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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 7 K 4430/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

7 K 4430/06

Einkommensteuer 2005

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 7. Senat,

durch

den Richter am Finanzgericht als Einzelrichter

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der Einkommensteuererklärung 2005 machten sie folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend: "Besuch der kranken Mutter" 96 Fahrten x 218 km x 0,30 EUR 6.278 EUR".

Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt - FA - ) ging davon aus, dass 96 Fahrten 48 Besuchen entsprächen, kürzte diese um 12 als üblich anzusehende Fahrten und kam dadurch auf eine Summe von 4.708 EUR (36 x 218 km x 0,30 EUR), die es im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24. Mai 2006 als außergewöhnliche Belastung ansetzte. Dagegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie machten geltend, die Mutter der Klägerin sei an insgesamt 96 Tagen besucht worden und legten zwei Bescheinigungen der Pflegedienste der Mutter über Besuche an insgesamt 96 Tagen vor. Laut Bestätigung des Pflegedienstes L vom 12. Juni 2006 wurde die Mutter bis 30. April 2005 vom Pflegedienst 24 Stunden am Tag gepflegt; ab 1. Mai 2005 wurde sie vom Pflegedienst der C gepflegt. Sie legten außerdem ein ärztliches Attest vom 11. Oktober 2005 vor, in dem u.a. bescheinigt wird, dass die Mutter der Klägerin seit einer Hirnmassenblutung vorwiegend bettlägrig sei. Es bestehe eine Hemiparese links sowie eine vollständige Aphasie. Um eine Verbesserung zu erzielen bzw. den erreichten Zustand zumindest sichern zu können, seien weitere regelmäßige Besuche durch Angehörige medizinisch indiziert. Dadurch werde auch eine Deprivation der Patientin verhindert. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest Bezug genommen. Nach Auskunft der Kläger habe die Mutter, Jahrgang 1936, die Gehirnblutung im Jahr 2002 erlitten. Sie habe die Pflegestufe 3 erhalten, als Betreuer sei der Ehemann der Mutter, Jahrgang 1928, bestimmt worden. Die Mutter sei zunächst in einem Pflegeheim untergebracht worden, seit August 2004 werde sie zu Hause von einem Pflegedienst betreut.

Nach Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2006 den Einspruch als unbegründet zurück und änderte die bisherige Steuerfestsetzung insoweit zum Nachteil der Kläger, als es die bisher als außergewöhnliche Belastung anerkannten Kosten nunmehr in vollem Umfang nicht mehr zum Abzug zuließ. Begründet wurde die Versagung des Abzugs damit, dass die Fahrten ausschließlich im Interesse der Mutter bzw. der Eltern durchgeführt worden seien und die Eltern aufgrund ihrer Renteneinkünfte über genügend eigene Einnahmen verfügt hätten, um die Aufwendungen für die Fahrten selbst zu tragen. Die Aufwendungen der Kläger seien somit nicht aufgrund einer Zwangslage entstanden, da es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich die Fahrtkosten von ihren Eltern erstatten zu lassen.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger ihr Begehren weiter verfolgen. Sie weisen darauf hin, dass bei der Erkrankung der Mutter insbesondere durch ständige und intensive Anregung und Gabe von Reizen der verschiedensten Art seitens der Angehörigen eine Besserung des Zustandes möglich sei, da Angehörige sich viel intensiver um den Erkrankten bemühten, als Berufskräfte dies tun könnten und sie oft viel kreativer im Hinblick auf medizinische Unterstützung und mögliche Hilfsmittel für den Erkrankten seien als routinierte Berufskräfte. Andererseits führe die gefühlsmäßige Bindung zu den Angehörigen auch beim Erkrankten zu einer Ermutigung, die angesichts der Schwere der Erkrankung regelmäßig aufkommende Resignation zu überwinden und mitunter auch Mühen auf sich zu nehmen und beispielsweise Übungen durchzuführen, die den Zustand verbesserten. Entsprechende Informationen und Empfehlungen fänden sich in der einschlägigen Literatur. Aufgrund dieser Empfehlungen und Hinweise sowie der Tatsache, dass sich die Krankenkasse seit der Entlassung aus der Klinik in ihren Leistungen auf nur noch zwei Wochenstunden Ergo- und Physiotherapie beschränke, sei die Klägerin in der sittlichen Pflicht, zur Besserung des Gesundheitszustandes der Mutter beizutragen. Dieser sittlichen Pflicht habe sie sich nicht entziehen können und habe es deshalb auf sich genommen, seit Beginn der Erkrankung im Jahr 2002 etwa zweimal pro Woche zur Mutter zu fahren, um für jeweils etwa drei bis vier Stunden diverse Übungen mit ihr durchzuführen. Dabei habe sie ständig Kontakt zu und Rücksprache mit Therapeuten und anderen Fachleuten aus diesem speziellen Bereich der Krankenversorgung gehalten, um geeignete Maßnahmen, Übungen und Hilfsmittel zur Verbesserung des jeweils aktuellen Krankheitszustandes der Mutter herauszufinden und umzusetzen. Es werde akzeptiert, 12 Fahrten pro Jahr als übliche Verwandtenbesuche in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei es nicht zumutbar, sich von den Eltern die Fahrtkosten erstatten zu lassen, da eine entsprechende Forderung die Eltern in eine Zwangslage gebracht hätte, die dem mit den Besuchen verfolgten Zweck geschadet hätte. Auch wäre ein solches Verhalten als Nötigung anzusehen. Im Übrigen sei die finanzielle Situation der Eltern für die Anerkennung der Fahrtskosten völlig irrelevant. Das Finanzamt schätze die finanzielle Situation der Eltern auch völlig falsch ein. Sie hätten nach der Zwangsversteigerung ihres Wohnhauses alles verloren und seien hoch verschuldet.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24. Mai 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2006 dahin zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Höhe von 5.493,60 EUR (84 Besuche x 218 km x 0,30 EUR) anerkannt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen und beruft sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juli 2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung, die im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen, die Schriftsätze der Beteiligten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. September 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Aufwendungen für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 EStG.

