräußerung nicht nur aus Kostengründen wesentlich naheliegender gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Gewerbesteuermessbescheid für 1999 vom 30. Juni 2004, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1999 vom 30. Juni 2004 und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999 vom 21. Juli 2004, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2007, aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 11. Dezember 2003, die Steuerakten, die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 15. Januar 2009 und die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II. Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat einen laufenden Gewinn erzielt, der bei der Feststellung ihrer Einkünfte im Streitjahr keiner ermäßigten Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG unterliegt. Dieser Gewinn ist auch gewerbesteuerpflichtig nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG, zitiert jeweils in der für 1999 geltenden Fassung).

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Übrigen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751, 762).

Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), oder einer Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Eine solche stellt die Klägerin dar, sodass sie per Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ohne dass es noch auf die Nachhaltigkeit ihrer Betätigung ankäme.

2. a) Der Gewinn aus einer Veräußerung gem. § 16 EStG ist nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrages gemäß § 7 GewStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung einzubeziehen.

Dies ergibt sich jedenfalls für das Streitjahr aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, denn die Gewerbesteuer war bis zur Änderung des § 7 GewStG zum 01.01.2002 eine auf den tätigen Betrieb bezogene und auch hierauf beschränkte Sachsteuer. Der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb musste nach herrschender Meinung um solche Bestandteile bereinigt werden, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, Bundessteuerblatt -BStBl- II 94, 809, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.- ; BFH-Urteil vom 22. Januar 2004, III R 19/02 BStBl 2004 II, 515; ebenso R 39 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuerrichtlinien und das überwiegende Schrifttum; vgl. Lenski/Steinberg § 7 GewStG Rdnr. 11 ff., 26; Glanegger/Güroff § 7 GewStG Rdnr. 13 ff.). Auszuscheiden waren nach ständiger Rechtsprechung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die nach dem EStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernden Veräußerungs- und Aufgabegewinne und darüber hinaus solche Gewinnbestandteile, die zwar nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind, aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb nicht laufende Gewinne sind (BFH-Urteil vom 17.Februar 1994 VIII R 13/94, a.a.O., m.w.N.; siehe hierzu Blümich/von Twickel § 7 GewStG Rdnr. 125 ff., 137). Der Grund für die Freistellung solcher Gewinne liegt darin, dass die Veräußerung und Aufgabe eines Betriebs Vorgänge sind, die nicht Gegenstand der Besteuerung nach dem Gewerbeertrag sein konnten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124, BFH-Urteil vom 28. August 1968 I 252/65, BStBl II 1969, 8, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. März 2000 VIII R 51/98, BStBl II 2000, 316).

Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden, nur dann Teil des nach den §§ 16, 34 EStG 1990 begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen. Das Gesetz bringt hiermit zum Ausdruck, dass es nicht jegliche zusammengeballte Gewinnrealisierung, sondern nur eine solche privilegieren will, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder - aufgabe vollzieht; es sondert damit diejenigen Erträge aus, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhen, ungeachtet dessen, ob die in Frage stehenden Vorgänge im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe (oder Betriebsveräußerung) stehen und die gewerbliche Gesamttätigkeit abschließen (BFH-Urteil vom 9. September 1993 IV R 30/92, BStBl II 1994, 105, 106, m.w.N.). Grundsätzlich führt die Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern nicht zu einer Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht, weil hierdurch nicht die Voraussetzungen des § 16 EStG erfüllt werden. Allerdings kann dann eine Ausnahme bestehen, wenn es sich um das einzig relevante Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt.

b) Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte (Finanzgericht Hamburg , Urteil vom 29. Oktober 2008 1 K 192/08, [...]; ebenso für eine Objektgesellschaft Finanzgericht Düsseldorf , Urteil vom 28. Februar 2006 3 K 2610/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 834; vgl. für bewegliche Wirtschaftsgüter auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1996 V 115/94, EFG 1997, 475, und BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 2004). Dieser Widmungszweck beruht auf der Zweckbestimmung durch den Unternehmer und muss als innerer Vorgang anhand äußerer Kriterien nachvollziehbar sein. Lassen die äußeren Umstände keinen eindeutigen Schluss zu, ob ein Wirtschaftsgut dauernd dem Betrieb dienen soll oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, welche Funktion dem Wirtschaftsgut nach dem Willen des Betriebsinhabers zukommen soll (BFH-Beschluss vom 09. Dezember 1996 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915). Als ein erkennbares äußeres Anzeichen dafür, dass bereits beim Kauf eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist in der Rechtsprechung des BFH für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen in den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf herangezogen worden (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520). Von Bedeutung ist auch, ob die Veräußerung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes steht; dies wird verneint, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf gerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.). Dem Unternehmer ist es möglich, die aus objektiven Umständen abgeleitete Veräußerungsabsicht zu widerlegen, wobei jedoch die Anforderungen mit einer kürzeren Haltefrist ansteigen; beträgt der Zeitabstand zwischen Erwerb und Verkauf nicht einmal zwei Jahre, so sind an die Widerlegung der vermuteten Verkaufsabsicht strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 66/97, BFH/NV 1998, 1520, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303).

c) Der Senat hält die o.a. Grundsätze auf den vorliegenden Fall für übertragbar und rechnet das Grundstück dem Umlaufvermögen zu.

aa) Die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes innerhalb eines Betriebes ergibt sich im Regelfall aus der Art oder Natur des Gegenstandes und dem Geschäftszweig des Unternehmens einerseits (objektive Komponente), und dem Willen des Kaufmannes (subjektive Komponente) andererseits. Nach den objektiven äußeren Umständen ist nicht eindeutig erkennbar, ob das Grundstück zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen der Klägerin gehört hat. Hätte die Klägerin die Absicht gehabt, tatsächlich langfristig Einnahmen durch die Vermietung der Immobilie zu erzielen, hätte das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen des Unternehmens gehört, weil der Gegenstand in erster Linie zur Fruchtziehung bestimmt gewesen wäre. Diese Widmung wäre selbst dann maßgeblich gewesen, wenn festgestanden hätte, dass die Immobilie irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt veräußert werden würde. Bestand hingegen in erster Linie die Absicht, den Gegenstand zu veräußern, war ein Ausweis im Umlaufvermögen auch dann vorzunehmen, wenn vorübergehend ein Gebrauch im Unternehmen stattfand (vgl. zu dem ganzen Adler / Düring / Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Auflage 1987, § 247 Rz. 114 -118; Hoyos / Schmidt-Wendt in Beck Bilanz- Kommentar 4. Auflage 1999, § 247 Rz. 353 f.; Kupsch in Bonner Handbuch der Rechnungslegung, § 247 Rz. 9 ff.). Anhand der objektiven Gegebenheiten vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass das Grundstück in erster Linie zur Fruchtziehung bestimmt war. Denn der Gesellschaftszweck umfasste neben der Fruchtziehung durch Vermietung auch den Verkauf als eine Form der Grundstücksverwertung. Ein solcher Verkauf hätte auch zu der im sog. "10-Punkte-Plan" beabsichtigten Reduzierung der Kapitalbindung in Sachanlagen beigetragen. Der Senat hatte hierbei auch zu würdigen, dass die an die Kommanditistin vermieteten neuen Bürogebäude nur für einen sehr kurzen Zeitraum, nämlich nur bis zum 30. September 1999 und damit bis zum tatsächlichen Veräußerungszeitpunkt, vermietet waren, ein Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden war und keine Entgelte für die Nutzungsüberlassung gezahlt wurden. Somit lag bezüglich der an die Kommanditistin vermieteten Bürogebäude ein Zustand vor, der offen für kurzfristige Entwicklungen war.

Die Verlängerungsoption sieht der Senat aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfungen hier als unbeachtlich an.

