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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 11 K 174/05 Kg
Rechtsgebiete: EStG 2003


Vorschriften:

EStG 2003 § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 23.06.2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Richterin ...

Ehrenamtlicher Richter ...

Ehrenamtlicher Richter ...

im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte (Bekl.) zu Recht die Festsetzung von Kindergeld für eine Tochter des Klägers (Kl.) aufgehoben und gezahltes Kindergeld zurückgefordert hat.

Der Kl. ist der Vater des am 25.09.1980 geborenes Kindes a. Er bezog für a, die seit dem 25.09.2002 verheiratet ist, im Zeitraum Januar bis Dezember 2003 Kindergeld i. H. v. insgesamt 1.848,00 EUR.

a studierte im Jahre 2003 an der Universität g und erhielt zum einen Zuschüsse und zum anderen unverzinsliche Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) i. H. v. jeweils 2.303,00 EUR, und zwar für die Monate Januar bis Juli 1.557,50 EUR (= 7 × 222,50 EUR), für die Monate August und September 327,00 EUR (= 2 × 163,50 EUR) und für die Monate Oktober bis Dezember 418,50 EUR (= 3 × 139,50 EUR). Bei der Ermittlung des ihr zustehenden monatlichen Ausbildungsförderungsbetrags wurde für die Monate Januar bis Juli Einkommen und Vermögen ihrer Eltern i. H. v. jeweils 84,81 EUR, für die Monate August und September jeweils i. H. v. 202,98 EUR und für die Monate Oktober bis Dezember jeweils i. H. v. 221,65 EUR angerechnet. Für die Monate Oktober bis Dezember wurde zusätzlich auch noch Einkommen und Vermögen ihres Ehemannes i. H v. jeweils 29,08 EUR angerechnet. Zusätzlich zu der ihr bewilligten Ausbildungsförderung erhielt a im Jahre 2003 vom Kl. monatlich einen weiteren Betrag i. H. v. 225,00 EUR. a besondere Ausbildungskosten beliefen sich 2003 auf 1.494,60 EUR.

Der von as Ehemann in 2003 erzielte Nettoarbeitslohn betrug insgesamt 15.964,60 EUR. as Ehemann hat - insoweit unstreitig - im Jahre 2003 insgesamt 218 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeführt und ihm sind aufgrund der Teilnahme an einem Lehrgang Fahrtkosten i. H. v. 241,20 EUR entstanden.

Mit Bescheid vom 11.10.2004 hob die Bekl. unter Hinweis darauf, dass zu den a in 2003 zugeflossenen Einkünften und Bezügen auch Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes zu zählen seien und daher ihre Einkünfte und Bezüge im Jahre 2003 den für dieses Jahr maßgeblichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i. H. v. 7.188,00 EUR überstiegen hätten, die Festsetzung des Kindergeldes für a mit Wirkung ab Januar 2003 auf und forderte das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 gezahlte Kindergeld vom Kl. zurück.

Hiergegen richtet sich die von dem Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Der Kl. ist der Auffassung, dass die Bekl. zu Unrecht die Festsetzung des Kindergeldes für a mit Wirkung ab Januar 2003 aufgehoben und das für a im Jahre 2003 gezahlte Kindergeld zurückgefordert habe.

