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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 08.01.1998
Aktenzeichen: 14 K 5268/96 F
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32c Abs 4
EStG § 32c Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 8. Januar 1998, an der teilgenommen haben:

aufgrund mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Der Feststellungsbescheid 1994 vom 03.09.1996 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Tarifbegünstigung gemäß § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG und gewerbesteuerlich Organträger der N. GmbH (Organgesellschaft). Ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften besteht mangels Ergebnisabführungsvertrages nicht.

Im Rahmen der Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum 1994 erklärte die Klin. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.934.393 DM. Hierin enthalten sind Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft in Höhe von 3.531.250 DM. Der Beklagte (Bekl.) gewährte für die Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft die Tarifbegrenzung gemäß § 32 c EStG nicht. In Fällen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft werde der Gewerbeertrag für den Organträger und die Organgesellschaft jeweils getrennt ermittelt. Dabei werde der von der Organgesellschaft an den Organträger ausgeschüttete Gewinn, der als Dividendenertrag im Gewinn des Organträgers enthalten sei, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organträgers nach § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) gekürzt. Dies führe dazu, daß die von der Organgesellschaft ausgeschütteten Dividenden beim Organträger nicht der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterlägen.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, mit der die Klin. die Gewährung der Tarifbegrenzung gemäß § 32 c EStG für die Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft in Höhe von 3.531.250 DM begehrt. Die Klin. weist darauf hin, daß in den Fällen der gewerbesteuerlichen Organschaft eine Doppelerfassung des Gewinns der Organgesellschaft auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG beseitigt werde. Die Gewinnausschüttungen würden durch einen Abzug bei der Organträgerin neutralisiert. § 9 Nr. 2 a GewStG sei hingegen nicht einschlägig. Aufgrund der klaren abschließenden Aufzählung des § 32 c EStG seien jedoch aus dem Gewinn der Klin. nur die Beträge auszuscheiden, die nach § 9 Nr. 2 a GewStG gekürzt würden. Dies sei betreffend die Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft aber gerade nicht der Fall.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheids 1994 vom 03.09.1996 die Gewinnausschüttungen der N. GmbH in Höhe von 3.531.250 DM als tarifbegünstigt gemäß § 32 c EStG festzustellen.

Fernerhin beantragt die Klin.,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl. beantragt.,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft die Tarifbegrenzung des § 32 c EStG für die Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft keine Anwendung finde.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Bekl. hat zu Unrecht die Gewinnausschüttungen der GmbH an die Klin. als nicht tarifbegünstigte gewerbliche Einkünfte festgestellt.

Gemäß § 32 c Abs. 1, 4 EStG ist von der tariflichen Einkommensteuer (ESt) ein Entlastungsbetrag abzuziehen, soweit in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 100.278 DM beträgt. Gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift sind gewerbliche Einkünfte im Sinne des Gesetzes Gewinne oder Gewinnanteile, die nach § 7 oder § 8 Nr. 4 des GewStG der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegen, dabei sind jedoch u. a. ausgenommen Gewinne und Gewinnanteile, die nach § 9 Nr. 2 a des GewStG zu kürzen sind.

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bilden die eingegliederten Kapitalgesellschaften (die Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (der Organträger) kein einheitliches Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Die Organschaft führt jedoch dazu, daß die persönliche GewSt-Pflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche GewSt-Meßbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen. Um den für die Festsetzung des GewSt-Meßbetrags nach dem Gewerbeertrag maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zusammenzurechnen und die Summe um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder nachfolgend durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 02.02.1994 - I R 10/93 -, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1994, 768, 769 l.Sp.); BFH, Urteil vom 25.07.1995 - VIII R 54/93 -, BStBl. II 1995, 794, 796.

Bei den Ausschüttungen der GmbH an die Klin. handelt es sich um Gewinne, die nach § 7 des GewStG der GewSt unterliegen, wie § 32 c EStG voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Bekl. sind diese Gewinne nicht von der Tarifbegünstigung ausgenommen.

Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen wird nämlich eine gewerbesteuerliche Doppelerfassung der Ausschüttungen der GmbH bei der Klin. auf der Ebene des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG vermieden. Es handelt sich demgegenüber nicht um eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG. Nur für letztere ist jedoch entsprechend dem klaren Wortlaut des § 32 c EStG die Gewährung der Tarifbegrenzung ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), der Beschluß beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft die Tarifbegünstigung für die Ausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger gemäß § 32 c EStG zu gewähren ist, wurde - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden. Die Frage wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet, vgl. Wendt in Hermann/Heuer/Raupach, § 32 c EStG Anm. 39 mit Nachweisen zum Meinungsstand.

Ende der Entscheidung

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