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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 12 K 4959/05 Kg
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 1
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

12 K 4959/05 Kg

Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.09.2005 in Gestalt der Ein-spruchsentscheidung (EE) vom 10.11.2005 wird die Beklagte verpflichtet, Kinder-geld für das Kind I für die Monate Januar 2005 bis einschließlich Juli 2005 in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 42 v. H. und die Beklagte zu 58 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind besteht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Die am 30.03.1981 geborene Tochter I E des Klägers (Kl.) schloss am 07.07.1999 mit A E (A.E.) die Ehe. Am 11.01.2000 wurde die Tochter S El (S.E.) der Ehegatten I.E. und A.E. geboren. I.E. ließ sich vom 20.08.2001 bis 31.07.2004 zur Vermessungstechnikerin ausbilden. Nach bestandener Prüfung besuchte sie vom 07.09.2004 die Fachoberschule am -Berufskolleg II in H. Am 28.06.2005 erlangte sie dort das Zeugnis der Fachhochschulreife. I.E. erzielte in dem Streitjahr 2005 keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:

Ihr Ehemann A.E. erzielte in dem Streitjahr 2005 folgendes Einkommen:

EUR

Arbeitslohn 27.262,57

./. Werbungskosten

./. 975,90

26.286,67

./. Verlust aus Gewerbebetrieb

1.762,59

Einkünfte 24.524,08

./. Sozialversicherungsbeiträge ./. 5.680,73

./. Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag ./. 1.071,31

./. Unterhaltsleistung für die Tochter S. E.

./. 3.960,00

Einkommen 13.812,04

Die Ehegatten I.E. und A.E. wurden im Streitjahr 2005 zur ESt. zusammenveranlagt.

Am 23.06.2005 beantragte der Kl. für seine Tochter I.E. Kindergeld für den Zeitraum vom 20.08.2001 bis 31.07.2005. Mit Bescheid vom 13.09.2005 lehnte die Beklagte (Bekl.) - die Agentur für Arbeit (AfA) - den Antrag ab, weil nicht mehr der Kl. sondern der leistungsfähige Ehegatte A.E. zum Unterhalt der Tochter I.E. verpflichtet sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum vom 20.08.2001 bis 31.12.2004 ist nicht mehr streitig.

Der Kl. ist der Ansicht, dass er im verbleibenden Streitzeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juli 2005 kindergeldberechtigt sei. Der Ehegatte A.E. sei zum vollständigen Unterhalt seiner Tochter I.E. aufgrund niedrigen verfügbaren Einkommens nicht in der Lage. Da die Tochter ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfüge, habe er als Vater für die Tochter aufkommen müssen. Da das hälftige verfügbare Einkommen des Ehegatten A.E. den Grenzbetrag nicht übersteige, stehe dessen mangelnde Leistungsfähigkeit fest.

Nachdem der Kl. zunächst beantragt hatte,

Kindergeld für das gesamte Jahr festzusetzen,

beantragt er nun,

den Ablehnungsbescheid vom 13.09.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2005, soweit das Jahr 2005 betroffen ist, aufzuheben und die beklagte Agentur für Arbeit zu verpflichten, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für Januar bis Juli 2005 für das Kind IE festzusetzen.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Bezüge der Tochter I.E. des Kl. und das verfügbare Einkommen des Schwiegersohns A.E. des Kl. den Grenzbetrag i. H. v. 7.680 EUR übersteigen würden. Das Einkommen des A.E. sei um 1.980 EUR zu erhöhen. Die Unterhaltsbelastung der Ehegatten I.E. und A.E. für ihre Tochter S.E. habe nur 1.980 EUR im Jahr 2005 betragen. Da die Tochter I.E. des Kl. im Jahr 2005 keine Einkünfte erzielt habe, sei sie nicht mit dem Unterhalt für ihre Tochter S.E. belastet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Kindergeldakte verwiesen.

Der Senat hat die Sache am 08.11.2007 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Bekl. hat zu Unrecht den Antrag des Kl. abgelehnt, Kindergeld für seine Tochter I.E. für den Streitzeitraum Januar 2005 bis einschließlich Juli 2005 festzusetzen.

Der Kindergeldanspruch für den Streitzeitraum beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Der Umstand, dass die Tochter verheiratet ist und ihr Ehegatte ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, steht nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 02.03.2000 - VI R 13/99 - Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 522) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG dahin auszulegen, dass der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraussetzt. Eine solche Unterhaltssituation besteht nach der Eheschließung grundsätzlich nicht mehr. Denn ab diesem Zeitpunkt ist dem Kind in erster Linie der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet (§ 1608 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der Heirat grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Anders liegt der Fall aber, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen.

Im Streitfall besteht eine den Kindergeldanspruch rechtfertigende nachrangige Unterhaltspflicht des Kl. gegenüber seiner Tochter I.E. Die Tochter und ihr Ehemann A.E. verfügen im Streitjahr nicht über ein ausreichendes, ihren und den Unterhalt ihres Kindes S.E. sicherndes Einkommen. Ihr verfügbares Einkommen übersteigt jeweils nicht den als steuerrechtliches Existenzminimum zu beurteilenden Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v. 7.680 EUR. Zwar ist für den Bekl. zu Recht entscheidend, ob das verfügbare Einkommen des Ehegatten A.E. den Jahresgrenzbetrag übersteigt. Aber nach Ansicht des Senats hat der Bekl. bei seiner Berechnung des verfügbaren Einkommens des A.E. zu Unrecht dessen Belastung durch den Unterhalt für seine Tochter S.E. nur zur Hälfte i. H. v. 1.980 EUR berücksichtigt und nicht in voller Höhe von 3.960 EUR. Anderenfalls würde der Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Kind S.E. von beiden Elternteilen I.E. und A.E. Unterhalt zuteil wird. Hierbei werden nicht nur Barleistungen, sondern auch Betreuungsleistungen persönlicher Art erbracht, die typisierend zu berücksichtigen sind.

Nach Ansicht des Senats berechnet sich das steuerrechtliche Existenzminimum des Kindes S.E. der zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten I.E. und A.E. wie folgt:

EUR

Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG) 3.648,--

Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG) 2.160,--

./. Kindergeld ./. 1.848,--

3.960,--

Da die Hälfte der Differenz zwischen dem so errechneten Einkommen des A.E. i. H. v. 13.812,04 EUR und dem Einkommen der I.E. i. H. v. 0,-- EUR, d. h. ein Betrag i. H. v. 6.906,02 EUR, als Unterhaltsleistung des A.E. an seine Ehefrau I.E. zu beurteilen ist, übersteigt das verfügbare Einkommen der Ehegatten I.E. und A.E. jeweils nicht den Jahresgrenzbetrag i. H. v. 7.680 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Ende der Entscheidung

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