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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 1 K 4858/08 U,F
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 173 Abs. 1
AO § 173 Abs. 2
AO § 174 Abs. 4
AO § 175 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Streitig ist, ob Steuerbescheide geändert werden können.

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in E ein italienisches Restaurant. Am 14.11.2005 wurde die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Zum Liquidator ist bestellt der frühere Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementär GmbH Herr C.

Für die Jahre 1999 bis 2001 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das beklagte Finanzamt E statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 21.03.2006) ergingen am 30.03.2006 geänderte Umsatzsteuerbescheide , am 10.04.2006 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie am 12.04.2006 geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide jeweils für die Streitjahre 1999 bis 2001.

Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Umsatzsteuerbescheide wurden bestandskräftig.

Gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge legte die Klägerin am 15.05.2006 Einspruch ein. Im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens änderte der Beklagte die Gewerbesteuermessbeträge 1999 bis 2001.

Aufgrund der geänderten Gewerbesteuermessbeträge änderte der Beklagte am 25.04.2008 auch die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Tarifbegrenzung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) (1999 und 2000) sowie des Gewerbesteuermessbetrages (2001). Die aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Einkünfte aus Gewerbebetrieb blieben in den Änderungsbescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 25.04.2008 der Höhe nach unverändert bestehen.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2008 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 04.08.2008 hatte sie außerdem die Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beantragt. Sie vertrat dabei die Auffassung, die Bestandskraft der ursprünglichen Änderungsbescheide stehe vorliegend einer erneuten Änderung der Bescheide nicht entgegen. Zur Begründung wird auf das Einspruchsschreiben vom 29.04.2008 Bezug genommen.

Der Beklagte lehnte die Änderung der Umsatzsteuerbescheide mit Bescheid vom 13.08.2008 ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27.08.2008 ebenfalls Einspruch ein.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidungen vom 24.11.2008 sowohl die Einsprüche der Klägerin gegen die geänderten Feststellungsbescheide vom 25.04.2008 als auch die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 13.08.2008 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidungen verwiesen.

Mit der am 24.12.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die streitbefangenen Bescheide könnten nach § 173 Abs. 1 AO geändert werden. Die Änderungssperre aufgrund der Betriebsprüfung nach § 173 Abs. 2 AO greife vorliegend nicht ein, da der Betriebsprüfungsbericht eindeutig fehlerhaft sei. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 24.12.2008 verwiesen.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 24.11.2008 sowie des Ablehnungsbescheides vom 13.08.2008 die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 25.04.2008 für 1999 bis 2001 sowie die Umsatzsteuerbescheide vom 10.04.2006 dergestalt zu ändern, dass die aufgrund des Einspruchsverfahrens bestandskräftig festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb Berücksichtigung finden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist nicht begründet.

Die insbesondere verfahrensfehlerfrei bekannt gegebenen Feststellungs- und USt-Bescheide für 1999 bis 2001 sind bestandskräftig und nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr änderbar. Der Beklagte hat im Streitfall die Einspruchsentscheidungen wirksam an die Klägerin bekannt gegeben. Zwar sind nach Nr. 2.7.2 des Bekanntgabeerlasses zu § 122 AO Verwaltungsakte gegenüber einer in Liquidation befindlichen Personengesellschaft an den Liquidator unter Angabe des Vertretungsverhältnisses bekanntzugeben wie dies hinsichtlich der im Streitfall ergangenen Steueränderungsbescheide durch den Beklagten auch geschehen ist. Als Inhaltsadressat ist demgegenüber in den Einspruchsentscheidungen jeweils nur die Firma C GmbH & Co. KG i. L. angegeben, wobei als Bekanntgabeadressat der Klägervertreter im Adressfeld aufgeführt ist. Diese Vorgehensweise ist in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 08.11.1995 (Az. V R 64/94, BFHE 1979, 211, BStBl. II 1996, 256) nicht zu beanstanden, da durch die Bezugnahme auf die angefochtenen Steuerbescheide der Inhaltsadressat zum einen eindeutig feststeht, zum anderen aufgrund der Personenidentität des früheren Alleingesellschafters und Liquidators C eine Verwechselung ausgeschlossen ist.

Eine Änderung sowohl der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als auch der Umsatzsteuerbescheide jeweils für die Streitjahre 1999 bis 2001 ist verfahrensrechtlich nicht möglich.

Hinsichtlich der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 bis 2001 vom 25.04.2008 gilt dabei § 351 AO. Bei den o. a. Bescheiden handelt es sich um Änderungsbescheide nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Diese Änderungsbescheide weisen hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Höhe nach unveränderte Feststellungen aus wie die bereits aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide vom 10.04.2006. Die erneut geänderten Feststellungsbescheide eröffnen danach kein Änderungsvolumen zugunsten der Klägerin, da nach § 351 Abs. 1 AO Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden können als die Änderung reicht.

Eine weitergehende Änderung ist nur dann möglich, wenn sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt (vgl. § 351 Abs. 1 2. Halbsatz AO ). Die im April 2008 geänderten Feststellungsbescheide wären daher nur genau wie die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide für den Fall noch zu ändern, dass eine Änderungsvorschrift nach der Abgabenordnung einschlägig ist.

Eine Änderungsvorschrift, deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, ist im Streitfall indes nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die ursprünglich geänderten Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide aufgrund einer Betriebsprüfung ergangen sind. Insoweit scheidet eine Änderung der streitbefangenen Bescheide nach § 173 Abs. 1 AO wegen des Vorliegens einer neuen Tatsache aus. Unabhängig davon, ob im Streitfall in der Änderung der Gewerbesteuermessbeträge aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens eine neue Tatsache zu sehen ist, ist in § 173 Abs. 2 AO für Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind festgeschrieben, dass abweichend von Abs. 1 diese nur dann geändert werden können, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. § 173 Abs. 2 eröffnet damit von seinem Regelungsgehalt eine Änderung nur zu Lasten des Steuerpflichtigen. Demgegenüber begehrt die Klägerin mit ihrem Änderungsantrag die Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb, die sich der Höhe nach niedriger darstellen. Dies ist nach der insoweit angeführten Vorschrift des § 173 nicht möglich.

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters lässt auch § 174 Abs. 4 AO eine Änderung der streitbefangenen Steuerbescheide nicht zu. Nach dieser Regelung können nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung ein Bescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert worden ist. Zwar ist § 174 Abs. 4 AO nicht auf die Fälle alternativ zu berücksichtigender Sachverhalte beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl. II 1997, 647). Jedoch bezweckt diese Regelung den Ausgleich einer zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Änderung; der, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen. § 174 Abs. 4 AO lässt hingegen nicht zu, dass die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird. Wenn auch die Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO nicht auf die gleiche Steuerart beschränkt ist, kann danach im Streitfall die Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht die Änderung der Gewerbesteuermessbescheide bewirken. Eine derartige Ausweitung von § 174 Abs. 4 AO würde die gesetzlichen Regelungen über die Bestandskraft insgesamt durchbrechen und ins Leere laufen lassen. Dies ist nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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