a) Aufwendungen für Besuchsreisen zu Angehörigen sind regelmäßig nicht außergewöhnlich, sondern gehören in der Regel zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung, die aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen und durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96). Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und jedenfalls nicht im vorgenannten Sinn außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248).

Eine Ausnahme gilt zum einen dann, wenn die Besuchsfahrten ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung der Krankheit oder eines Leidens unternommen werden oder den Zweck verfolgen, die Krankheit oder ein Leiden erträglicher zu machen, so dass die Aufwendungen für Besuchsfahrten als unmittelbare Krankheitskosten zu beurteilen sind. Zum anderen ist ein Abzug dann zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger Besuchsfahrten zu einem nahen Angehörigen unternimmt, um ihn mit Rücksicht auf dessen Erkrankung zu betreuen und zu versorgen, soweit die Aufwendungen jene für Besuchsfahrten überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte (BFH in BFH/NV 2005, 1248 m.w.N.). Die Fahrten dürfen jedoch nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen, wobei zur verwandtschaftlichen Kontaktpflege in diesem Sinne beispielsweise auch die Erledigung von Besorgungen --wie Einkäufe und Schriftverkehr-- für einen alten oder kranken Verwandten gehören kann (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 265/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 559).

Der Nachweis ist durch ein Attest des behandelnden Arztes zu führen, aus dem hervorgeht, dass gerade der Angehörigenbesuch zur Heilung oder Linderung der Krankheit entscheidend beitragen kann (BFH-Urteil vom 2. März 1984 VI R 158/80, BStBl II 1984, 484).

Im Streitfall wird vorgetragen, dass die Klägerin ihre Mutter besucht hat, um deren Heilungsprozess zu fördern. Das vorgelegte Attest vom 11. Oktober 2005 des behandelnden Hausarztes ist jedoch zu unbestimmt und weist nicht nach, dass die Klägerin durch ihre Besuche einen für die Heilung oder die Linderung der Krankheit entscheidenden Beitrag leistet. Der Arzt bescheinigt zwar, dass regelmäßige Besuche durch Angehörige medizinisch indiziert seien, um eine Verbesserung zu erzielen bzw. den erreichten Zustand zumindest sichern zu können und dadurch auch eine Deprivation der Patientin verhindert werden könne. Ob und in welcher Weise die Klägerin ärztlicherseits in die medizinische Behandlung der Patientin eingebunden ist, ergibt sich daraus nicht. Die Bescheinigung lässt auch den Schluss zu, dass die Besuche dazu beitragen können, die Stimmung der Patientin zu verbessern und sie psychisch zu stärken. Darauf weisen auch der Hinweis im ärztlichen Attest auf die Verhinderung einer Deprivation hin, ebenso die Ausführungen in der Klageschrift, die der Broschüre "Informationen und Hinweise für Angehörige von Schädel-Hirn-Verletzten und Menschen im Koma und apallischen Syndrom" von Andreas Ziegler (im Internet veröffentlicht u.a. unter http://bidok.uibk.ac.at/library/zieger-schaedel.html.id2974689) entnommen sind. Eine lediglich psychische Unterstützung, wie sie auch in der Informationsbroschüre von Ziegler empfohlen wird, stellt nach Auffassung des Gerichts keine unmittelbar auf Heilung der Krankheit gerichtete Maßnahme dar, da sich solche Auswirkungen in nahezu allen Fällen, in denen kranke Angehörige besucht werden, bejahen lassen. Sie sind jedoch zu wenig konkret, um sie als unmittelbare Heilungsmaßnahme anerkennen zu können.

