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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: 10 K 2580/08 E,Kap
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 43 Abs. 1
EStG § 43a Abs. 1
EStG § 44a Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob für zwei Gewinnausschüttungen Kapitalertragsteuer abzuführen ist.

An der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A-Stadt, ist der X-Verband (im Folgenden: X-V) zu 100 % beteiligt.

Am 17.12.2004 schloss der X-V mit der B-Bank AG, Filiale A-Stadt (im Folgenden: B-Bank), eine als "Forfaitierungsvertrag" überschriebene Vereinbarung. In der Präambel des Vertrages führten die Parteien aus, dass der X-V im Hinblick auf seine Haushaltslage die Bilanzgewinne für 2004 und 2005 auf abdiskontierter Basis im Wege "einer echten Forfaitierung" bereits im Kalenderjahr 2004 liquiditätswirksam vereinnahmen wolle.

Zu diesem Zweck verkaufte der X-V den auszuschüttenden Bilanzgewinn für 2004 in Höhe von € ; ... sowie den auszuschüttenden Bilanzgewinn für 2005 in Höhe von € ; ... an die B-Bank und trat diese zugleich an die B-Bank ab, die die Abtretung annahm (§ 1 Abs. 1 und 2 des Forfaitierungsvertrages). Im Gegenzug verpflichtete sich die B-Bank zur Zahlung des Barwerts der Forderungen, der sich unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 3,242 % von dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des zu entrichtenden Kaufpreises errechnete (§ 3 Abs. 1 und 2 des Forfaitierungsvertrages).

Der Kauf erfolgte - vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 des Forfaitierungsvertrages - unter Ausschluss des Rückgriffs auf den X-V. Nach § 4 des Forfaitierungsvertrages versicherte und garantierte der X-V verschuldensunabhängig die Entstehung, die Einredefreiheit und den Fortbestand der Forderungen bis zur vollständigen Erfüllung. Eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit der Klägerin übernahm der X-V hingegen nicht (§ 4 Satz 5 des Forfaitierungsvertrages).

Gemäß § 5 Abs. 1 des Forfaitierungsvertrages war auf erste Anforderung der B-Bank der Kaufpreis neben Zinsen in Höhe des Abzinsungssatzes und Auslagen für die Zeit von der Zahlung des Kaufpreises zu erstatten, wenn die Klägerin die Zahlung unter Berufung auf bestimmte Gründe, die in § 4 des Forfaitierungsvertrages genannt werden, verweigern sollte. Sollte die B-Bank hingegen bereits vor Fälligkeit der Forderungen die Unrichtigkeit der Zusicherungen nachweisen, sollte eine Rückzahlung ebenso auf erste schriftliche Anforderung der B-Bank erfolgen (§ 5 Abs. 2 des Forfaitierungsvertrages).

§ 6 des Forfaitierungsvertrages bestimmte zudem, dass der X-V im Falle einer verspäteten Zahlung für den Überfälligkeitszeitraum Zinsen in Höhe des Abzinsungssatzes (3,242 %) zu zahlen haben sollte.

Daneben verpflichtete sich der X-V zur Erstattung der Gebühren, Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderungen und/oder der Geltendmachung sowie Vereinnahmung der Forderungen zu zahlen sein würden oder bei der Bank bzw. zu wirtschaftlichen Lasten der Bank bei der Klägerin einbehalten würden (§ 8 des Forfaitierungsvertrages).

Die Auszahlung des jeweiligen Barwerts der Dividendenansprüche durch die B-Bank erfolgte am 23.12.2004.

Nachdem die Gesellschafterversammlung am 17.06.2005 bzw. 23.06.2006 die Gewinnausschüttungen beschlossen und die Dividenden ausgeschüttet hatte, gab die Klägerin Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für die Zeiträume 06/2005 und 06/2006 ab, in der sie die Höhe der Kapitalertragsteuerschuld mit jeweils € ; 0,- angab.

Aufgrund der Feststellungen der nachfolgenden Betriebsprüfung änderte der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die eingereichten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen und setzte Kapitalertragsteuer in Höhe von 10 % des ausgeschütteten Gewinns nebst Solidaritätszuschlag fest, weil das Bonitätsrisiko zumindest teilweise bei dem X-V verblieben sei.

Hiergegen hat die Klägerin unmittelbar Klage erhoben. Nach Zustellung der Klageschrift am 21.07.2008 hat der Beklagte der Sprungklage am 19.08.2008 zugestimmt.

