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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 13.10.2006
Aktenzeichen: 11 K 3833/05 AO
Rechtsgebiete: FGO, SiG


Vorschriften:

SiG § 2
SiG § 7 Abs 1 Nr 7
FGO § 52 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 13.10.2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Richterin am Finanzgericht ...

Ehrenamtlicher Richter ...

Ehrenamtlicher Richter ...

auf Grund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob eine von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Klin.) auf elektronischem Wege übermittelte und von diesem mit einer digitalen Signatur versehene Erledigungserklärung wirksam ist und damit nach Abgabe einer entsprechenden Erledigungserklärung durch den Beklagten (Bekl.) die Rechtshängigkeit der von der Klin. erhobenen Klage entfallen ist und - wenn nein - ob für eine Fortsetzung des Klageverfahrens noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2000 gründete die Klin. zusammen mit Frau C. N. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Gegenstand der GbR war der Handel mit ...bedarf, die Organisation und Durchführung von ...kursen, die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, der Betrieb eines ...salons für ...- und ...pflege sowie die Erbringung von ...leistungen. Zum 30.04.2004 schied Frau N. aus der GbR aus.

Mit Prüfungsanordnung vom 19.05.2005 ordnete der Bekl. die Durchführung einer Außenprüfung bei der "Firma N. & T. GbR" betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, die Umsatzsteuer (USt) sowie die Gewerbesteuer (GewSt) jeweils für den Zeitraum 2001 bis 2003 an. Die Prüfungsanordnung gab er sowohl an Frau N2. S. als "Empfangsbevollmächtigte" als auch an Frau N1. T. und die Klin. jeweils als "Gesellschafterin" bekannt. Einwendungen gegen die Prüfungsanordnung wurden nicht erhoben.

Nachdem der Bekl. Ende Juni mit der angeordneten Prüfung begonnen hatte, erweiterte er mit weiterer Prüfungsanordnung vom 14.07.2005 den Prüfungszeitraum auf das Jahr 2004. Zugleich leitete er gegen die Klin. und Frau N. wegen des Verdachts, Betriebseinnahmen nicht vollständig erklärt und damit Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt zu haben, ein Strafverfahren ein. Die Prüfungsanordnung vom 14.07.2005 gab der Bekl. diesmal sowohl an Frau N. als auch an die Klin. jeweils "als ehemalige Gesellschafter der zum 30.04.2004 aufgelösten GbR für die Firma N. & T. GbR, ..." bekannt.

Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch wurde vom Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 29.08.2005 zurückgewiesen.

Mit von ihrem Prozessbevollmächtigten am 14.09.2005 auf elektronischem Wege übermittelten und von diesem mit einer digitalen Signatur versehenen Schriftsatz vom selben Tage erhob die Klin. daraufhin Klage. Die Verifikation der Signatur ergab u. a., dass für das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat eine monetäre Beschränkung von 100,00 EUR eingetragen ist.

Mit weiterem, dieses Mal jedoch auf dem Postwege übermitteltem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2005 - bei Gericht eingegangen am 16.09.2005 - reichte die Klin. verschiedene Unterlagen zu der von ihr erhobenen Klage nach. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz u. a.:

"... und es erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass die betragsmäßige Beschränkung der Signaturkarte nur den Missbrauch durch Abschluss schuldrechtlicher Verträge durch nichtbefugte Dritte vorbeugen soll und keine Beschränkung der Willenserklärungen in diesem Verfahren beinhaltet. Insbesondere werden die Willenserklärungen der Klägerin hiervon nicht berührt."

Der Schriftsatz ist mit einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klin. versehen.

Im Verlauf des Klageverfahrens fand am 05.09.2006 eine Besprechung beim Bekl. statt. Im Rahmen dieser Besprechung verständigten sich die Beteiligten u. a. auch darauf, alle anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Noch am selben Tage übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klin. daraufhin unter Bezugnahme auf die erzielte Verständigung im Rahmen des EGVP-Verfahrens auf elektronischem Wege eine von ihm digital signierte Erledigungserklärung.

