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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 3 K 3151/04 Erb
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG § 14
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

3 K 3151/04 Erb

Tenor:

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2004 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 26.196,00 DM festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe:

Die Parteien streiten, in welchem Umfang die Klägerin Erbin nach ihrem verstorbenen Vater geworden ist.

Die Klägerin ist neben ihren zwei Geschwistern Erbin nach ihrem am 9.7.1998 verstorbenen Vater. Der Vater und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1990 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Danach setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und für den Fall des Todes des Letztversterbenden ihre drei Kinder zu Erben ein. Dabei weisen sie nach dem Letztversterbenden jedem Kind bestimmte Nachlassgegenstände zu. Die Klägerin sollte 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück P-Weg ... in Dortmund erhalten. Ein Wertausgleich unter den Kindern sollte nicht stattfinden. Zu den weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Kopie in den Steuerakten (Blatt 5 - 8) Bezug genommen.

Noch zu Lebzeiten der Mutter übertrug der Vater der Klägerin dieser durch notariellen Vertrag vom 16.6.1997 das Grundstück Dortmund, P-Weg ... unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behielt er sich das Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit vor. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages in der Schenkungsteuerakte (Steuer-Nr.: 350/9258/7007) hingewiesen. Durch Bescheid vom 5.2.1998 wurde die Schenkungsteuer für diesen Vorgang auf 222.015,00 DM festgesetzt, wobei wegen des Nießbrauchs ein Betrag von 100.230,00 DM gestundet wurde. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid in der oben genannten Schenkungsteuerakte Bezug genommen. Da der Nießbrauch zwischenzeitlich abgelöst wurde, beläuft sich die Steuerschuld nunmehr auf 198.460,00 DM.

Nach Einreichung der Erbschaftsteuererklärung in 1999 setzte der Beklagte durch Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2003 die Erbschaftsteuer fest. Dabei rechnete er ihr 1/3 des Nachlasses als Erwerb zu und berücksichtigte die Grundstücksübertragung aus 1997 als Vorerwerb. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid in den Steuerakten Bezug genommen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 9.1.2004. Den Einspruch wies der Beklagte zur Einspruchsentscheidung vom 10.5.2004, zugestellt am 12.5.2004, als unbegründet zurück.

Mit ihrer am 14.6.2004 (ein Montag) bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass es durch die vorgezogene, der Teilungsanordnung entsprechenden Übertragung des Grundstücks P-Weg ... an die Klägerin in der Sache zu einer Quotenverschiebung gekommen sei, die entsprechend bei der Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden müsse. Es sei so gewesen, dass die Eltern der Klägerin jedes ihrer Kinder zu 1/3 an ihrem Nachlass beteiligen wollten. Daran habe auch die im Vorgriff auf die Teilungsanordnung vorgenommen Grundstücksübertragung auf die Klägerin nichts ändern sollen. Deshalb sei für Zwecke der Erbschaftsteuerfestsetzung davon auszugehen, dass das Grundstück zum Nachlass gehöre und in der Folge zu 1/3 der Klägerin zuzurechnen sei. Zumindest habe sie durch die Grundstücksübertragung in 1997 im Wesentlichen das erhalten, was ihr nach dem Testament zugestanden habe. Deshalb seien ihr durch den Erbfall keine Vermögenswerte in dem vom Beklagten angenommen Umfang mehr zugekommen.

Nur vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Testament i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der F KG vom 3.12.1991 ergeben könne, dass der Gesellschaftsanteil gegebenenfalls nicht zum Nachlass gehöre.

Die Klägerin beantragt,

die Erbschaftsteuer nach einem Nachlass in Höhe von 308.387,00 DM festzusetzen und die aus der Vorschenkung gezahlte Schenkungsteuer in Höhe von 222.015,00 DM anzurechnen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Die Übertragung des Grundstücks P-Weg ... sei durch Schenkung unter Lebenden erfolgt. Das Grundstück habe deshalb beim Tod des Erblassers nicht mehr zum Nachlass gehört. Darüber hinaus habe eine Teilungsanordnung für die Besteuerung des Erbanfalls des einzelnen Miterben keine Auswirkung.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Verkehrswerte für das Grundstück "J " 660.000,00 DM und für den Anteil an der F KG 168.235,00 DM betragen. Auf die Mitteilung des Beklagten vom 07.06.2006 und des Klägervertreters vom 08.06.2006 in den Gerichtsakten wird hingewiesen.

