Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 5 K 4036/06
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 110 Abs. 1
AO 1977 § 355 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 4036/06

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000

In der Streitsache

...

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht xxx,

der Richterin am Finanzgericht xxx und

der Richterin am Finanzgericht xxx sowie

der ehrenamtlichen Richter xxx und xxx

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) entgegen den Einspruchsentscheidungen vom 26.09.2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen Versäumung der Einspruchsfrist hätte gewähren müssen und folglich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2000 und 2001 niedriger festzustellen sind.

An der Klägerin sind Herr S. und Frau S. zu je 50% beteiligt. Die Klägerin erzielt aus der Vermietung und Verpachtung von Squashanlagen in A. und M. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000 und 2001 vom 17.06.2003 wurden die Einkünfte -wie erklärt -2000 mit 154.953 DM und 2001 mit -26.802 DM festgestellt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Vom 08.08.2005 bis 02.01.2006 fand bei der Klägerin mit Unterbrechungen eine Außenprüfung statt. Die Prüferin übersandte am 21.12.2005 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab den Entwurf ihres Berichts. Am 23.12.2005 bzw. am 27.12.2007 telefonierte sie mit dem Gesellschafter der Klägerin bzw. mit deren Prozessbevollmächtigten. Danach war keine Einigung zu erzielen, so dass die Außenprüfung von der Prüferin ohne Schlussbesprechung abgeschlossen wurde.

In den aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen Änderungsbescheiden vom 11.01.2006 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2000 mit 35.686 DM, für 2001 mit 60.706 DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Fax ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2006 -unter Hinweis auf ihr Einspruchsschreiben vom 23.01.2006 "nochmals" Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Schreiben vom 17.08.2006 versagte das Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.08.2006 Einsprüche ein. Sie habe das Schreiben des Finanzamts vom 24.05.2006 nicht erhalten; somit habe die Wiedereinsetzungsfrist erst am 28.07.2006 zu laufen begonnen. Bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen teilte sie dem Finanzamt erstmals mit, dass Frau D., die den Einspruch gefertigt habe, Rücksprache mit Frau Sch. genommen habe, da sie sich nicht sicher gewesen sei, ob drei einzelne Einsprüche für die Jahre 1999 bis 2001 eingelegt werden müssten. Für die seit 20 Jahren als Steuerfachangestellte tätige Frau Sch. sei diese Frage so außergewöhnlich gewesen, dass sie sich -trotz des längeren Zeitraums -daran und an den Postversand erinnere.

Am 26.09.2006 verwarf das Finanzamt die Einsprüche als unzulässig.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Zur Begründung trägt sie vor, dass das Finanzamt durch eine Prüferin, die einen Telearbeitsplatz innehabe, im Zeitraum vom 08.08.2005 bis 02.01.2006 eine Außenprüfung bei ihr durchgeführt habe. Am 11.01.2006 seien schon die Feststellungsbescheide 2000 und 2001 ergangen. Mit ihrem Schreiben vom 20.01.2006 habe sie auf wesentliche Mängel im Prüfungsbericht hingewiesen.

Am 23.01.2006 habe sie Einspruch eingelegt, den das Finanzamt nach seinem Vortrag nicht erhalten habe. Dies könne auf mangelnder Organisation des Finanzamts beruhen. So gebe es Schreiben des Finanzamts, bei denen offensichtlich per Hand ein Absendedatum eingefügt werde. Andererseits würden Briefe verschickt, auf denen kein Versanddatum vermerkt sei. Auch habe sie das Schreiben des Finanzamts vom 24.05.2006 -das wohl nicht versandt worden sei -erst per Fax am 25.09.2005 erhalten.

Darüber hinaus sei möglicherweise bereits ihr Schreiben vom 20.01.2006 als Einspruch zu werten. Die Prüferin sei erst mit Schreiben vom 06.04.2006 auf die Einwendungen gegen den Prüfungsbericht eingegangen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Bescheide bereits bestandskräftig seien und sich die Einwendungen insoweit erübrigten.