Auch das Argument der übersichtlicheren und rechtlich verselbständigten Verwaltung einzelner Standorte vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Denn die Verwaltung erfolgte tatsächlich nicht durch eigenes Personal der Klägerin vor Ort, sondern per Geschäftsbesorgungsvertrag durch die zentrale Immobiliengesellschaft des Konzerns, wie vor der Einbringung. Eine eigene Entscheidungsbefugnis eines Geschäftsführers der Klägerin wurde in keiner Weise verdeutlicht, ebenso wenig sind überzeugende Vereinfachungen in der Rechnungslegung vor dem Hintergrund einer differenzierten Kostenstellenrechnung im Konzern vorgetragen worden. Vielmehr weist die Gewinnermittlung der Klägerin entsprechende Aufwandspositionen gerade nicht aus.

bb) Der zeitliche Zusammenhang ist auch im vorliegenden Fall geeignet, als objektiviertes Kriterium herangezogen zu werden. Der Senat verkennt nicht, dass die BFH-Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel die Fünf-Jahres-Grenze zusätzlich mit der Veräußerung von mehr als drei Objekten kombiniert, um in entsprechenden Fällen die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ist die Gewerbsmäßigkeit jedoch bereits kraft Rechtsform gegeben (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, vgl. oben 1.), sodass dem Zeitmoment noch die Aufgabe zukommt, zu prüfen, ob der Unternehmer seiner Tätigkeit (u.U.: auch) durch die Erzielung von Gewinnen aus der Umschichtung von Grundvermögen nachgehen will oder ob er dieses Vermögen längerfristig als wesentliche Betriebsgrundlage nutzen möchte.

Die Klägerin hat das Grundstück in einem Zeitraum von lediglich neun Monaten nach der Einlage veräußert. Der Senat sieht keinen Anlass, hinsichtlich des zeitlichen Moments zwischen dem Erwerb von einem Dritten und der Einlage durch einen Gesellschafter zu unterscheiden, und entnimmt dem zeitlichen Ablauf ein äußeres Kriterium für die Zuordnung des Grundstücks zum Umlaufvermögen der Klägerin. Denn analog zur Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel ist von einer Fünf-Jahres-Frist auszugehen, und die Anforderungen an die Widerlegung der bedingten Veräußerungsabsicht steigen um so mehr an, als sich die Haltefrist verkürzt. Sinkt sie unter zwei Jahre ab, sind an die Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen. Neben den bereits unter aa) gewürdigten Umständen ist jedoch nichts Weiteres für eine Widerlegung der Veräußerungsabsicht ersichtlich. Der Senat geht unter Berücksichtigung einer entsprechenden Vorlaufzeit für die rechtliche Gestaltung (Einbringung in den Fonds Euroinvest Immobilien der Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH) und deren Umsetzung davon aus, dass bereits im Einbringungszeitpunkt eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht vorgelegen hat. Er stützt sich hierbei auf die Ausführungen von Frau xxx, Geschäftsführerin der Komplementärin, im Erörterungstermin, die von einer Vorlaufzeit für Planungen bei Objekten dieser Größenordnung von mindestens einem Jahr gesprochen hat. Mindestens diese Zeitspanne hält der Senat für die vorliegende Umstrukturierung mit Neuauflage eines Immobilienfonds auch für sachgerecht.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob die zeitgleiche Gründung von 21 Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften im Konzern ein zusätzliches Argument für das Vorliegen einer bedingten Veräußerungsabsicht darstellt, da sich diese bereits aus den Umständen im Unternehmen der Klägerin selbst ableiten lässt.

Der Klägerin ist es nicht gelungen, die vermutete Verkaufsabsicht zu widerlegen. So hat sie - wie sie bereits im Erörterungstermin auf die Nachfrage des Berichterstatters nach dem "10-Punkte-Plan", weiteren Strategie- und Positionspapieren oder Besprechungsniederschriften unter Hinweis auf den Zeitablauf, Beraterwechsel u.Ä. ausgeführt hatte - keine Nachweise aus dem Bereich der Konzernführung über die Funktion der Auslagerung der Klägerin als eigenständige Gesellschaft aus der zentralen Vermögensverwaltung des Konzerns vorlegen können. Die vorgetragenen Gesichtspunkte der angestrebten effektiveren und übersichtlicheren Verwaltung eines Grundstücks in einer Gesellschaft in Form rechtlich selbständiger Standorte mit eigenen Geschäftsführern waren nicht geeignet, die vermutete Veräußerungsabsicht zu widerlegen (siehe bereits oben unter aa).

dd) Auch der wirtschaftliche Zusammenhang deutet darauf hin, dass das Grundstück als Umlaufvermögen zu behandeln ist.

