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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 9 K 2096/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 2 S. 3
EStG § 64 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

9 K 2096/07

Kindergeld

In der Streitsache

hat der 9. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vizepräsidenten des Finanzgerichts,

des Richters am Finanzgericht und

des Richters am Finanzgericht

ohne mündliche Verhandlung

am 21. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Bescheid vom 21. Dezember 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung des Kindergelds für das Kind für die Zeit März bis Juli 1999 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 17/100, die Beklagte zu 83/100.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter (geb. am 1993) für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich August 1999 Kindergeld zusteht.

Die Klägerin ist seit 1995 vom Vater (Beigeladenen) des Kindes Z geschieden. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 hob die Beklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für Z gegenüber der Klägerin ab März 1999 auf und forderte Kindergeld für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich Februar 2000 in Höhe von (10 x 250 DM + 2 x 270 DM =) 3.040 DM zurück. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe und daher nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorrangig anspruchsberechtigt sei. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass ihr für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich August 1999 das Kindergeld für Z zustehe. Zwar habe sich die Tochter in diesem Zeitraum nicht in ihrem Haushalt aufgehalten, weil sie sich von Dezember 1998 bis September 1999 stationär zu einer Entgiftungstherapie in F (Hessen) befunden habe. Bis August 1999 sei Z jedoch bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter (= der Mutter der Klägerin) untergebracht gewesen. In dieser Zeit habe sie (die Klägerin) zum Unterhalt von Z durch kleinere Geld- und Sachzuwendungen aus ihrem monatlichen Taschengeld in Höhe von 150 DM beigetragen. Der Vater von Z habe dagegen bis August 1999 keinerlei Unterhalt für seine Tochter geleistet, obwohl sie das erhaltene Kindergeld an ihn weitergeleitet habe. Erst im September 1999 sei Z in den Haushalt ihres Vaters gezogen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 21. Dezember 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2001 insoweit aufzuheben, als darin die Kindergeldfestsetzung für Z für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich August 1999 aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2002 hat der erkennende Senat den Vater des Kindes, Herrn K, zum Verfahren beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 wurde G (die Mutter der Klägerin) als Zeugin vernommen. Sie gab an, dass sie Z im Januar 1999 von den Eltern des Beigeladenen in Athen abgeholt habe und dass Z bis August 1999 ausschließlich bei ihr auf K, Griechenland, gewohnt habe. Ende August habe der Beigeladene die Tochter abgeholt. Für den Unterhalt von Z habe sie weder von der Klägerin noch vom Beigeladenen Geld erhalten. Im Übrigen wird hinsichtlich der Aussage der Zeugin auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 11. Dezember 2002 verwiesen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 setzte der erkennende Senat das Verfahren bis zur Bestimmung des Berechtigten nach § 64 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG aus. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 bestimmte das Amtsgericht M die Mutter zur Kindergeldberechtigten.

Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vortrags wird auf die Einspruchsentscheidung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Beigeladene hat nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II. 1. Die Klage ist teilweise begründet. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung für Z für den Zeitraum März 1999 bis einschließlich Juli 1999 gegenüber der Klägerin zu Unrecht aufgehoben. Soweit die Kindergeldfestsetzung für den Monat August 1999 aufgehoben wurde, erfolgte dies zu Recht.

a) Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wird eine Bestimmung nicht getroffen oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 4 EStG).

b) Der vorrangig Berechtigte bestimmt sich vorliegend für den Zeitraum März bis Juli 1999 nach § 64 Abs. 3 EStG, da die Mutter der Klägerin nicht anspruchsberechtigt ist (§ 62 Abs.1 EStG) und die Tochter Z in dieser Zeit weder in den Haushalt der Klägerin noch in den des Beigeladenen aufgenommen war (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigte Klägerin hat für den Zeitraum März bis Juli 1999 gemäß § 64 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 64 Abs. 2 S. 4 EStG vorrangig Anspruch auf Kindergeld für die Tochter Z gegenüber dem Beigeladenen, da das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt hat.

aa) Anspruchsberechtigt sind für den Zeitraum März bis Juli 1999 gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG die klagende Mutter und der beigeladene Vater, da beide über einen Wohnsitz im Inland verfügten. Die Mutter der Klägerin (Großmutter) ist nicht anspruchsberechtigt, da sie im streitigen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte sowie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.

bb) Z war im Zeitraum März bis Juli 1999 weder in den Haushalt der Mutter noch in den des Vaters (Beigeladenen) in M aufgenommen gewesen.

aaa) Die Aufnahme eines Kindes in einen Haushalt i.S.d. § 64 Abs. 2 EStG erfordert neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben, dass Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sind. Ob dem aufnehmenden Berechtigten das Sorgerecht für das Kind zusteht, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441). Ein Kind kann auch in mehrere Haushalte aufgenommen sein (BFH-Beschluss vom 12. April 2007 III B 171/6, BFH/NV 2007, 1310).