Die Klägerin meint, die Regelungen des Forfaitierungsvertrages entsprächen den Regelungen eines Forderungskaufvertrages, sodass keine Kapitalertragsteuer abzuführen sei. Maßgebend sei das Kriterium der Regresslosigkeit. Dieses beziehe sich nicht auf alle mit dem Forderungsverkauf und der Übertragung verbundenen Komponenten, sondern lediglich auf das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität). In § 2 des Forfaitierungsvertrages werde ausdrücklich bestimmt, dass - vorbehaltlich der §§ 3 bis 5 des Forfaitierungsvertrages - die Forderung unter Ausschluss des Rückgriffs auf den Verkäufer erfolge. Die im Forfaitierungsvertrag in den §§ 3 bis 5 vorgesehenen Bestimmungen führten nicht zu einer Verlagerung des Risikos der Zahlungsfähigkeit der Klägerin auf den Verkäufer.

Die Klägerin beantragt,

1. die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer für die Anmeldungszeiträume 06/2005 und 06/2006 vom 10.06.2008 aufzuheben,

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er meint, es bestehe eine Kapitalertragsteuerpflicht, denn es liege ein Fall einer unechten Forfaitierung vor, die einem Darlehen gleichstehe. Unter Zugrundelegung der einzelnen Bestimmungen des Vertrages sei das Bonitätsrisiko zumindest teilweise beim X-V verblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Klageakte sowie der Kapitalertragsteuerakte und der Betriebsprüfungsakte verwiesen.

II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin vor Klageerhebung keinen Einspruch erhob. Ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ist nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur vorbehaltlich der §§ 45 f. FGO erforderlich. Gemäß § 45 Abs. 1 FGO ist eine Klage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Beklagte hat nach Zustellung der Klageschrift am 21.07.2008 am 19.08.2008 der Sprungklage zugestimmt.

2. Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Anmeldungszeitraum 06/2005 und 06/2006 in Höhe von 10 % der Gewinnausschüttung ist gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1, 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rechtmäßig.

Dividenden - wie hier die Gewinnausschüttungen aus den Bilanzgewinnen 2004 und 2005 - unterliegen gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG der Kapitalertragsteuer.

Eine Kapitalertragsteuerpflicht der Gewinnausschüttungen ist nach inzwischen ausgelaufenem Recht nur ausgeschlossen, wenn die Ansprüche auf Ausschüttung der Dividenden veräußert wurden ( § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) EStG). Die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung tritt an die Stelle der Besteuerung der Dividende ( § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Satz 2 EStG). Floss das Veräußerungsentgelt dem Verkäufer bis zum 31.12.2004 zu, unterlag die Veräußerung nicht der Kapitalertragsteuer ( §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 53a EStG). Bei einem Zufluss ab dem 1.01.2005 ist aufgrund der Einfügung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch der Gewinn aus einer Veräußerung des Dividendenanspruchs kapitalertragsteuerpflichtig.

Im vorliegenden Fall trat der X-V seine Gewinnausschüttungsansprüche hinsichtlich der Bilanzgewinne 2004 und 2005 mit Vertrag vom 17.12.2004 an die B-Bank ab und erhielt hierfür am 23.12.2004 den jeweiligen Barwert der Forderungen.

Der Forfaitierungsvertrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Eine Veräußerung verlangt, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Dividendenschein bzw. an dem sonstigen Anspruch auf eine andere Person aufgrund eines entgeltlichen Verpflichtungsgeschäfts übergeht (Geurts in: Bordewin/Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, EStG, § 20 Rz. 436; von Beckerath in: Kirchhof, EStG, KompaktKommentar, 8. Aufl. 2008, § 20 Rz. 135; Wassermeyer in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. L 17). Ist Veräußerungsgegenstand ein Anspruch auf Gewinnausschüttung, ist dies nur dann der Fall, wenn die vertragliche Gestaltung als Forderungskauf (echte Forfaitierung) und nicht als Vorfinanzierung der Forderung (unechte Forfaitierung) zu werten ist. Ob eine echte oder eine unechte Forfaitierung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall - unabhängig von der von den beteiligten Parteien gewählten Bezeichnungen - aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln ( FG Münster, Urteil vom 2.12.2008, 9 K 2344/07 G, [...]). Voraussetzung für die Annahme eines Forderungskaufs ist, dass das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen vollständig auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit eines Regresses besteht ( BFH, Urteil vom 8.11.2000, I R 37/99, BStBl. II 2001, S. 722; Urteil vom 5.05.1999, XI R 6/98, BStBl. II 1999, S. 735). Nach den Regeln des Kaufrechts haftet der Verkäufer ausschließlich für den rechtlichen Bestand (oder das künftige Entstehen) sowie für die Einredefreiheit (Verität) der verkauften Forderung ( BGH, Urteil vom 10.11.2004, VIII ZR 223/03, WM 2005, S. 23), nicht jedoch für den wirtschaftlichen Wert der Forderung (Bonität), weil der Käufer die im Kaufgegenstand liegenden wirtschaftlichen Chancen und Risiken übernehmen soll (Huber in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl. 1991, § 437 Rz. 5). Verbleibt das Bonitätsrisiko hinsichtlich der abgetretenen Forderungen - wenn auch nur teilweise - beim Verkäufer, liegt eine bloße Vorfinanzierung der Forderung vor (s. BFH, Urteil vom 8.11.2000, I R 37/99, BStBl. II 2001, S. 722; Urteil vom 5.05.1999, XI R 6/98, BStBl. II 1999, S. 735; FG Münster, Urteil vom 2.12.2008, 9 K 2344/07 G, [...]).

