Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 14 K 5119/06 Kg
Rechtsgebiete: EStG, SGB III, AO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 63 Abs. 1 S. 2
SGB III § 118 ff.
AO § 173 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

14 K 5119/06 Kg

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Anspruch auf Kindergeld für die Tochter der Klägerin für den Zeitraum November 2005 bis Februar 2006 (Streitzeitraum) besteht.

Die Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie bezog zunächst - unter anderem - für ihre am 19. Juni 1985 geborene Tochter J************ Kindergeld. J***** ist seit dem 17. August 2003 verheiratet und Mutter eines am 9. August 2005 geborenen Sohnes. In der Zeit vom 28. Juni 2005 bis zum 4. Oktober 2005 bestand ein Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz erwerbstätiger Mütter (MutterschutzG).

J***** beendete im Jahr 2002 ihre Schulausbildung. Im Anschluss an eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchte sie bis zum 31. Juli 2004 die Fachhochschule für Sozialpädagogik. Ab dem 24. August 2004 war sie als Arbeitsuchende, in der Zeit vom 26. Januar 2005 bis zum 28. Juni 2005 war sie arbeitslos gemeldet. Ab dem 9. März 2006 war J***** wieder als Arbeitsuchende, ab dem 14. März 2006 erneut arbeitslos gemeldet.

J***** beantragte am 28. Januar 2005 bei der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender (ARGE) in C****** Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Am 29. März 2005 schloss sie mit der ARGE C****** eine Eingliederungsvereinbarung, die bis zum 30. September 2005 befristet war und nicht verlängert wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 29. März 2005 (Blatt 97 ff. der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen. Am 8. Juli 2005, 3. Januar 2006, 27. Februar 2006 und 18. August 2006 stellte J***** Anträge auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes II.

Die Klägerin beantragte am 12. Mai 2004 und 31. August 2004 die Festsetzung von Kindergeld für J*****. Mit Bescheid vom 22. September 2004 setzte die Beklagte ab August 2004 Kindergeld für J***** fest.

Am 23. Januar 2006 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für J*****. J***** selbst begehrte mit Schreiben vom 30. Januar 2006 die Abzweigung des Kindergeldes. Die Beklagte lehnte den Abzweigungsantrag am 28. Februar 2006 ab. Hiergegen wandte sich J***** mit ihrem Einspruch vom 6. März 2006. Am 9. März 2006 beantragte sie erneut die Abzweigung des Kindergeldes. Die Klägerin stellte am 12. März 2006 wiederum einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für J*****.

Hierauf setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2006 Kindergeld für J***** ab März 2006 fest. Zugleich gab sie - unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2006 - dem Abzweigungsantrag J*****s ab März 2006 statt.

Außerdem hob die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 2006 die Festsetzung des Kindergeldes für J***** für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das für den Zeitraum September 2005 bis Januar 2006 gezahlte Kindergeld gem. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Hiergegen richtet sich der Einspruch der Klägerin vom 5. April 2006, der ohne Erfolg blieb (Einspruchsentscheidung vom 20. November 2006). Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass J***** sich zuletzt am 6. Mai 2005 bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Das Arbeitsgesuch sei erst am 9. März 2006 erneuert worden. Bei der Berufsberatung habe J***** sich am 13. Juni 2006 zur Beratung angemeldet. Dort sei sie jedoch zunächst nicht als Bewerberin für eine berufliche Ausbildung geführt worden. Dies sei erst seit dem 7. Dezember 2006 der Fall.

Die hiergegen gerichtete Klage vom 1. Dezember 2006 begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass J***** während des gesamten Streitzeitraumes Arbeitslosengeld II bezogen habe. Zum Nachweis legte sie die Bewilligungsbescheide vom 2. August 2005 (Zeitraum 1. August 2005 bis 31. Januar 2006) und 4. Januar 2006 (Zeitraum 1. Februar 2006 bis 31. März 2006) vor.