bbb) Im Streitfall wohnte die Tochter der Klägerin längere Zeit (von Januar bis Ende August 1999) bei der Mutter der Klägerin (Großmutter) in Griechenland. Diese versorgte die Tochter in dieser Zeit allein. Die Klägerin war aufgrund einer Entgiftungstherapie im streitigen Zeitraum nicht in der Lage, die Tochter zu versorgen und zu betreuen. Laufender Unterhalt wurde von der Klägerin nicht gezahlt. Die Großmutter hatte somit in dieser Zeit die materielle und immaterielle Versorgung von Z übernommen. Folglich handelt es sich bei dem Aufenthalt der Tochter der Klägerin nicht nur um einen bloßen Besuch, sondern Z war während ihres Aufenthalts bei der Großmutter in Griechenland in deren Haushalt aufgenommen.

ccc) Die Tochter Z war nach den Umständen des Streitfalles im streitigen Zeitraum daneben nicht auch noch weiter in den Haushalt der Klägerin aufgenommen. Zwar führt eine auswärtige Unterbringung nicht automatisch zur Beendigung einer bestehenden Haushaltsaufnahme (BFH-Urteile vom 14. November 2001 X R 24/99, BStBl II 2002, 244 undvom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934). Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn der Aufenthalt und die Betreuung im bisherigen Haushalt während der auswärtigen Unterbringung zeitlich bedeutsam ist (Helmke/Bauer, Familienleistungausgleich, Kommentar, Fach A. I. Kommentierung, § 64 EStG Rz. 9.2), d.h. dass der Aufenthalt über Besuche hinausgehen und weiterhin ein gewisses Maß an materieller Versorgung sowie Fürsorge und Betreuung stattfinden muss.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. So befand sich die Klägerin auf einer langfristigen stationären Entgiftungstherapie (Januar bis Oktober 1999) und konnte in dieser Zeit die für eine Haushaltsaufnahme erforderliche Versorgung und Betreuung von Z nicht leisten. Auch leistete die Klägerin keinen laufenden Unterhalt. Darüber hinaus hielt sich die Tochter der Klägerin in der Zeit von Januar bis August 1999 nach Angaben der Klägerin nur einmal an einem Wochenende bei ihr in M auf. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass der Aufenthalt der Tochter der Klägerin bei der Großmutter in Griechenland von vornherein nur vorübergehend sein sollte.

ddd) Z war auch in der Zeit von März bis Juli 1999 nicht in den Haushalt des beigeladenen Vaters aufgenommen.

Gemäß der Aussage der Mutter der Klägerin wurde Z erst Ende August 1999 vom Beigeladenen bei ihr in Griechenland abgeholt. Nachweise, dass die Tochter auch in der Zeit von März bis Juli 1999 im Haushalt des Beigeladenen in M aufgenommen worden war, wurden vom Beigeladenen trotz richterlicher Aufforderung vom 21. Februar 2002 nicht vorgelegt. Für eine Aufnahme der Tochter in die Wohnung des Beigeladenen erst ab August 1999 spricht auch, dass Z erst ab 25. August 1999 in der Wohnung des Beigeladenen gemeldet war.

cc) Da in der Zeit von März bis Juli 1999 weder von der Klägerin noch vom Beigeladenen eine Unterhaltsrente geleistet wurde, war gemäß § 64 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 4 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung der vorrangig Berechtigte durch das Vormundschaftsgericht zu bestimmen. Dies ist durch den Beschluss des Amtsgerichts M vom 25. Oktober 2007 geschehen, in dem die Klägerin zur Kindergeldberechtigten bestimmt wurde.

Nach Aussage der Mutter der Klägerin hat sie weder von der Klägerin noch vom Beigeladenen Geld erhalten. Nachweise, dass an die Tochter eine Unterhaltsrente im Streitzeitraum gezahlt wurde, wurden trotz richterlicher Aufforderung weder von der Klägerin noch vom Beigeladenen vorgelegt. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie gelegentliche Geld- und Sachzuwendungen an die Tochter geleistet hat, liegt darin keine Zahlung einer Unterhaltsrente. Eine Unterhaltsrente im Sinne des § 64 Abs. 3 EStG setzt eine laufend wiederkehrende und gleichmäßige Geldleistung voraus (BFH-Urteil vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).

dd) Der Kindergeldanspruch der Klägerin scheitert auch nicht an § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das u.a. Leistungen, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind, zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten, dass die Mutter der Klägerin im streitigen Zeitraum einen derartigen Anspruch in Griechenland für Z hatte.

