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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 5 V 462/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 V 462/07

Aussetzung der Vollziehung

In Sachen

...

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht xxx, des Richters am Finanzgericht xxx und der Richterin am Finanzgericht xxx

ohne mündliche Verhandlung

am 22. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller (Ast.) Verluste nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) aus seiner Beteiligung als Kommanditist an der Firma xxx Management GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) steuerlich geltend machen kann.

Über das Vermögen der KG wurde am 10.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war das Kapitalkonto des Ast. unstreitig negativ und die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage von 398.000 EUR nicht erbracht. Nach der Aufforderung des Insolvenzverwalters, die ausstehende Einlage nunmehr zu leisten, kam es zu Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen. Die yyy GmbH habe aufgrund eines Treuhandvertrags mit dem Ast. von verschiedenen Banken Forderungen gegen die KG zu einem unter dem Nominalwert der Forderungen liegenden Kaufpreis erworben. Der Ast. wolle die jeweiligen Kaufpreiszahlungen der GmbH von insgesamt 222.188 EUR im Jahr 2004 als Einlageleistungen ansetzen. Der Ast. ist stiller Gesellschafter der GmbH, nahe Angehörige des Ast. leiten deren Geschäfte (Bettina zzz Geschäftsführerin, Ute zzz Prokuristin).

Ferner habe er Sonderbetriebsausgaben für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen der Liquidation der KG in Höhe von 15.763 EUR persönlich getragen. Schließlich habe er aufgrund eines Vergleichs vom 06.07.2005 mit dem Insolvenzverwalter eine Zahlung von 35.000 EUR geleistet sowie eine auf dem Grundvermögen der KG lastende Hypothek der Genossenschaftsbank in Höhe von 99.000 EUR übernommen. Dieses Grundvermögen, zwei in Berlin gelegene Eigentumswohnungen, habe er gleichzeitig für 70.000 EUR von der KG erworben, dieser Betrag sei zu seinen Lasten gegenzurechnen. Auch sei er aus einer Bürgschaft für die KG in Anspruch genommen worden.

Der Beklagte, das Finanzamt, hat für 2004 einen verrechenbaren Verlust für den Ast. von 173.948 EUR und einen Gewinn von 903,44 EUR, für 2005 einen verrechenbaren Verlust von 174.852 EUR sowie einen Gewinn von 0 EUR festgestellt (Bescheide vom 07.03.2007 bzw. geschätzte Bescheide vom 01.12.2006).

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 und 2005 für die Firma xxx Management GmbH & Co. KG in Höhe des bislang nicht als ausgleichs- und abzugsfähig anerkannten Verlusts des Antragstellers für 2004 in Höhe von 171.000 EUR und für 2005 in Höhe von 177.000 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt ) beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen: Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, § 15 a EStG. Die Einlage gilt als geleistet, wenn Geld oder ein anderes bilanzierbares Wirtschaftsgut von bestimmbarem Wert dem Gesellschaftsvermögen zugeführt worden ist. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft die Einlageforderung zur Begleichung einer Gesellschaftsschuld an Erfüllungs statt an einen Gläubiger abtritt (Littmann/Bitz, EStG, Kommentar, § 15a Rn 20). Denn dadurch erlischt sowohl die Einlageforderung der Gesellschaft als auch die gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung des Gläubigers.

Der Ast. hat bei summarischer Prüfung anhand dieser Grundsätze keine vergleichbare Einlage erbracht.

1. Forderungserwerbe der yyy GmbH: Der Ast. trägt vor, er habe über die GmbH als Treuhänderin Forderungen von Banken gegenüber der KG erworben und durch die entsprechenden Kaufpreiszahlungen seine Einlage erbracht (Treuhandvertrag vom 14.12.2003, Forderungskäufe durch die GmbH im Januar 2004). Diese Zahlungen können bei summarischer Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Beweismittel nicht als Einlageleistung angesehen werden.

