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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 1 K 3549/06 F
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

1 K 3549/06 F

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer dauernden Last im Streitjahr 2005.

Die Kläger sind Brüder und zusammen mit ihrem Vater HA Erben nach ihrer Mutter NA (verstorben am 10.1.2000). Der Nachlass der Mutter bestand aus:

1. Mietgrundstück A-Str. 62 in H

2. 1/2 Anteil an einer ETW in L, wobei die andere Hälfte vom Vater der Kläger gehalten wurde

3. Depot bei der E-Bank in Höhe von 263.724 DM

Mit Vertrag vom 24.5.2000 (UR 194/2000 des Notars N) schlossen die Erben der Frau NA unter Pkt. I einen Erbauseinandersetzungsvertrag. In diesem bestimmten sie in § 3, dass die beiden Kläger zu je 1/2 das Grundstück A-Str. 62 und den 1/2 Anteil der Mutter an der ETW in L erhielten. Der Vater erhielt das Depot bei der E-Bank.

Im gleichen Vertrag übertrug der Vater der Kläger diesen seinen 1/2igen Anteil an der ETW in L (§ 2 des Übertragungsvertrags unter Pkt. II). Eine Gegenleistung wurde in diesem Vertrag nicht vereinbart.

Die Nutzen und Lasten in Bezug auf den 1/2-Anteil an der ETW sollten gemäß § 4 in Pkt. II am 1.7.2000 übergehen.

Die Kläger bilden seitdem eine Grundstücksgemeinschaft.

Am 15.6.2000 vereinbarten die Kläger in der notariellen Urkunde vor dem Notar N (UR 242/2000), dass sie sich verpflichten, ihren Vater an den Überschüssen aus der Vermietung der Grundbesitzung A-Str. 62 in H und der ETW in L auf Lebenszeit ab dem 1.7.2000 zu 1/3, mindestens aber zu einem monatlichen Betrag von 1.150 DM, zu beteiligen. Diese monatliche Zahlung wurde als Akontozahlung bezeichnet. Sollte der Überschuss den jährlichen Betrag von 13.800 DM (12 x 1.150 DM) übersteigen, so ist der darüber hinausgehende Betrag bis zum 31.1. des Folgejahres an den Vater auszuzahlen. Wegen dieser Verpflichtung unterwarfen sich die Kläger als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in dieser notariellen Urkunde. Der Notar wurde beauftragt, eine beglaubigte Ablichtung dieser Urkunde dem Vater zuzusenden und auf Verlangen diesem auch eine vollstreckbare Ausfertigung zu übergeben.

Die Kläger machten in der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2005 einen Betrag von 6.900 Euro (1.150 DM/Monat, abgerundet auf 575 Euro/Monat x 12) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dabei wurde dieser Betrag je zur Hälfte auf die Einkünfte aus dem Grundstück A-Str. 62 in H und auf die Einkünfte aus der ETW in L aufgeteilt.

Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen im Feststellungsbescheid vom 20.6.2006 nicht an. Die Kläger legten daraufhin am 28.6.2006 Einspruch ein. U.a. wendeten sich die Kläger hiermit gegen die fehlende Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten. Diese seien aufgrund der bestehenden dauernden Last zu berücksichtigen. Die Zahlungen an den Vater seien keine Unterhaltsleistungen sondern Akontozahlungen für die Eigentumsübertragungen. Der Vertrag vom 15.6.2000 sei als Folgevertrag zum Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag zu sehen.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 25.7.2006 als unbegründet zurück. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass eine Versorgungsleistung nur bei einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge möglich sei. Diese könne nur im Fall der Übertragung des 1/2igen Anteils des Vaters an der ETW in L auf die Kläger vorliegen. Allerdings fehle es insoweit im Vertrag vom 24.5.2000 an der Vereinbarung einer wiederkehrenden Leistung durch die Kläger. Mangels Gegenleistung stellten die Zahlungen auch keinen Kaufpreis dar. Vielmehr lägen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nicht abziehbare Unterhaltsleistungen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vor.

Die Kläger haben am 17.8.2006 Klage erhoben. Sie behaupten, dass sie zusammen mit ihrem Vater den Notar gebeten hätten, beide Verträge am gleichen Tag zu beurkunden. Sie sind der Ansicht, dass für eine dauernde Last spräche, dass die Vermögensübertragung nicht unter Abwägung kaufmännischer Gesichtspunkte erfolgt sei. Die Kläger hätten ein existenzsicherndes Wirtschaftsgut erhalten. Von den 13.894 Euro Vermietungserlösen hätten die Aufwendungen in Höhe von 6.900 Euro bestritten werden können. Zu beachten sei auch, dass die Verpflichtung der Kläger vor Übergang von Nutzen und Lasten erst am 1.7.2000 erfolgt sei. Die Kläger hätten somit nicht einen Augenblick über die Immobilien verfügen können, ohne gleichzeitig durch die Zahlungsverpflichtung beschwert gewesen zu sein.