Gemäß dem Schreiben des Bundesamts für Finanzen vom 26. Juni 2000 (BStBl I 2000, 1128), in dem eine Übersicht über vergleichbare Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthalten ist, wird in Griechenland für Enkelkinder nur dann Kindergeld gewährt, wenn diese mindestens Halbwaisen sind. Diese Voraussetzung war im streitigen Zeitraum nicht erfüllt.

c) Für den Monat August 1999 ist die Klägerin trotz der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht vorrangig anspruchsberechtigt, da die Tochter ab Ende August 1999 beim Vater lebte und in seinen Haushalt aufgenommen worden war. Für den Monat August 1999 ist der Beigeladene vorrangig berechtigt gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG.

aa) Nach der Aussage der Mutter der Klägerin wurde die Tochter Ende August 1999 vom Vater bei ihr in Griechenland abgeholt. Mit der Abholung von Z endete die Haushaltsaufnahme bei der Mutter der Klägerin. Z wurde ab diesem Zeitpunkt in den Haushalt des Beigeladenen aufgenommen, da der Beigeladene die Versorgung und Betreuung für Z übernahm und sie in der Folgezeit unstreitig bis Februar 2000 bei ihm in M wohnte.

bb) Daran ändert auch die Berechtigtenbestimmung vom 25. Oktober 2007 durch das Vormundschaftsgericht nichts.

§ 64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt wird, und regelt beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter das Rangverhältnis unter ihnen. Dabei gilt, dass derjenige Berechtigte, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, vorrangig Anspruch auf Kindergeld besitzt. Eine Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht kann diesen Grundsatz nach der Systematik des § 64 EStG nicht verdrängen, da eine Bestimmung durch das Vormundschaftsgericht nur dann Wirkung entfalten kann, sofern sich nicht bereits die Bestimmung des vorrangig Berechtigten aus § 64 Abs. 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG ergibt (Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A. I. Kommentierung, § 64 EStG Rz. 21).

cc) Die Klägerin hat auch keinen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld, weil die Aufnahme der Tochter in den Haushalt des Beigeladenen erst Ende des Monats August 1999 erfolgte, da bis zu diesem Zeitpunkt keine vorrangige Anspruchsberechtigung der Klägerin für den Monat August 1999 bestand.

Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten nur einem Kindergeld gezahlt. Eine Aufteilung des Kindergelds unter mehreren Personen ist unzulässig (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Kommentar, § 64 EStG Rz. 14; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A. I. Kommentierung, § 64 EStG Rz. 7).

Dies führt dazu, dass im Falle eines Wechsels der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während eines laufenden Monats, der Wechsel erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933). Das muss auch gelten, wenn zu Beginn eines Monats eine Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht vorliegt und im Laufe des Monats eine Haushaltsaufnahme bei einem anderen Berechtigten erfolgt. In diesem Fall bezieht der durch die Berechtigtenbestimmung des Vormundschaftsgerichts Bestimmte im Zeitpunkt der Auszahlung als vorrangig Berechtigter das Kindergeld zu Recht und schließt so eine Zahlung an den künftig vorrangig Berechtigten für diesen Monat aus.

Vorliegend stand aber im Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes für den Monat August 1999 an die Klägerin noch nicht fest, wer vorrangig Berechtigter ist, da Z weder in den Haushalt der Klägerin noch in den Haushalt des Beigeladenen aufgenommen war und auch keine Unterhaltsrenten geleistet wurden. Auch eine wirksame Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Diese erfolgte erst am 15. Oktober 2007. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Rangverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen für den Monat August 1999 durch die Aufnahme der Tochter in den Haushalt des Beigeladenen bereits gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG festgelegt.

dd) Hieran ändert auch § 66 Abs. 2 EStG nichts, wonach Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. § 66 Abs. 2 EStG bestimmt lediglich, für welche Monate Anspruch auf Kindergeld besteht, trifft aber keine Regelung zum Rangverhältnis, falls mehrere Personen kindergeldberechtigt sind. Dies regelt ausschließlich § 64 EStG und somit auch die Frage, wer das Kindergeld behalten darf, falls an mehrere Personen Kindergeld für den gleichen Zeitraum gezahlt wurde.

ee) Die Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht wirkt nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall auch nicht auf den Beginn des Monats August 1999 mit der Folge zurück, dass zu Beginn des Monats eine wirksame Berechtigtenbestimmung vorlag und damit die Klägerin im Zeitpunkt des Bezugs des Kindergelds vorrangig anspruchsberechtigt war. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts wirkt nur insoweit zurück, als eine Bestimmung des vorrangig Berechtigten fehlt. Dies trifft aber auf den Monat August 1999 im Zeitpunkt der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr zu.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

3. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO zuzulassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, in welchem Umfang eine Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht zurückwirkt. Der Senat hält es für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid (§ 90 a Finanzgerichtsordnung - FGO -) zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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