Dem Forderungserwerb ging eine Vereinbarung des Ast. mit dem Insolvenzverwalter vom 04.08.2003 voraus, nach der der Insolvenzverwalter dem Ast. oder einem von ihm benannten Dritten die Fortführung der KG ermöglichen sollte. In einer Vergleichsvereinbarung zwischen dem Ast., dem Insolvenzverwalter und der GmbH vom 1./6.7.2005 verpflichtete sich der Ast., die noch erforderlichen 105.000 EUR zur Befriedigung aller angemeldeten Gläubiger der KG aufzubringen. Bei der Ermittlung dieses Betrags waren die Forderungen der GmbH von 240.000 EUR um 70.000 EUR wegen des ihr zugeflossenen Kaufpreises für die Eigentumswohnungen gemindert worden. Die GmbH trat dem Vergleich bei und erklärte für ihre Forderungen den Rangrücktritt für den Fall, dass nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens , vor allem aber nach der Beendigung des Prozesses gegen den ehemaligen Gesellschafter Dr. ......, keine Gelder auf dem Insolvenzkonto mehr verfügbar seien. Mit der Abrechnung des Insolvenzverwalters sollten auch alle Ansprüche der GmbH abgegolten sein.

Durch diesen Vortrag hat der Ast. nicht nachgewiesen, dass er der KG Vermögensmittel zur Verfügung gestellt hat, die als Erbringung seiner geschuldeten Einlage angesehen werden könnten. Der Forderungskauf an sich führt lediglich zu einem Gläubigerwechsel, mindert die Verbindlichkeiten der KG nicht und kann daher auch nicht als Einlageleistung angesehen werden, selbst wenn der Ast. die jeweiligen Kaufpreisverbindlichkeiten getragen hätte. Zudem lägen hierfür auch keine Nachweise vor. Nachgewiesen sind lediglich Zahlungen der GmbH an die Gläubigerbanken der KG, nicht aber Zahlungen des Ast. an die GmbH, die nach dem Treuhandvertrag vom Treuhänder anzufordern waren. Der Zusammenhang einer kurz vor den Forderungskäufen geleisteten Zahlung des Ast. an die GmbH mit den Forderungskäufen ist möglich, aber wegen der Zweckangabe "stille Beteiligung" nicht zwingend. Im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder ist kein Grund ersichtlich, eine unzutreffende bzw. den wahren Sachverhalt verdeckende Zweckangabe zu verwenden.

Die Verbindlichkeiten der KG sind auch noch nicht erloschen. Wie der Ast. selbst vorträgt, liegt noch keine endgültige Abrechnung über das Insolvenzverfahren vor, sodass nach wie vor Ansprüche der GmbH gegen die KG aus den Forderungskäufen bestehen. Die GmbH hat die Forderungen auch in voller Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet, sodass sich die Verbindlichkeiten der KG durch die Forderungskäufe auch nicht teilweise reduziert haben. Eine Erbringung der Einlage durch den Ast. ist daher unter mehreren Gesichtspunkten nicht durch präsente Beweismittel dargelegt.

2. Zahlung von 35.000 EUR an den Insolvenzverwalter aufgrund des Vergleichs vom 1./6.7.2005: Für diese Zahlung liegen dem Gericht keine Nachweise vor.

3. Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen: Ein Zusammenhang der Aufwendungen für den Erwerb der Wohnungen aus der Insolvenzmasse heraus mit betrieblichen Einnahmen des Ast., der zum Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG führen könnte, ist bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel nicht ersichtlich. Da der Betrieb der KG seit 2003 eingestellt war und die Wohnungen aus der Insolvenzmasse herausgekauft wurden, scheidet ein Abzug als Sonderbetriebsausgaben aus. Dass der Ast. die Wohnungen im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Betätigung zur Erzielung von Einkünften einsetzen will oder bereits eingesetzt hat, hat er nicht vorgetragen.

Zudem lauten die vorgelegten Rechnungen teilweise nicht auf den Ast.

4. Bürgschaftsinanspruchnahme: Eigenkapitalersetzende Bürgschaften sind nicht Bestandteil des Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG (BFH-Beschluss vom 01.10.2002 IV B 91/01, BFH/NV 2003, 302). Ob sich dies nach Inanspruchnahme des Bürgen ändert, braucht nicht erörtert zu werden.

Denn dass der Ast. für eine Bürgschaft gegenüber der Genossenschaftsbank Aubing in Anspruch genommen worden wäre, hat er zwar vorgetragen, aber nicht anhand von präsenten Beweismitteln nachgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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