Zwar überstiegen die a in 2003 zugeflossenen Einkünfte und Bezüge dann, wenn man zu deren eigenen Einkünften und Bezügen i. H. v. 628,40 EUR (= Zuschüsse nach dem BaföG i.H.v. 2.303,00 EUR abzüglich 180,00 EUR Kostenpauschale und 1.496,60 EUR besondere Ausbildungskosten) die Hälfte der Differenz zwischen diesen und den von ihrem Ehemann in 2003 erzielten Einkünften und Bezügen hinzurechne, den für 2003 maßgeblichen Grenzbetrag. Dabei sei auch unerheblich, wie man die maßgeblichen Einkünfte und Bezüge von as Ehemann ermittle, insbesondere ob man neben den Lehrgangskosten i. H. v. 241,20 EUR anders als die Bekl. die Kosten für von as Ehemann ausgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - ausgehend von einer Entfernung von 12 Kilometer statt von 11 Kilometer - mit 959,20 EUR ansetze und zudem von der Berücksichtigungsfähigkeit nicht belegter Reinigungskosten i. H. v. 131,04 EUR sowie des Betrages, um den as monatliche Ausbildungsförderung aufgrund des Einkommens und Vermögens ihres Ehemannes in den Monaten Oktober bis Dezember jeweils gekürzt worden sei, mithin eines Betrages i. H. v. 87,24 EUR (= 3 × 29,08 EUR), ausgehe. Es sei jedoch nicht richtig, bei der Ermittlung der a in 2003 zugeflossenen Einkünfte und Bezüge deren eigene Einkünfte und Bezüge um die Hälfte der Differenz zwischen diesen und den von ihrem Ehemann in 2003 erzielten Einkünften und Bezügen zu erhöhen. Denn dies führe im Ergebnis dazu, dass a - ausgehend von ihren eigenen Einkünften und Bezügen i. H. v. 628,40 EUR und von Einkünften und Bezügen ihres Ehemannes i. H. v. 14.677,32 EUR und damit einer Differenz i. H. v. 14.048,92 EUR - über monatlich 637,73 EUR (= 628,40 + 7.024,46 EUR: 12), ihr Ehemann jedoch nur über 585,37 EUR (= 7.024,46 EUR: 12) hätte verfügen können.

Eine Berechtigung zum Ansatz der hälftigen Differenz zwischen den eigenen Einkünften und Bezügen as und denen ihres Ehemannes lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des BFH vom 07.03.2002 - VIII B 180/01 (BFH/NV 2002, 1289) herleiten. Zwar führe der BFH in dieser Entscheidung aus, dass bei der Ermittlung der Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhalten habe und die als (weiterer) Bezug des verheirateten Kindes anzusetzen seien, nicht von einem etwaigen Anspruch des Kindes auf Trennungsunterhalt, sondern vielmehr von dem in einer intakten Ehe bestehenden Familienunterhaltsanspruch auszugehen sei. Wie allerdings dieser Entscheidung entnommen werden könne, sei das Abstellen auf den Familienunterhaltsanspruch abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens des Ehegatten des Kindes. Dies sei im Streitfall mit umgerechnet lediglich 2.289,77 DM jedoch erheblich geringer als das des Ehegatten in dem vom BFH entschiedenen Fall (2.826,00 DM).

Schließlich sei aber auch nicht einsehbar, dass er (der Kl.) einerseits nach den Feststellungen des Amtes für Ausbildungsförderung in 2003 seiner Tochter a gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei und dieser auch tatsächlich Unterhalt gezahlt habe, andererseits aber zur Rückzahlung des für a in 2003 bezogenen Kindergeldes verpflichtet sein solle, weil deren Einkommen die maßgebliche Grenze angeblich überschreite.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 11.10.2004 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.12.2004 aufzuheben.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die a in 2003 zugeflossenen Einkünfte und Bezüge den für dieses Jahr gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen Grenzbetrag i.H.v. 7.18,00 EUR überstiegen hätten. Denn bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge as sei die Hälfte der Differenz zwischen den an sie ausgezahlten Zuschüssen nach dem BaföG abzgl. Kostenpauschale und besondere Ausbildungskosten einerseits und den von ihrem Ehemann erzielten Einkünften und Bezügen andererseits als (weiterer) Bezug as zu berücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass a in dieser Höhe Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann erhalten habe.

Vor diesem Hintergrund könne letztlich auch dahingestellt bleiben, ob bei der Berechnung des a von Seiten ihres Ehemanns zugeflossenen Betrags die Einkünfte und Bezüge ihres Ehemanns in der vom Kl.angenommenen Höhe oder mit dem nach ihrer (der Bekl.) Meinung zutreffenden Betrag i.H.v. 14.883,40 EUR (= 15.964,60 EUR abzgl. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.H.v. 840,00 EUR sowie Lehrgangskosten i.H.v. 241,20 EUR) angesetzt würden. Denn auch bei Zugrundelegung der Einkünfte und Bezüge von Rebekkas Ehemann mit dem vom Kl. für zutreffend gehaltenen Betrag werde der für 2003 maßgebliche Grenzbetrag - wie der Kl. auch selbst einräume - überschritten.