Die Klägerin ist der Meinung: Aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II ergebe sich, dass J***** bei der ARGE C****** als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sei. Die ARGE C****** bestehe aus der Stadt C****** und der Beklagten. Aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II ergebe sich im Umkehrschluss, dass letztlich die Beklagte an J***** geleistet habe. Das Grundkonzept der sog. Hartz-IV-Gesetzgebung in Gestalt des SGB II sei, dass Leistungen aus einer Hand erfolgten. Nur eine Behörde solle den Arbeitslosen betreuen. Dies geschehe jedoch nur dann, wenn sich der Betroffene bei dieser Behörde als Arbeitsuchender melde. J***** sei mithin nicht nur bei der ARGE C******, sondern auch bei der Beklagten als Arbeitsuchende gemeldet gewesen.

Zwar sei gem. § 8 SGB II für Erwerbsfähige keine Arbeitslosmeldung erforderlich. Jedoch folge aus § 4 Abs. 1 SGB II, dass J***** Leistungen lediglich als Arbeitsuchende erhalten haben könne. Aus dem Umstand, dass sie Leistungen der Grundsicherung bezogen habe folge demnach, dass J***** arbeitsuchend gewesen sei. § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG und § 4 Abs. 1 SGB II gingen vom gleichen Begriff des Arbeitsuchenden aus. Außerdem trage § 19 SGB II die Überschrift "Arbeitslosengeld", was gleichfalls belege, dass J***** arbeitslos gewesen sei.

J***** sei gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II zudem verpflichtet gewesen, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 hat die Beklagte den streitigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 22. März 2006 geändert und der Klage wegen des bestehenden Beschäftigungsverbotes nach dem MutterschutzG für die Monate September und Oktober 2005 abgeholfen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 22. März 2006, die Einspruchentscheidung vom 22. November 2006 und den geänderten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Februar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass keiner der gesetzlichen Berücksichtigungstatbestände vorliege. Das Arbeitslosengeld II sei keine beitragsfinanzierte Leistung der Arbeitslosenversicherung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Sozialleistung. Es werde nur an erwerbsfähige Personen gezahlt. Für nicht erwerbsfähige Personen sei das Sozialgeld geschaffen worden. Da es sich beim Arbeitslosengeld II um eine Sozialleistung handele, sei eine Meldung als Arbeitsuchender keine Anspruchsvoraussetzung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte hat die Festsetzung des Kindergeldes für den Streitzeitraum zu Recht aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert. Im Streitzeitraum lag keiner der in §§ 32 Abs. 4, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Berücksichtigungstatbestände vor, insbesondere die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG waren nicht erfüllt.

Gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

J***** war im Streitzeitraum zwar ohne Beschäftigung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, jedoch war sie nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet.

Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob Meldungen J*****s bei der ARGE C****** der Beklagten zuzurechnen bzw. Meldungen bei der Beklagten gleichzustellen sind. Denn J***** hat sich auch bei der ARGE C****** nicht arbeitsuchend gemeldet. Vielmehr hat sie dort einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Dieser Antrag ist jedoch weder eine Meldung als Arbeitsuchende im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG noch steht er einer solchen Meldung gleich. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Streitfall geltenden Fassung verlangt - neben der Beschäftigungslosigkeit - ausdrücklich die Meldung als Arbeitsuchende. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen (§ 15 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III).

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wurde durch Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 neu gefasst. Seither verlangt das Gesetz nicht mehr, dass das Kind arbeitslos im Sinne des SGB III ist. Es nimmt mithin nicht mehr ausdrücklich auf das SGB III und damit auf die Regelung des § 19 Abs. 1 SGB III Bezug, wonach ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, wenn er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sondern sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass sich Kinder ohne Beschäftigung nicht ausschließlich wegen des Anspruchs auf Kindergeld arbeitslos melden müssen (BT-Drs. 15/26; 15/91, 19). Eine Abkehr vom Grundkonzept der Gewährung von Kindergeld für beschäftigungslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr ist damit nach Ansicht des Senates jedoch nicht verbunden. Der Gesetzgeber hat weder auf die Merkmale der Eigenbemühungen noch der Verfügbarkeit des Kindes verzichtet. Er hat lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung festgeschrieben, dass der Nachweis der Eigenbemühungen und der Verfügbarkeit des Kindes durch die Meldung als Arbeitsuchender erfolgen kann. Für die Berücksichtigung des Kindes im Rahmen der Gewährung von Kindergeld war und ist entscheidend, dass das beschäftigungslose Kind bemüht ist, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Das Kind muss also arbeitswillig und arbeitsbereit sein.