Weiter trägt die Klägerin vor, dass sie mit Schriftsatz vom 11.05.2006 die Einsprüche begründet habe. Erst anlässlich eines Telefonats mit der Prüferin am 28.07.2006 habe sich dann herausgestellt, dass das Einspruchsschreiben vom 23.01.2006 nicht beim Finanzamt eingegangen sei. Am gleichen Tag habe sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Einspruch wiederholt. Mit diesem Schreiben habe sie zwei eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterinnen der Prozessbevollmächtigten, Frau D. und Frau Sch., vom 28.07.2006 mit dem Inhalt vorgelegt, dass der Einspruch fristgerecht an das Finanzamt gesandt worden sei. Frau D. versicherte unter Kenntnis der Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung, dass sie am 23.01.2006 die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide für die Veranlagungsjahre 1999, 2000 und 2001 der Klägerin geschrieben habe. Frau Sch. versicherte unter Kenntnis der Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung, dass sie am 23.01.2006 die Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide für die Veranlagungsjahre 1999, 2000 und 2001 der Klägerin in den Briefkasten geworfen habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bescheide vom 11.01.2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2000 und 2001 und die Einspruchsentscheidungen vom 26.09.2006 aufzuheben und die Bescheide vom 17.06.2003 wieder herzustellen, ersatzweise die festzustellenden Gewinne unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts vom 02.01.2006 und der Ausführungen der Klägerin vom 11.05.2006 festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen, soweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, insbesondere den Schriftsatz der Klägerin vom 07.05.2007, die Steuerakten, die eidesstattlichen Versicherungen vom 28.07.2006, die Einspruchsentscheidungen vom 26.09.2006, den Bericht über die Außenprüfung vom 02.01.2006 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.05.2007.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung über die Umstände der Fertigung und Absendung der Einspruchsschrift vom 23.01.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Kanzleiangestellten Sch. und D. als Zeuginnen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2007 wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Zutreffend weist das Finanzamt daraufhin, dass der Einspruch gegen die Bescheide vom 11.01.2006 am 28.07.2006 deutlich verspätet beim Finanzamt eingegangen ist. Gemäß § 355 Abs. 1 AO sind Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe einzulegen. Im Schreiben vom 20.01.2006 erhebt die Klägerin lediglich Einwendungen gegen den Prüfungsbericht und lässt nicht erkennen, dass gegen die Feststellungsbescheide 2000 und 2001 vorgegangen werden soll.

Die Auslegung einer Verfahrenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Der wesentliche Inhalt einer Verfahrenshandlung muss sich zumindest andeutungsweise aus der (schriftlich) verkörperten Erklärung ergeben (BFH-Beschluss02.11.2004 X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, m.w.N.). Eine Umdeutung der Verfahrenserklärungen von Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe scheidet regelmäßig aus (BFH-Urteil vom 26.04.2006 -II R 35/06 BFH/NV 2006, 1800). Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen (BFH-Beschlüsse vom 29. 07.1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382 ;vom 10.04.2002 VIII B 122/01, BFH/NV 2002, 1309, undvom 21.07.2005 VIII B 77/05, BFH/NV 2005, 1861). Bei diesen Personen kann davon ausgegangen werden, dass sie sich über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen im Klaren sind (BFH-Urteil vom 29.07.1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359, m.w.N.).

Das mit Schreiben vom 28.07.2006 nachträglich vorgelegte Einspruchsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.01.2006 ist dem Finanzamt nicht zugegangen. In der Rechtsbehelfsliste des für die Klägerin zuständigen Veranlagungsbezirks im Finanzamt ist der Zugang dieses Einspruchs nicht vermerkt.

Nach § 357 Abs. 1 AO ist ein Rechtsbehelf schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung i.S.d. § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Sie geht zu, wenn sie in dessen Machtbereich gelangt, so dass er Kenntnis nehmen kann. Die Feststellungslast für den fristgerechten Eingang eines Schriftstücks trägt der Absender. Ihm darf allerdings nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im behördeninternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1987 I R 12/84, BStBl II 1988, 111).

In den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf den Eingang eines Rechtsbehelfs vom 23.01.2006. Auch weiterer Schriftverkehr, wie etwa die Anforderung einer Begründung, der auf den Eingang eines Einspruchsschreibens hindeuten würde, ist in den Akten nicht enthalten.

Der Umstand, dass Schreiben des Finanzamts nur bisweilen einen Absendevermerk enthalten (nämlich dann, wenn sie für eine Frist bedeutsam sind), spricht ebenso wenig für organisatorische Mängel beim Finanzamt wie der Umstand, dass ein Schreiben des Finanzamts die Klägerin nach deren Vortrag nicht erreicht hat. Auch daraus, dass die Prüferin nach Ergehen der angefochtenen Bescheide auf Einwendungen gegen die Prüfungsfeststellungen einging, kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Denn ein Einspruch wäre an die zuständige Amtsprüfstelle in der Veranlagung gegangen und nicht an die Prüferin. Letztere hätte dann nur intern (gegenüber der Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstelle) Stellung genommen.

Zudem hat die Klägerin im Schriftverkehr nach Erlass der Bescheide auf den Einspruch vom 23.01.2006 nie Bezug genommen. Auch der Schriftsatz vom 11.05.2006 lässt nicht erkennen, dass es sich um die Einspruchsbegründung handeln soll. Die Klägerin hat auch -nachdem sie keine Nachricht auf ihr Schreiben vom 20.01.2006 erhielt -nur diesbezüglich beim Finanzamt mit Schreiben vom 17.03.2006 nachgefragt.