Demgegenüber könne sich der Kl. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihr (der Bekl.) vorgenommene Berechnung nicht dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht entspreche. Denn dieses sei nicht maßgebend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die von der Bekl. vorgelegten Kindergeldakten verwiesen.

Gründe

II.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist begründet.

Die Bekl. hat die Festsetzung von Kindergeld für a zu Unrecht mit Wirkung ab Januar 2003 aufgehoben und das für den Zeitraum Januar bis Dezember 2003 an den Kl. gezahlte Kindergeld von diesem zurückgefordert. Denn dem Kl. stand im Jahre 2003 noch ein Anspruch auf Kindergeld für a zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Urteil vom 23.11.2001 - VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482), der auch der erkennende Senat folgt, erlischt zwar der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit der Eheschließung des Kindes. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (vgl. Urteil des BFH vom 02.03.2000 - VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522).

Ein derartiger (Mangel-) Fall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich etwaiger Unterhaltsleistungen seines Ehegatten den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nicht übersteigen, d.h. unter dessen Existenzminimum liegen. Dabei kann - so die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 07.03.1986 - III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554) - nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass in einer kinderlosen Ehe, in der lediglich einer der Ehegatten verdient und ein in etwa durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, dem nicht verdienenden Ehegatten aufgrund des bei intakter Ehe bestehenden Familienunterhaltsanspruchs gem. §§ 1360 und 1360 a BGB ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn weder behauptet noch sonst ersichtlich ist, dass der unterhaltene Ehegatte tatsächlich geringere Unterhaltsleistungen erhalten hat.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch im Streitfall vom Vorliegen eines sog. Mangelfalles auszugehen. Denn as Einkünfte und Bezüge lagen in 2003 auch unter Einbeziehung von Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes noch unter dem für dieses Jahr maßgeblichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 7.188,00 EUR.

Ohne Einbeziehung von Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes beliefen sich as Einkünfte und Bezüge in 2003 auf 628,40 EUR. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die an die a in 2003 gezahlten Zuschüsse nach dem BaföG i.H.v. insgesamt 2.303,00 EUR um die Kostenpauschale i.H.v. 180,00 EUR sowie die angefallenen besonderen Ausbildungskosten i.H.v. insgesamt 1.494,60 EUR kürzt.

In diese Berechnung nicht einzubeziehen waren - auch nach Auffassung der Bekl. - weder die a nach dem BaföG zugeflossenen Darlehensbeträge i.H.v. insgesamt ebenfalls 2.303,00 EUR (vgl. auch Schmidt-Glanegger, § 33 a EStG, Rdnr. 62) noch die als Unterhaltsleistungen i.S.d. § 33 a EStG zu beurteilenden Zahlungen des Kl. i.H.v. 12 × 225,00 EUR = 2.700,00 EUR (vgl. auch Urteil des BFH vom 14.10.1980 - VI R 98/77, BFHE 132, 34, BStBl II 1981, 158).

Zu dem Betrag von 628,40 EUR sind allerdings als weiterer Bezug as noch die Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen, die a von ihrem Ehemann erhalten hat.

Die genaue Höhe der von as Ehemann an diese erbrachten Unterhaltsleistungen ist zwar nicht bekannt. Nach der Lebenserfahrung ist aber - und insoweit folgt der Senat der Auffassung der Bekl. - aufgrund des a gem. §§ 1360 und 1360a BGB gegen ihren Ehemann zustehenden Familienunterhaltsanspruchs davon auszugehen, dass a in 2003 von Seiten ihres Ehemannes Unterhaltsleistungen i.H.v. ungefähr der Hälfte der Differenz zwischen den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und dessen Nettoverdienst zugeflossen sind (vgl. auch Urteil des BFH vom 07.03.1986 - III R 177/80, a.a.O.).