Hat sich das Kind arbeitsuchend gemeldet, unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff SGB III vorliegen (vgl. Loschelder in Schmidt EStG, 26. Aufl. 2007, § 32 Rz 25; Heuermann in Blümich EStG § 32 Rz 67, aA zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. BFH Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 56/00, BStBl II 2004, 104), d.h. dass das Kind arbeitswillig und arbeitsbereit ist.

Dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entsprechend wird - über den Wortlaut hinaus - ein beschäftigungsloses Kind auch dann berücksichtigt, wenn es sich arbeitslos gemeldet hat (§§ 118, 122 SGB III) oder den Bezug von Arbeitslosengeld I nachweist (vgl. Heuermann in Blümich EStG § 32 Rz 67, vgl. auch DA 63.3.1. der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand August 2004 - DA-FamEStG). Auch in diesen Fällen kann typisierend vermutet werden, dass das Kind arbeitswillig und arbeitsbereit ist.

Für den Fall, dass das Kind die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, trifft dies hingegen nicht zu. Eine erweiternde Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG über seinen Wortlaut hinaus ist nach Auffassung des Senates weder geboten noch sachgerecht.

Während die Meldung als Arbeitsuchende oder Arbeitslose als Ausdruck der Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft des Kindes anzusehen ist, lässt ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II einen solchen Schluss nicht zu. Ein entsprechender Antrag zielt zunächst auf den Erhalt von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Er ist weder Ausdruck der Bemühungen des Kindes, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, noch Anhalt dafür, dass das Kind für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht.

Der im Rahmen des SGB II geltende Grundsatz des Förderns und Forderns steht dem nicht entgegen.

Gem. § 1 SGB II dient die Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Die Grundsicherung soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Außerdem muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 Abs. 1 SGB II) und seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs. 2 SGB II). Gem. § 3 Abs. 2 SGB II hat die Behörde erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln (§ 3 Abs. 2 SGB II).

Die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers sind jedoch ebenso wenig wie die Vermittlungspflichten der Behörde geeignet, eine Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit des Kindes typisierend zu unterstellen. Dies gilt nach Auffassung des Senates ungeachtet der Tatsache, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Antragstellers durch Leistungskürzungen sanktioniert werden kann (§ 31 SGB II).

Mit ihrem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II hat J***** hiernach nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie arbeitsbereit und arbeitswillig war.

Aber auch der ungekürzte Bezug von Arbeitslosengeld II lässt keinen Schluss darauf zu, dass J***** im Streitzeitraum arbeitsbereit und arbeitswillig war.

Die Gewährung von Arbeitslosengeld II setzt weder voraus, dass eine Meldung als Arbeitsuchende bzw. eine Arbeitslosmeldung erfolgt ist, noch, dass der Betroffene arbeitswillig und arbeitsbereit ist. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten auch dann Arbeitslosengeld II, wenn ihnen eine Arbeitsaufnahme unzumutbar ist (§ 10 SGB II). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). So erhält z.B. die Mutter eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, grundsätzlich ungekürzte Leistungen nach dem SGB II, da ihr eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist.

Im Streitfall war J***** nach der Geburt ihres Sohnes im August 2005 eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar. Sie erhielt mithin ungekürztes Arbeitslosengeld II, obwohl sie nicht verpflichtet war, sich um die Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit zu bemühen.