Die Berichterstatterin hat den Fall am 11.5.2006 mit den Parteien erörtert. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird Bezug genommen.

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als der Beklagte ihr ein Drittel des Nachlasses nach ihrem verstorbenen Vater als Erwerb von Todes wegen zugerechnet und der Erbschaftsteuer unterworfen hat. Tatsächlich war die Klägerin am Nachlass nur in einem wesentlich geringeren Umfang beteiligt. Als Erwerb von Todes wegen sind lediglich 13.917,00 DM zu erfassen.

Zu diesem Ergebnis kommt der Senat aufgrund der Auslegung des Testaments der Eltern der Klägerin. Dort hatten die Eltern ihre Kinder zu Erben eingesetzt, jedoch keine ausdrückliche Quote bestimmt. Zwar sind die Eltern bei Abfassung des Testaments davon ausgegangen, jedes der Kinder in gleicher Weise bedacht zu haben. Allerdings haben sie ausdrücklich von einer Verpflichtung zum Wertausgleich abgesehen. Daraus ergibt sich, dass den Eltern der Klägerin bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst war, dass die Anteile der Kinder am Nachlass durchaus unterschiedlich ausfallen konnten. Diesen Umstand haben sie in ihren Willen aufgenommen. Außerdem ist die Übertragung des Grundstücks an die Klägerin 1997 ausdrücklich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und in Übereinstimmung mit den testamentarischen Anordnungen erfolgt. Die Klägerin hatte damit im Wesentlichen das erhalten, was ihr nach dem Testament zukommen sollte. Ein Wille der Eltern dahingehend, dass die Klägerin im Erbfall dann noch an den Gegenständen partizipieren sollte, die den anderen Geschwistern zugewiesen waren, kann aufgrund der gesamten Umstände des Falles nicht angenommen werden.

Die Klägerin war danach nur noch insoweit am Nachlass beteiligt, als dieser auf die Bargeldbestände und Steuererstattungsansprüche (insgesamt 66.982,00 DM) sowie die nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des gesamten Nachlasses darauf entfallenden Schulden (insgesamt 74.554,00 DM) entfiel. Nachdem zwischen den Parteien Einigkeit besteht, dass die Verkehrswerte für das Grundstück "J " mit 660.000,00 DM und für den Anteil an der F KG mit 168.235,00 DM anzusetzen sind, entfällt von den o.g. Gesamtschulden auf die Bargeldbestände und Steuererstattungsansprüche ein Betrag von 5.591,00 DM. Der Erbanteil der Klägerin beträgt danach 1/3 x (66.982,00 DM - 5.591,00 DM) = 20.464,00 DM. Das entspricht einer Erbquote für die Klin. i. H. v. 2,5 %. Der Nachlass zu Steuerwerten beläuft sich auf 556.663,00 DM (vergl. ErSt-Bescheid vom 16.12.2003). Bei einer Erbquote i. H. v. 2,5 % beträgt der Anteil der Klin. danach 13.917,00 DM. Dieser Betrag unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.

Gemäß § 14 Erbschaftsteuergesetz war die Grundstücksübertragung P-Weg ... mit 1.568.500,00 DM bei der Erbschaftsteuerfestsetzung als Vorschenkung zu berücksichtigen. Die demgegenüber von der Klägerin begehrte Steuerfestsetzung in der Form, dass das Grundstück P-Weg ... als zum Nachlass gehörig betrachtet wird, findet im Gesetz keine Grundlage. Denn mit der Übertragung auf die Klägerin in 1997 war das Grundstück aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden und konnte damit nicht mehr in den Nachlass fallen. Von dieser für das Erbschaftsteuerrecht maßgeblichen Zivilrechtslage ist der Beklagte bei der Steuerfestsetzung zutreffend ausgegangen.

Nach Abzug des Freibetrages von 400.000,00 DM gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 1.182.400,00 DM und bei einem Steuersatz von 19 % gem. § 19 Abs. 1 ErbStG eine Steuer in Höhe von 224.656,00 DM. Darauf anzurechnen ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die für die Vorschenkung zu erhebende Steuer in Höhe von 198.460,00 DM, so dass die festgesetzte Erbschaftsteuer 26.196,00 DM beträgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Angesichts des von der Klägerin mit der Klage begehrten Erstattungsbetrages ist der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben noch eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfortbildung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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