Demgegenüber kann sich der Kl. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst von as Ehemann im Jahre 2003 erheblich geringer gewesen sei als der des Ehegatten in dem vom BFH mit Beschluss vom 07.03.2002 - VIII B 180/01 (BFH/NV 2002, 1289) entschiedenen Fall. Denn wenn nach der Lebenserfahrung schon in Fällen einer intakten Ehe, in der der alleinverdienende Ehemann ein in etwa durchschnittliches Nettoeinkommen erzielt, davon auszugehen ist, dass dem nicht verdienenden Ehegatten ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, so muss dies erst recht auch in Fällen eines unterdurchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes gelten, d.h. in Fällen, in denen nicht so viel Mittel zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushalts und der gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung stehen. Etwas anderes wird nur dann zu gelten haben, wenn der alleinverdienende Ehegatte ein überdurchschnittliches monatliches Nettoeinkommen erzielt.

Anders als die Bekl. ist der Senat jedoch der Auffassung, dass vor dem Hintergrund, dass a in 2003 nicht nur die Zuschüsse nach dem BaföG zugeflossen sind, sondern sie zusätzlich nach dem BaföG auch noch Darlehensbeträge sowie Zahlungen von Seiten des Kl. erhalten hat, bei der Berechnung der Höhe ihres für die Annahme von Unterhaltsleistungen maßgeblichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann zumindest auch die ihr von Seiten des Kl. zugeflossenen Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn insoweit war eine Unterhaltsbedürftigkeit as nicht mehr gegeben und damit in entsprechender Höhe auch deren Anspruch auf Familienunterhalt gegen ihren Ehemann gemindert.

Abgesehen davon widerspräche es aber auch jeglicher Lebenserfahrung, dass bei intakter Ehe, zumal wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht überdurchschnittlich hoch sind, der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte gegenüber dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten derart hohe Unterhaltsleistungen erbringt, dass dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten im Ergebnis mehr Mittel zur Verfügung stünden als ihm (dem Unterhalt Leistenden) selbst verblieben. In einem derartigen Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Eheleute die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel - jedenfalls soweit es sich nicht um Darlehensmittel handelt - zur Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung einsetzen und verwenden, mithin der Ehegatte, der über mehr Mittel verfügt, gegenüber dem Ehegatten, der über weniger Mittel verfügt, Unterhaltsleistungen i.H.v. ungefähr der Hälfte der Differenz der jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel erbringt.

Danach sind die von as Ehemann gegenüber a erbrachten Unterhaltsleistungen im Streitfall - selbst wenn man die a zugeflossenen Darlehensbeträge außer Ansatz lässt und zudem hinsichtlich der Höhe der Einkünfte von as Ehemann von dem von der Bekl. für zutreffend gehaltenen Wert (14.843,40 EUR) ausgeht - lediglich mit ungefähr 5.777,50 EUR anzusetzen. Dieser Betrag errechnet sich in der Weise, dass man zunächst die a zur Verfügung stehenden Mittel (ohne Darlehensbeträge) i.H.v. 3.328,40 EUR (= 628,40 EUR + 2.700,00 EUR) von den Einkünften ihres Ehemannes i.H.v. 14.883,40 EUR abzieht und sodann den verbleibenden Restbetrag i.H.v. 11.555,00 EUR durch 2 dividiert.

Auf der Grundlage dieser Berechnung ergibt sich sodann, dass a in 2003 lediglich Bezüge i.H.v. insgesamt 6.405,90 EUR (= 628,40 EUR + 5.777,50 EUR) und damit Bezüge in einer Höhe zugeflossen sind, die unterhalb des für 2003 gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG maßgeblichen Grenzbetrags von 7.188,00 EUR liegen.

Einer Entscheidung, ob bei der Ermittlung der Höhe des a gegen ihren Ehemann zustehenden Anspruchs auf Familienunterhalt bzw. der Höhe der ihr von Seiten ihres Ehemannes zugeflossenen Unterhaltsleistungen ggf. auch noch die an sie nach dem BaföG ausgezahlten Darlehensbeträge zu berücksichtigen sind, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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