Die im März 2005 geschlossene Eingliederungsvereinbarung steht dem nicht entgegen. Auch wenn J***** darin unter anderem zugesagt hatte, sich innerhalb eines Monates bei mindestens 10 Firmen zu bewerben, sich auch in sonstiger Weise um eine Arbeit zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen, ist die Vereinbarung nicht geeignet, auf die Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft J*****s im Streitzeitraum zu schließen. Dies folgt bereits daraus, dass die Vereinbarung bis zum 30. September 2005 befristet war und nicht verlängert worden ist. Aus den Akten der ARGE C****** ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass J***** ihrer Verpflichtung tatsächlich nachgekommen ist. Vielmehr wurde die Erfüllung jener Verpflichtung weder durch die ARGE C****** überprüft noch durch J***** nachgewiesen.

Auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auf den Fall, dass das Kind (ungekürztes) Arbeitslosengeld II bezieht, scheidet aus. Es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Eine solche Lücke liegt vor, wenn eine Regelung, gemessen an ihrem Zweck, unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Davon zu unterscheiden ist ein sog. rechtspolitischer Fehler, der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber - gemessen an dem mit ihr verfolgten Zweck - nicht als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 33/01, BFHE 201, 379, BStBl II 2003, 322 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es bereits an einer entsprechenden Gesetzeslücke in § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Der Senat kann eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes nicht erkennen.

Die Beklagte war berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes gem. § 173 Abs. 1 AO aufzuheben. Sie hat erst nachträglich - d.h. nach der Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 22. September 2004 - im Februar 2006 erfahren, dass J***** im Streitzeitraum nicht mehr arbeitsuchend bzw. arbeitslos gemeldet war. Noch in dem am 24. Januar 2006 bei der Beklagten eingegangenen Antrag hatte die Klägerin angegeben, J***** sei seit dem 1. Januar 2005 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet.

Auch die Rückforderung des für den Streitzeitraum geleisteten Kindergeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Ist eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (hier die Beklagte), einen Anspruch gegen den Leistungsempfänger (hier die Klägerin) auf Erstattung. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Wie dargelegt, ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes für den Streitzeitraum später weggefallen, so dass die Leistung an die Klägerin rechtsgrundlos erfolgt ist.

Die Beiladung J*****s zum Klageverfahren war nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 5 AO liegen nicht vor.

Gem. § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO kann in einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, ein Dritter, der ebenfalls das Kindergeld beansprucht, auf Antrag der Beklagten zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung beigeladen werden (z.B. BFH Beschluss vom 16. April 2002 VIII B 171/01, BStBl II 2002, 578 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es fehlt bereits an einem Antrag der Beklagten, J***** zum Verfahren beizuladen. Außerdem wäre die Beklagte nicht - je nach Ausgang des Verfahrens - gehalten, zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung eine Kindergeldfestsetzung oder Abzweigungsentscheidung gegenüber J***** aufzuheben. Eine widerstreitende Entscheidung zur Kindergeldfestsetzung droht mithin nicht.

Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 FGO liegen nicht vor.

Gem. § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an einem streitigen Rechtsverhältnis derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - dann der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (z.B. BFH Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 49/98, BStBl II 2001, 246, BFH Beschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98, BFHE 195, 50, BStBl II 2001, 729 jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf J***** nicht gegeben. Zwar besteht zwischen der Festsetzung bzw. der Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld einerseits und der Abzweigung von Kindergeld - auch im Streitfall - ein sachlogischer Zusammenhang. Eine notwendige und unmittelbare Gestaltung der Rechte J*****s ist mit der Entscheidung über die Kindergeldfestsetzung im Streitfall hingegen mangels tatsächlich im Streitzeitraum erfolgter Abzweigung nicht verbunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2, § 135 Abs. 1 FGO. Soweit die Beklagte dem Klagebegehren mit Bescheid vom 7. Februar 2007 entsprochen hat, waren ihr die Kosten gem. § § 138 Abs. 2 FGO aufzuerlegen. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten gem. § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, welche Fälle dem des bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldeten Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gleichgestellt sind, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.



Ende der Entscheidung

Zurück