Der 1.7.2000 sei als Übergabezeitpunkt deshalb gewählt worden, weil die Gesamtabrechnungen für die Mieteinnahmen jeweils quartalsweise erfolgten und der Vater diesen Termin deshalb als günstig erachtet hätte.

Zu beachten sei, dass es einer notariellen Beurkundung der dauernden Last nicht bedurft hätte. Das der Vertrag vom 15.6.2000 notariell beurkundet worden sei, sei Folge der dort auch geregelten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Be- steuerungsgrundlagen für 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2006 dahingehend zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 6.900 Euro reduziert werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Übertragungsvorgang von vornherein in zwei getrennten Urkunden erfolgen sollte.

Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 31.7.2007 erörtert. Die im Anschluss an diesen Erörterungstermin erbetene Substantiierung des Klägervortrags hinsichtlich des Notartermins erfolgte nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Es fehlt bereits erkennbar an der Vereinbarung einer Versorgungsleistung anlässlich der Vermögensübertragung.

Als Sonderausgaben sind in 2005 grundsätzlich die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (so § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der für den VZ gültigen Fassung). Voraussetzung für die Anerkennung solcher wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben ist die Berücksichtigung "im Übergabevertrag" (vgl. das Urteil des Senats vom 31.12.2005, 1 K 3108/02 E, EFG 2006, 812 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH, etwa BFH-Beschluss vom 14.6.2005 X B 103/04, [...]). Diese Voraussetzung liegt im Vertrag vom 24.5.2000 des Notar N erkennbar nicht vor, da eine wiederkehrende Leistung zugunsten des Vaters nicht vereinbart worden ist.

Die Übertragung des Grundvermögens auf die Kläger ist nach Überzeugung des Senats gerade ohne die Vereinbarung von Leistungen der Kläger an ihren Vater erfolgt. Hätten die Kläger mit ihrem Vater eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vereinbaren wollen, so hätten sie ihre festen Vorstellungen über die Art und Weise der Übertragung im Vertragstext festgehalten. Dies ist der typische Fall, wie es auch der BFH wiederholt anmerkte (etwa BFH-Urteil vom 31.05.2005 X R 26/04 - BFH/NV 2005, 1789 mwN.).

Zwar verkennt der Senat nicht, dass es zumindest in den Fällen, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des GrS des BFH (GrS des BFH, Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95) vereinbart worden sind, ausreichend ist, wenn ein übereinstimmender Wille zur Zahlung einer Versorgungsleistung an den Übergeber anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde erkennbar ist (so BFH-Urteil vom 16.6.2004 X R 22/99, BStBl II 2004, 1053). Im vorliegenden Fall ist ein solcher Wille der Vertragsparteien, der bereits bei Abschluss des Vertrages vom 24.5.2000 vorlag, aber gerade nicht feststellbar. Auch fehlt es an einem entsprechenden substantiierten Vortrag der Klägerseite. Die Klägerseite verweist lediglich auf den geplanten zweiten Vertrag, der an diesem Tag zusätzlich geschlossen werden sollte. Ein solcher Vertrag ist nicht - auch nicht im Entwurf - zu den Gerichtsakten gegeben worden. Was in diesem zweiten Vertrag genau geregelt werden sollte, wird nicht genannt.

Bei diesem zweiten Vertrag kann es sich nicht um die zu den Gerichtsakten gereichte Urkunde vom 15.6.2000 des Notar N handeln. Diese Urkunde enthält schon keinen Vertrag, sondern lediglich einseitige Erklärungen der Kläger. Ein Vertrag ist aber zur Vereinbarung einer Versorgungsleistung zwingend erforderlich. (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005 X B 103/04 - [...]).

Aus der Urkunde vom 15.6.2000 ist nicht erkennbar, dass der Vater und die Kläger bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 24.5.2000 an Versorgungsleistungen gedacht haben, die zunächst aber noch nicht beurkundet worden sind. Ein entsprechender Bezug fehlt in der nachfolgenden Urkunde vom 15.6.2000. Dort wird lediglich allgemein auf den Übertragungsvorgang eingegangen.

Die Urkunde vom 15.6.2000 spricht vielmehr aus Sicht des Senats dafür, dass die Kläger nachträglich eine Zahlung an den Vater wollten. Zur Sicherheit für den Vater haben sie sich dann der Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde unterworfen.

Die ursprünglich ohne Versorgungsleistungen vereinbarte Vermögensübertragung kann nicht durch die Regelungen in der Urkunde vom 15.6.2000 mit steuerlicher Wirkung geändert werden. Die Vertragsparteien müssen im Fall der Vereinbarung von Versorgungsleistungen ihre Entscheidung über die steuerliche Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit im Zeitpunkt des Vermögensübergangs treffen (so auch BFH-Urteil vom 31.05.2005 X R 26/04 - BFH/NV 2005, 1789), was hier nicht erfolgte.

Da es somit bereits an der Vereinbarung einer Versorgungsleistung fehlt, ist es unerheblich, ob die übertragenden Wirtschaftsgüter existenzsichernd sind.

Andere Gründe, die Zahlungen an den Vater steuerlich wirksam zu berücksichtigen, sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe, gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.

Ende der Entscheidung

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