b) Letztlich kann die Frage der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen für die Besuchsfahrten jedoch offen bleiben, denn selbst wenn im Streitfall die Besuche der Klägerin unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit der Mutter gedient haben, fehlt es an der neben dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit zusätzlich erforderlichem Merkmal der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten hätten abgewendet werden können (BFH-Beschluss vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697, m.w.N.; BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248). Deshalb sind Aufwendungen nicht zwangsläufig, wenn sie durch die Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können, sofern deren Ausschöpfung nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 20. September 1991 III R 91/89, BStBl II 1992, 137; Arndt, in: Kirchof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rdnr. C 31). Die Zwangsläufigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen ist dann zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige auf eine ihm zuzumutende Durchsetzung von Ersatzansprüchen verzichtet hat (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 III B 88/98, [...]). Der Steuerpflichtige kann daher ihm entstandene Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen, statt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu verfolgen, wenn es sich um eine Ersatzmöglichkeit von geringer wirtschaftlicher Auswirkung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1975 VI R 98/72, BStBl II 1975, 629) oder wenn er andere anerkennenswerte Gründe hat, sie nicht auszuschöpfen, z.B. weil er seinem Arbeitgeber eine bestimmte Krankheit nicht mitteilen möchte (BFH-Urteil vom 20. September 1991 III R 91/89, BStBl II 1992, 137). Von dem Steuerpflichtigen wird erwartet, dass er seine Ansprüche in nachhaltiger und überprüfbarer Weise geltend macht (BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805 und20. September 1991 III R 91/89, BStBl II 1992, 137).

Im Streitfall wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, zumindest zu versuchen, sich die Fahrtkosten von ihrer Mutter erstatten zu lassen. Da es sich nach Darstellung der Kläger um Fahrten handelte, die die Klägerin - da zur Heilbehandlung erforderlich - ausschließlich im Interesse der Mutter durchgeführt hat, hat sie gegenüber der Mutter zivilrechtlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da die Eltern der Klägerin im Streitjahr gemäß den im Einspruchsverfahren vorgelegten Rentenbescheinigungen zumindest über Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich netto rund 1.590 EUR verfügten (über weitere Einnahmen machten die Kläger keine Angaben), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Mutter in der Lage war, die der Klägerin entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Daran ändert auch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung, die der Vater der Klägerin am 5. Februar 2004 wegen einer Forderung der Landesjustizkasse B über 196,55 EUR abgab, nichts. Zum einen sagt die8 ser Umstand über die Verhältnisse der Mutter im Streitjahr nichts aus, zum anderen schließt dies nicht aus, dass aus den Renteneinnahmen die laufenden Ausgaben bestritten werden konnten. Die Geltendmachung der Forderung war der Klägerin auch nicht unzumutbar. Da die Aufwendungen nach Darstellung der Kläger nicht aus Besuchen zur Pflege der familiären Beziehungen resultierten, sondern der Heilung bzw. Linderung der Krankheit der Mutter gedient haben und damit im alleinigen Interesse der Mutter stattfanden, ist nicht ersichtlich, warum die Geltendmachung eines Ersatzanspruches sittenwidrig oder gar als Nötigung anzusehen sei. Da die Klägerin von vornherein auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches verzichtet hat, ist die Zwangsläufigkeit und damit eine außergewöhnliche Belastung zu verneinen (BFH in BStBl II 1992, 137).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

...

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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