Der BFH hat für bewegliche Wirtschaftsgüter entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Anlagevermögen zum gewerbesteuerbaren, laufenden Gewinn gehört, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007, a.a.O., für den Bereich des Flugzeugleasings).

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Betriebsaufgabe erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt. Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit des Unternehmens darauf ausgerichtet ist, die einzige Immobilie zu veräußern, und die Betriebsaufgabe erst nach Erreichung dieses Zwecks erklärt wird (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2006, a.a.O.; BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BStBl II 2003, 467).

Vorliegend erfolgte der Abschluss des Verkaufsvertrags am 21. September 2001, der Gesellschafterbeschluss zur Aufgabe der Geschäftstätigkeit zum 30. September 2001 wurde am 28. September 2001 gefasst. Soweit die Klägerin ausführt, dass dies der regelmäßige Ablauf einer Betriebsaufgabe sei, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass nach ihrem Gesellschaftszweck auch der Erwerb eines Ersatzgrundstücks zur Fortsetzung der Gesellschaftstätigkeit möglich gewesen wäre. Auf die ebenfalls bestehende Möglichkeit, das Grundstück selbst mit dem Bürogebäude zu bebauen, wurde bereits hingewiesen. Zudem hatte der Senat auch hier zu würdigen, dass ein Mietvertrag erst kurz vor dem Ende der Nutzungsüberlassung schriftlich abgeschlossen und Mietzahlungen nicht vorgenommen worden waren.

ee) Da es sich nach den Feststellungen des Senates um Umlaufvermögen handelte, kommt der Tatsache, dass die Klägerin das Grundstück in ihrer Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.

ff) Der Ansatz einer zusätzlichen Entnahme bei der Kommanditistin in Höhe von 7.700.000 DM begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat die zusätzliche Entnahme im Betriebsprüfungsbericht damit begründet, dass der Gesamtkaufpreis von 20.000.000 DM wegen des erst zum 01. Oktober 1997 mit einem Gesamtaufwand von 17.200.000 DM errichteten Neubaus als zu gering erschienen sei und deshalb der Kaufpreis wie unter fremden Dritten habe ermittelt werden müssen. Hierbei habe man sich an das Einwertungsgutachten des Erwerbers angelehnt. Der Senat sieht dies als sachgerechtes Schätzungsergebnis im Sinne des § 162 Abs. 1 Abgabenordnung an. Soweit die Klägerin hiergegen vorträgt, dass ihr das Einwertungsgutachten nicht bekannt gewesen sei und dessen besondere Funktion beachtet werden müsse, greifen diese Einwände nicht durch. Der Erwerber musste das Einwertungsgutachten aus anlagerechtlichen Gründen erstellen, um einen Einstandspreis maximal zum Verkehrswert nachweisen zu können. Gerade dieser Wert erscheint aber als sachgerechte Schätzungsgrundlage.

Darauf, ob er durch die Klägerin ermittelt worden war oder nicht und ob er ihr bekannt war, kommt es nicht an. Da die Entnahme ein tatsächlicher Vorgang ist, ist das Erkennen der Rechtsfolgen ebenso wenig von Bedeutung (Schmidt/Heinicke EStG § 4 Rz 336 f.).

Vorangegangene Gutachten erscheinen demgegenüber wegen des zeitlichen Abstands zum Verkauf sowie wegen zu niedrig angesetzter Flächen als ungeeignet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

4. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zur Bedeutung des zeitlichen Moments bei der Veräußerung eines Grundstücks als einzigem wesentlichem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens eines Gewinnerzielers zu ermöglichen.

Ende der Entscheidung

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