Anhand einer solchen Gesamtbetrachtung der konkreten vertraglichen Bestimmungen ist der Forfaitierungsvertrag vom 17.12.2004 im vorliegenden Fall als ein Vorfinanzierungsgeschäft (unechte Forfaitierung) und nicht als Forderungskauf zu werten. Das Bonitätsrisiko verblieb teilweise bei dem X-V. Selbst wenn der X-V nach § 4 Satz 5 des Forfaitierungsvertrages für die Zahlungsfähigkeit der Klägerin nicht einsteht, übernahm der X-V in erheblichem Maße Risiken der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen. Denn er eröffnete der B-Bank die Möglichkeit, bei ihm für den Fall Regress zu nehmen, dass sie aufgrund von Umständen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befriedigt werden würde, die nicht mit der Entstehung, dem Fortbestand und der Einredefreiheit der Forderungen zusammenhängen.

So übernahm der X-V das typischerweise von einem Forderungsinhaber zu tragende wirtschaftliche Risiko, dass die Werthaltigkeit einer Forderung durch eine Abgabenbelastung gemindert würde. In diesem Fall konnte die B-Bank bei dem X-V Regress nehmen, um (wirtschaftlich) den ungeminderten Betrag der entstandenen Forderung vereinnahmen zu können. Nach § 8 des Forfaitierungsvertrages verpflichtete sich der X-V, der B-Bank alle diejenigen Gebühren, Steuern und Abgaben zu erstatten, die aufgrund der Geltendmachung und Vereinnahmung der Forderung bei ihr sowie der Klägerin (zu wirtschaftlichen Lasten der B-Bank) erhoben würden.

Durch § 6 des Forfaitierungsvertrages übernahm der X-V zudem das typische Gläubigerrisiko einer verspäteten Erfüllung, indem er sich verpflichtete, den während des Überfälligkeitszeitraums entstehenden Zinsnachteil auszugleichen. Der X-V eröffnete der B-Bank hierdurch eine Regressmöglichkeit, die dieser von Gesetzes wegen nur gegenüber der Klägerin als Schuldnerin der abgetretenen Forderung zustehen könnte (Verzugszinsen).

Der X-V nahm der B-Bank schließlich das typische (und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forderungen mindernde) Gläubigerrisiko ab, die Zahlung einer Forderung notfalls im Klagewege - mit dem üblichen Prozessrisiko - erzwingen zu müssen. Auch wenn die Klägerin die Zahlung zu Unrecht unter Berufung auf Gründe verweigern sollte, deren Nichtvorliegen der X-V in § 4 des Forfaitierungsvertrages zusicherte, musste der X-V auf erste Anforderung - nebst Verzinsung sowie Kosten- und Auslagenerstattung - den Kaufpreises zurückzahlen (§ 5 Abs. 1 des Forfaitierungsvertrages). Während es vor der Fälligkeit der Forderungen für eine Rückabwicklung auf den Nachweis der Unrichtigkeit der Zusicherungen nach § 4 des Vertrages ankommen sollte (§ 5 Abs. 2 des Forfaitierungsvertrages), stellte der Vertrag für die Zeit nach Fälligkeit der Forderungen nur auf die Leistungsverweigerung der Klägerin unter formaler Berufung auf das Nichtvorliegen der Zusicherungen nach § 4 des Forfaitierungsvertrages ab.

Dass die nach §§ 43a Abs. 1 Nr. 1, 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgte Festsetzung von Kapitalertragsteuer in hälftiger Höhe von 10 % in rechtswidriger Weise zu hoch erfolgt ist, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revisionszulassung folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt. Die Bedeutung der Rechtssache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen und einer Verallgemeinerung zugänglich sein ( BFH, Beschluss vom 3.03.2006, V B 80/05, BFH/NV 2006, S. 1250; Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 46).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Denn die vorliegende Vertragsgestaltung und ihre kapitalertragsteuerlichen Folgen sind Gegenstand einer Vielzahl noch nicht abgeschlossener Verfahren (vgl. OFD Münster vom 13.09.2006, DStZ 2006, S. 858).

Ende der Entscheidung

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