Da laut "Prüfprotokoll für den Empfänger" bei der Prüfung des bei der Signatur verwandten Signaturschlüssels nicht geprüft worden war, ob dessen Nutzung nach Art und Umfang beschränkt ist, wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit einer digital signierten Erklärung mit an den Prozessbevollmächtigten der Klin. gerichteter gerichtlicher Verfügung vom 07.09.2006 gebeten, ergänzend noch mitzuteilen, ob für die Nutzung des verwandten Signaturschlüssels eine Anwendungsbeschränkung, insbesondere eine monetäre Beschränkung, gilt und - wenn ja - nähere Angaben zu dieser zu machen sowie ggf. die digital übermittelte Erklärung noch einmal handschriftlich unterzeichnet im Original oder per Fax zu übermitteln. Dieser Bitte wurde nicht entsprochen.

Die Klin. ist der Auffassung, dass die von ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.09.2006 auf elektronischem Wege übermittelte Erledigungserklärung (form)wirksam sei. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, dem Finanzgericht persönliche Daten ihres Prozessvertreters bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe von Daten für das finanzgerichtliche Verfahren notwendig sei, geschehe dies gesichert durch das EGVP-System selbst. Darüber hinausgehende Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten bestünden nicht. Diese persönlichen Daten ihres Prozessbevollmächtigten würden auch nicht von § 76 Abs. 1 S. 1 FGO erfasst.

Der Bekl. hat mit Schriftsatz vom 14.09.2006 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vom Bekl. vorgelegten Betriebsprüfungsakten verwiesen.

Der Senat hat am 13.10.2006 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Senat hat gem. § 95 FGO über die von der Klin. erhobene Klage durch Urteil zu entscheiden.

Eine Entscheidung durch Urteil ist insbesondere nicht bereits dadurch entbehrlich geworden, dass vor der mündlichen Verhandlung nicht nur mit Schriftsatz vom 14.09.2006 der Bekl., sondern mit Schriftsatz vom 05.09.2006 auch die Klin. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Denn der Senat vermag nicht festzustellen, dass die mit Schriftsatz vom 05.09.2006 auf elektronischem Wege übermittelte und von dem Prozessbevollmächtigten der Klin. digital signierte Erledigungserklärung der Klin. wirksam und damit die - jedenfalls durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 15.09.2005 wirksam begründete - Rechtshängigkeit der von der Klin. erhobenen Klage bereits durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten entfallen ist.

Zwar steht gem. § 52 a Abs. 1 S. 3 FGO eine auf elektronischem Wege übermittelte Erledigungserklärung einer im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung an sich schriftlich zu übermittelnden Erledigungserklärung gleich, wenn die auf elektronischem Wege übermittelte Erledigungserklärung mit einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SiG) versehen ist. Als qualifizierte digitale Signatur i.S.d. § 52 a Abs. 1 S. 3 FGO kann jedoch nach Auffassung des Senats nur eine digitale Signatur angesehen werden, die unter Verwendung eines Signaturschlüssels erstellt wurde, der nicht mit einer Anwendungsbeschränkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 SiG versehen ist, die seine Nutzung im konkreten Verwendungsfall ausschließt. Denn andernfalls müsste eine auf elektronischem Wege übermittelte Prozesserklärung auch dann als wirksam angesehen werden, wenn der Signaturschlüsselinhaber die Nutzung seines Signaturschlüssels z.B. auf dem Bereich des Zivilrechts beschränkt oder evtl. sogar ausdrücklich die Nutzung im Verkehr mit Behörden und Gerichten ausgeschlossen hätte.

Die danach für die Beurteilung der Wirksamkeit der auf elektronischem Wege am 05.09.2006 übermittelten Erledigungserklärung der Klin. erforderliche Feststellung, ob für die von dem Prozessbevollmächtigten der Klin. bei der Signatur dieser Erklärung verwandten Signaturkarte eine Anwendungsbeschränkung besteht und - wenn ja - ob diese ggf. eine Verwendung der Signaturkarte für derartige Erklärungen ausschließt, ist dem Senat jedoch mangels entsprechender Angaben von Seiten der Klin. bzw. ihres Prozessbevollmächtigten nicht möglich. Dies geht zu Lasten der Klin., zumal die Klin., vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, auch in der mündlichen Verhandlung von der Möglichkeit, nähere Angaben zu Art und Umfang einer etwaigen Anwendungsbeschränkung der eingesetzten Signaturkarte zu machen oder eine Erledigungserklärung zu Protokoll des Gerichts abzugeben, ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht hat.

Demgegenüber kann sich die Klin. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine etwaige Anwendungsbeschränkung der von ihrem Prozessbevollmächtigten verwandten Signaturkarte nach dem EGVP-Verfahren nicht geprüft werde und daher auch vom Gericht nicht geprüft werden dürfe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat ein angerufenes Gericht in jeder Lage des Verfahrens das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen und damit auch die Wirksamkeit etwaiger Prozesserklärungen der Beteiligten zu prüfen. Dass im Rahmen des EGVP-Verfahrens - aus welchen Gründen auch immer - diese Prüfung - obwohl möglich - nicht durchgeführt wird, lässt die rechtliche Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung der Wirksamkeit der am 05.09.2006 abgegebenen Erledigungserklärung unberührt.

Der Senat vermag sich auch nicht der von dem Prozessbevollmächtigten der Klin. in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung anzuschließen, der Umstand, dass im Rahmen des EGVP-Verfahrens eine etwaige Anwendungsbeschränkung der von ihm zur Signatur der auf elektronischem Wege übermittelten Erledigungserklärung verwandten Signaturkarte nicht geprüft werde, habe zur Folge, dass eine etwaige für die benutzte Signaturkarte bestehende Anwendungsbeschränkung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 116 BGB ohnehin keinerlei Wirkung entfalte und daher aus diesem Grunde die Wirksamkeit der abgegebenen Erledigungserklärung nicht von einer etwaigen Anwendungsbeschränkung der verwandten Signaturkarte abhängen könne. Denn die Situation, dass jemand den Empfänger einer Willenserklärung über das wirklich Gewollte im Unklaren lässt, ist auch nicht ansatzweise mit der im Streitfall zu beurteilenden Situation vergleichbar, dass im Rahmen des EGVP-Verfahrens im Unterschied zu dem früher praktizierten Verfahren bei der Verifikation einer digitalen Signatur nicht auf die in das Zertifikat zur digitalen Signatur aufzunehmende und damit vom Signaturschlüsselinhaber zur Verfügung gestellte Information über etwaige für die eingesetzte Signaturkarte bestehende Anwendungsbeschränkungen zugegriffen wird.

Soweit die Klin. in diesem Zusammenhang zudem geltend macht, eine etwaige für die von ihrem Prozessbevollmächtigten eingesetzte Signaturkarte bestehende "monetäre Beschränkung" betreffe lediglich von diesem abgegebene schuldrechtliche Erklärungen, vermag der Senat dem auch weiterhin (vgl. Urteil vom 23.03.2006 - 11 K 990/05 F, EFG 2006, 994) nicht zu folgen.

Zum einen hätte eine entsprechende Modifikation einer etwaigen "monetären Beschränkung" der von dem Prozessbevollmächtigten der Klin. verwandten Signaturkarte gem. § 7 SiG zwingend in das maßgebliche Zertifikat aufgenommen werden müssen. Zum anderen kann vor dem Hintergrund, dass eine Signaturkarte universell sowohl bei der Abgabe von Erklärungen im eigenen oder fremden Namen als auch im Bereich des Zivilrechts oder öffentlichen Rechts eingesetzt werden kann, eine etwaige pauschale "monetäre Beschränkung" dieser Signaturkarte, d.h. eine Beschränkung, die ihrerseits nicht ausdrücklich - was nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9 SiG ohne Weiteres möglich wäre - z.B. auf den Bereich des Zivilrechts oder noch genauer auf die Abgabe schuldrechtlicher Erklärungen beschränkt ist, nach ihrem Sinn und (Schutz-) Zweck nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf den gesamten Einsatzbereich der Signaturkarte bezieht und dementsprechend eine unter Verwendung dieser monetär beschränkten Signaturkarte digital signierte Erklärung die an sich erforderliche schriftliche Erklärung nur dann ersetzen kann und auch soll, wenn durch die signierte Erklärung - gleichgültig für wen - keine Kostenfolgen ausgelöst werden, die den mit der monetären Beschränkung gesetzten Rahmen übersteigen.

Sollte daher für die zur Signatur der am 05.09.2006 auf elektronischem Wege übermittelten Erledigungserklärung genutzte Signaturkarte nach wie vor eine Anwendungsbeschränkung in Form einer pauschalen "monetären Beschränkung" gelten, könnte die am 05.09.2006 übermittelte Erledigungserklärung ggf. schon deshalb als unwirksam anzusehen sein.

Die danach nach wie vor entscheidungsbedürftige Klage ist nicht (mehr) zulässig.

Zum einen besteht im Hinblick auf die von den Beteiligten erzielte Verständigung für eine Fortsetzung des Klageverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Zum anderen hat sich die Klin., vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung aber auch geweigert, noch irgendwelche Anträge zur Sache zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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