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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Gerichtsbescheid verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 10 K 2114/04 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9
GG Art 3 Abs 1
EStG § 3 Nr 12 S 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ... und der Richter am Finanzgericht ... und ... am 23.01.2006 durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt:

Tatbestand

Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 (Streitjahr) die Gewährung einer steuerfreien Kostenpauschale.

Die zusammenveranlagten Kläger erzielten im Streitjahr im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Richter am X. Finanzgericht in I. bzw. der Klägerin als Ärztin an den Y. Kliniken in E. Als Werbungskosten beantragte der Kläger, neben Telefon-, Anwalts- und Fortbildungskosten insbesondere Aufwendungen für 230 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Die Höhe der Werbungskosten bezifferte der Kläger auf insgesamt 23.374,- DM. Der Beklagte veranlagte die Kläger insoweit wie beantragt und erließ am 05.08.2002 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2000. Anderweitig geänderte Einkommensteuerbescheide ergingen am 20.03.2003 und am 06.10.2003. Gegen den zuletzt geänderten Bescheid erhoben die Kläger erneut Einspruch mit der Begründung, sie beantragten hinsichtlich der Werbungskosten eine Gleichstellung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Diese erhielten zu ihren steuerpflichtigen Bezügen eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von rund einem Drittel ihrer Gesamtbezüge. Gleiches müsse für sie - die Kläger - gelten, denn einen sachlichen Grund für die Privilegierung der Volksvertreter gebe es nicht. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25.03.2004 zurück.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, der Kläger sei mit den Parlamentariern Deutschlands vergleichbar. Auch ihm stünde deshalb eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe eines Drittels seiner erzielten Berufseinnahmen zu. Die anzuerkennenden Werbungskosten seien dementsprechend auf 40.553,- DM zu erhöhen.

Die Steuerfreiheit der Kostenpauschale gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Abgeordneten und einer laut beigefügtem Gutachten aus Richtern des Bundesverfassungsgerichts, Richtern der obersten Gerichtshöfe, bestimmten höheren Beamten und leitenden Angestellten der Privatwirtschaft heranzuziehenden Vergleichsgruppe. Zwar sei der Kläger als Richter am Finanzgericht kein Bundesrichter. Er sei aber mit den nach dem vorgelegten Gutachten von Professor C. in die Vergleichsgruppe einbezogenen "höheren Beamten" vergleichbar. Außerdem sei mit der Steuerprivilegierung eine Diskriminierung aller erwerbstätigen Steuerbürger unabhängig von deren Berufsstand verbunden. Auch sei die gegenwärtige Pauschalierung weder durch das "freie Mandat" noch aus Vereinfachungsgesichtspunkten gerechtfertigt. Im übrigen sei die konkrete Ausgestaltung der Kostenpauschale nicht gleichheitsgerecht, denn diese umfasse Positionen, die die Angehörigen der Vergleichsgruppe nicht geltend machen könnten.

Der Verfassungswidrigkeit der steuerfreien Kostenpauschale sei in den noch offenen Fällen durch Ausdehnung des geltenden Rechts auf alle betroffenen Steuerbürger zu begegnen. Sollte jedoch der Staat durch eine solche Regelung seine finanzielle Handlungsfähigkeit verlieren, könnte das Bundesverfassungsgericht die die Abgeordneten begünstigende Regelung für nichtig erklären.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2000 idF der Einspruchsentscheidung bei den Einkünften des Klägers Werbungskosten iHv 40.553,- DM pauschal zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die beanspruchten pauschalen Berufsausgaben in Höhe eines Drittels der Einnahmen können von der Versteuerung nur ausgenommen werden, soweit in § 3 EStG eine entsprechende Steuerbefreiung gesetzlich geregelt sei. Hieran fehle es im Streitfall.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gründe

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich die geltend gemachten und nachgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 23.374,- DM zum Abzug gebracht. Ein pauschaler Werbungskostenabzug in Höhe des prozentualen Betrages der beruflichen Einnahmen entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Bezüge der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu ihrer steuerfreien Aufwandsentschädigung gemäß § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG -) kommt nicht in Betracht. Eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht wegen der von den Klägern behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 12 EStG scheidet aus, da die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, selbst wenn diese unterstellt wird, im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Dies gilt auch aus dem vorgetragenen Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der Grundnormen der §§ 8, 9 EStG i.V.m. § 3 Nr. 12 EStG und des Rechts auf Abwehr einer eigenen gleichheitswidrigen Belastung.

Die isolierte Betrachtung der drittbevorzugenden Norm des § 3 Nr. 12 EStG führt selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit nicht zu einer Entscheidungserheblichkeit. Aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit der die Steuerfreiheit von Aufwandspauschalen für Bundestagsabgeordnete gewährenden Norm des § 3 Nr. 12 EStG können die Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung in den begünstigten Personenkreis der Bundestagsabgeordneten und damit nicht die Gewährung einer vergleichbaren Steuervergünstigung erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Beschluss vom 20. Juni 1978 (2 BvR 314/77, BVerfGE 49, 1; BStBl. II 1979, 92) ausdrücklich zu dieser Problematik Stellung genommen und ausgeführt, neben der Ungleichbehandlung müsse auch dargelegt werden, dass im Fall der Nichtigkeitserklärung der angegriffenen Norm eine Besserstellung des Beschwerdeführers erfolgen würde. Davon ist im Streitfall nicht auszugehen. Eine Änderung der entsprechenden Regelung im AbgG betrifft Dritte, die nicht Mitglied des Bundestages sind, nicht, so dass eine Gesetzesänderung zu Gunsten des Klägers offensichtlich ausscheidet.

Die Kläger können auch nicht aus dem Gesichtspunkt heraus, eine eigene gleichheitswidrige Belastung abzuwehren, eine vergleichbare Gewährung eines Steuerabzugs erreichen. Die Kläger stützen - wie das vorgelegte Gutachten nahe legt - ihr Begehren darauf, dass der Kläger einer den Abgeordneten vergleichbaren Gruppe angehöre und die Typisierungen der §§ 8, 9 EStG im Vergleich mit der Sonderregelung des § 3 Nr. 12 EStG für die Abgeordneten zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung führten. Bei einer wegen der Verfassungswidrigkeit notwendigen Neuregelung sei seine Besserstellung nicht ausgeschlossen. Die Kläger verkennen dabei, dass zum einen die Grundnormen in ihrer konkreten Ausgestaltung den für die Einkommensbesteuerung verfassungsrechtlich geforderten Grundsätzen, insbesondere zur Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Urteil des BVerfG vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618; Beschluss vom 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, 2 BvR 400/98, HFR 2003, 603; Beschluss vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95, BStBl II 1999, 502) entsprechen und verfassungsgemäß sind, und zum anderen, dass für die Kläger eine gleichheitswidrige Belastung mangels Vergleichbarkeit mit der Gruppe der Abgeordneten nicht vorliegt, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Typisierung von Aufwendungen eine Verfassungswidrigkeit nicht gegeben ist.

Selbst wenn den Klägern darin zuzustimmen ist, dass die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlende Überprüfbarkeit bestimmter, drittbevorzugender Normen unbefriedigend ist, weil kein Rechtsschutz gegenüber gleichheitswidrigen Steuerprivilegien besteht, kann diese Erkenntnis nicht dazu führen, jedem - wie die Kläger meinen - erwerbstätigen Steuerpflichtigen den Rechtsweg hiergegen zu eröffnen. Denkbar wäre, um keine unserer Rechtsordnung fremde Popularklage gegen jegliche Ungleichbehandlungen im Steuerrecht zuzulassen, allenfalls die Möglichkeit, dass bestimmte Steuerpflichtige in vergleichbaren Umständen drittbevorzugende Normen überprüfen lassen können. Erforderlich wäre hiernach eine Personengruppe, die gemessen an den Vorschriften der §§ 8, 9 EStG mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages vergleichbar ist.

Ob im Streitfall, wie in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten ausgeführt, als Vergleichsgruppe die Richter am Bundesverfassungsgericht sowie an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geeignet sind, ist nach Ansicht des erkennenden Senats zweifelhaft. Selbst wenn sich bei diesen in vergleichbarer Weise wie bei Abgeordneten häufig Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwendungen sowie erhebliche Fahrtkosten ergeben können, verkennen die Kläger doch die weitergehende Funktion der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Deutschen Bundestages. Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 05. November 1975 (2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296, 328) ausgeführt hat, haben diese Bezüge im wesentlichen den Charakter einer Alimentation angenommen, um den Abgeordneten und ihrer Familie die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Existenzgrundlage für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Parlament zu sichern. Die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung dient damit nicht mehr als bloße Entschädigung für Mehraufwand und Verdienstausfall. Vielmehr handelt es sich nach dieser Auffassung um Einkommen. Einen hiermit vergleichbaren, der Besteuerung unterliegenden Einkommensteil enthalten die als Vergleichsgruppe von den Klägern herangezogenen Richtergehälter nicht.

Letztlich kann der Senat jedoch die Frage, ob die Richter am Bundesverfassungsgericht sowie die Richter an den obersten Gerichtshöfen mit den Mitgliedern des Deutschen Bundestages vergleichbar sind, dahinstellen. Der Kläger, für den ein entsprechender Werbungskostenbetrag pauschal geltend gemacht wird, gehört jedenfalls dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nicht an. Auch soweit im Gutachten von weiteren höheren Beamten und leitenden Angestellten der Privatwirtschaft - sofern sie an mehreren Orten beruflich tätig sind und Kosten für eine doppelte Haushaltsführung anfallen - als einer mit den Mitgliedern des Deutschen Bundestages vergleichbaren Gruppe die Rede ist, unterfällt der Kläger nicht dieser Gruppierung. Weder hat er Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht noch sind Verpflegungsmehraufwendungen angefallen. Allenfalls hinsichtlich dieser Kosten wäre aber für Angehörige einer benachteiligten Vergleichsgruppe, wenn es diese überhaupt gibt, eine Abweichung von der Typisierung der §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG gerechtfertigt.

Soweit der Kläger im Streitfall erhebliche Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend macht, ist er nicht schon deshalb mit der Gruppe der Bundestagsabgeordneten vergleichbar. Während die Aufwandspauschale für Abgeordnete den Sinn hat, für die begrenzte Zeit der Wahlperiode die Aufwendungen der Politiker für ihre Zweitwohnung, für Dienstfahrten und für ihr Wahlkreisbüro zu decken - die Tätigkeit als Abgeordneter findet am Parlamentssitz und im Wahlkreis statt-, hat der Kläger allein aus privaten Gründen dauerhaft die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort in Kauf genommen. Im übrigen sind hohe arbeitstägliche Fahrtkosten mit dem Berufsbild eines Richters am Finanzgericht auch nicht verbunden. Höhere Fahrtkosten lassen deshalb keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss des Klägers und damit keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermuten. Vielmehr kann der Gesetzgeber typisierend an unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Insbesondere hat der Gesetzgeber dann einen entsprechenden Gestaltungsspielraum, wenn bei der Zuordnung von Aufwendungen Kosten der Lebensführung berührt werden. Bei einer notwendigerweise verallgemeinernden gesetzlichen Regelung können durchaus vereinzelt Fallgestaltungen auftreten, die einen einzelnen Steuerbürger mit höheren Kosten belasten, die aber hinzunehmen und nicht verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.

Auf die Frage, ob die Steuerfreiheit der Kostenpauschale für Abgeordnete des Deutschen Bundestages insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Teile gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, kam es nach allem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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