Das von der Klägerin als Anlage K 7 vorgelegte Schreiben des Finanzamts vom 10.03.2006 betrifft nicht das Einspruchsverfahren der Klägerin, sondern das Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 der Gesellschafter der Klägerin.

2. Zu Recht hat das Finanzamt der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt und die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide für 2000 und 2001 vom 11.01.2006 wegen Versäumung der einmonatigen Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 AO). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen.

a) Wird im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch die fristgerechte Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks behauptet, so sind Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus denen sich neben der Darlegung der Organisation der Fristenkontrolle nach Art und Umfang sowie der Führung eines Postausgangsbuchs (BFH-Beschlüsse vom 06.11.2006 VII B 188/06, BFH/NV 2007, 268 und vom 27.02.2006 III 54/05, BFH/NV 2006, 1130) auch die rechtzeitige Aufgabe des fristwahrenden Schriftstücks zur Post ergibt.

Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte vorträgt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (BFH-Beschluss vom 03.08.2005 IX B 26/05, BFH/NV 2006, 307 m.w.N.).

Im Einzelnen ist darzulegen, wann (an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten oder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben wurde. Diese Angaben sind ebenfalls durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Dazu sind sowohl die Abgabe detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen als auch die Vorlage von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 14.08.2006 VI B 54/06; BFH/NV 2006, 2282 undvom 09.02.2005 X R 11/04, BFH/NV 2005, 1115 m.w.N.).

b) Im Streitfall scheitert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den konkreten Absendevorgang des Schriftsatzes vom 23.01.2006 (Einspruch) innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 AO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Es fehlten zum einen jegliche Angaben, zu welcher Uhrzeit Frau Sch. in welchen Briefkasten den Brief, in dem sich das Einspruchsschreiben vom 23.01.2006 befunden haben soll, geworfen hat. Zum anderen fehlten z.B. auch Angaben dazu, wer dieses Schreiben kuvertiert hat, wie der Postausgang normalerweise gehandhabt wird, ob Frau Sch. am 23.01.2006 nur diesen Brief in den Briefkasten geworfen hat und wie sie wusste, dass sie gerade dieses Schreiben in den Briefkasten geworfen hat, zumal sie vor der Fertigung des Schriftsatzes von Frau D. befragt wurde. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung durch die Zeuginnen erfolgte verspätet.

Im Übrigen ergeben sich auch nach den Zeugenaussagen im Hinblick auf die Geschehensabläufe Zweifel. Es liegt keine schlüssige Erklärung vor, warum das Einspruchsschreiben gerade und in aller Eile am 23.01.2006 gefertigt und mittags zum Briefkasten gebracht werden musste. Da die Prozessbevollmächtigten ihre Bedenken gegen den Prüfungsbericht am 20.01.2006 bereits zu Papier gebracht hatten, wäre es ein Leichtes gewesen, den Einspruch gegen die Feststellungsbescheide damit zu verbinden. Die Zeugin Sch. will sich daran erinnern, dass sie das Schreiben vom 23.01.2006 in den Briefkasten in unmittelbarer Kanzleinähe eingeworfen hat. Gleichzeitig kann sie aber keine Angaben dazu machen, wer sie darüber informierte, dass das Schreiben vom 23.01.2003 mittags noch rausgehen sollte. Ebenso fehlt die schlüssige Erklärung für den mittäglichen Briefkasteneinwurf, da dieser erst gegen 18.00 Uhr - also nach Büroschluss geleert wurde.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Begründung der Einspruchsentscheidungen vom 26.09.2006, insbesondere zur Fristenkontrolle, verwiesen.

Nach alledem hat die Klägerin die Absendung des Originals des von ihr vorgelegten Einspruchsschreibens vom 23.01.2006 am selben Tag innerhalb der Frist des § 110 Abs. 2 AO weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Dies geht zu ihren Lasten (BFH- Beschluss vom 15.01.1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994).

c) Der Mangel der Schlussbesprechung, der das rechtliche Gehör (§ 91 AO) berührt und Einfluss auf das Begründungserfordernis (§ 121 AO) für die Auswertungsbescheide und die darin in Bezug genommenen Prüfungsfeststellungen hat, ist durch das gewährte Gehör zum Entwurf des Prüfungsberichts (§ 202 AO) vor den Bescheiden gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2-3, Abs. 2 AO geheilt. Im Übrigen ist eine vor dem Finanzgericht durchgeführte mündliche Verhandlung einer Schlussbesprechung verfahrensrechtlich mindestens gleichwertig. Denn auch die Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das unabhängige Gericht bietet den Beteiligten hinreichende Gelegenheit, ihre Standpunkte vorzutragen (Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 31.01.2003 III 133/01, juris, und vom 13.02.2002 III 124/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-2003, 820; des Finanzgerichts Köln vom 22.02.2000 14 K 3004/99, EFG 2000, 775; des BFH vom 15.12.1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Nichtzulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück