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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 13.07.1999
Aktenzeichen: 13 K 893/99 Kfz
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG


Vorschriften:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 1
KraftStG § 3b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

13 K 893/99 Kfz

Kraftfahrzeugsteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 13.07.1999, an der teilgenommen haben:

1. Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzender xxx

2. Richter am Finanzgericht xxx

3. Richter am Finanzgericht xxx

4. Ehrenamtliche Richterin xxx

5. Ehrenamtlicher Richter xxx

nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 71 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer der Steuerbefreiung gemäß § 3 b Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nach vorübergehender Stillegung des Fahrzeugs.

Auf die Klägerin wurde - nach vorübergehender Stillegung vom 27.11.1997 bis 04.06.1998 - am 05.06.1998 der Personenkraftwagen (Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Fremdzündungsmotor, 1.598 cm³ Hubraum, Erstzulassung 26.05.1997, Schadstoffschlüssel 26, sog. Euro 2-Pkw) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Am 06.07.1998 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 05.06.1998 auf jährlich 192 DM fest.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug am 09.07.1998 bei der Zulassungsstelle ab dem Tag der Erstzulassung auf den Schadstoffschlüssel 30 (sog. Euro 3-Pkw) umschlüsseln. Mit Bescheid vom 03.08.1998 befreite der Beklagte das Halten des Fahrzeugs für die Zeit vom 01.07.1997 bis 22.01.1999 von der Kraftfahrzeugsteuer und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ab 23.01.1999 auf jährlich 160 DM fest.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, ihr stehe die Steuerbefreiung für ein Jahr und 206 Tage ab dem Tag der Umschlüsselung zu. Außerdem sei im Bescheid die Zeit der vorübergehenden Stillegung nicht berücksichtigt. Da der Freibetrag nicht ausgezahlt werde, sondern mit der zu entrichtenden Steuer verrechnet werde, unterbreche eine Stillegung die Steuerbefreiung. Wegen der Umschlüsselung sei ihr Fahrzeug für die Zeit vom 05.06.1998 bis 08.07.1998 als Euro 2-Pkw und ab dem 09.07.1998 als Euro 3-Pkw zu besteuern.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.01.1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Zeitraum der Steuerbefreiung beginne nach § 3 b Abs. 1 KraftStG am 01.07.1997. Bei der Berechnung des Freibetrags von 250 DM sei die Dauer einer vorübergehenden Stillegung zu berücksichtigen. Die Dauer der Steuerbefreiung werde taggenau berechnet. Eine vorübergehende Stillegung verlängere die Dauer der Steuerbefreiung nicht.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor Gericht. Sie wiederholt und vertieft ihren außergerichtlichen Vortrag.

Sie beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 03.08.1998 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.1999 den Beklagten zu verpflichten, das Fahrzeug für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.07.1999 von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien und die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 31.07.1999 auf jährlich 160 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt, § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Nach § 3 b Abs. 1 KraftStG, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Zerlegungsrechts und zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts vom 06.08.1998 (ZerlKraftStÄndG, BGBl. I 1998, 1998, 2002) ist das Halten von Personenwagen nach dem Tag der erstmaligen Zulassung, frühestens ab 01.07.1997 von der Steuer befreit, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und bestimmte, in § 3 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG genannte Emissionsgrenzwerte einhalten (Euro 3-Pkw). Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Personenkraftwagen vor dem 01.01.2001 erstmals zum Verkehr zugelassen wird. Die Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis vor dem 01.01.2006 auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 DM erreicht hat. Die Dauer einer vorübergehenden Stillegung wird bei der Berechnung dieser Beträge berücksichtigt (§ 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KraftStG).

Die vom Beklagten ausgesprochene Steuerbefreiung entspricht dem Gesetz.

Die Befreiung nach § 3 b Abs. 1 KraftStG beginnt zutreffend mit dem 01.07.1997. Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des Art. 3 Nr. 3 ZerlKraftStÄndG unmittelbar aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (vgl. Senatsurteile vom 09.09.1998 13 K 1801/98 Kfz, EFG 1998, 1696; vom 16.02.1999 13 K 2248/98 Kfz, nicht veröffentlicht). Das Fahrzeug ist nämlich vor dem 01.07.1997 erstmals zugelassen worden. Auf das Datum der Umschlüsselung auf den Schadstoffschlüssel 30 kommt es nicht an.

Die Dauer der Steuerbefreiung gibt die Klägerin zutreffend mit 571 Tagen an. Dies entspricht der vom Beklagten ausgesprochenen Dauer für die Zeit vom 01.07.1997 bis 22.01.1999. Der Beginn der Steuerpflicht wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um die Zeit der Stillegung hinausgeschoben. Dies folgt aus § 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KraftStG.

Der Klägerin ist zuzugeben, daß dessen Wortlaut auf den ersten Blick auslegungsfähig ist. Es wird nicht explizit normiert, in welcher Weise die Dauer der vorübergehenden Stillegung berücksichtigt werden soll: durch Verlängerung der Steuerbefreiung - so die Klägerin - oder durch Anrechnung auf die Dauer der Steuerbefreiung - so der Beklagte -. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auslegung an (gl.A. ohne Begründung Recktenwald, UVR 1997, 185, 187 a.E.). Hierfür sprechen insbesondere der gesetzgeberische Wille und das mit der Norm verfolgte Ziel. Wortlaut und Systematik lassen diese Auslegung zu.

Der Senat versteht die Formulierung des Gesetzes dahin, daß die Tage der vorübergehenden Stillegung bei der Ermittlung der Dauer der Steuerbefreiung mitgezählt werden. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine negative Formulierung zum gänzlichen Ausschluß der Stillegungszeiten aus der Berechnung gewählt. Dies stimmt mit dem Willen des Gesetzgebers überein. Denn aus der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 vom 18.4.1997 (BGBl. I 1997, 805; - KraftStÄndG 1997 -), auf die § 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KraftStG zurückgeht, ergibt sich eindeutig, daß eine Verlängerung der Steuerbefreiung um die Dauer der vorübergehenden Stillegung nicht gewollt war (BT-Drs. 13/5360 v. 26.07.1996 S. 2 zu Ziff. 3). Dies entspricht auch dem Normzweck. Die Steuerbefreiung soll einen steuerlichen Anreiz zum schnellen Umstieg auf schadstoffarme Fahrzeuge bieten (BT-Drs. 13/5360 S. 3 zu Ziff. 5; BT-Drs. 13/6112 vom 14.11.1996 S. 22 Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 2). Zur praktischen Umsetzung der Emissionsverringerung ist erforderlich, daß die steuerlich geförderten emissionsschwachen Pkw auch tatsächlich am Straßenverkehr teilnehmen. Die vorübergehende Stillegung eines förderungswürdigen Fahrzeugs widerspricht dieser Intention. Daher erscheint es auch systematisch richtig, daß die generelle Steuerersparnis von bis zu 250 DM in § 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 KraftStG im Fall einer vorübergehenden Stillegung durch § 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KraftStG gemindert wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, [...].

Die Revision wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des § 3 b Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KraftStG ist zur Rechtsfortbildung geboten.

Der Streitwert wird auf 71 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei wurde die auf die Tage der von der Klägerin begehrten verlängerten Frist der Steuerbefreiung entfallende Kraftfahrzeugsteuer zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

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