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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 3601/04 U
Rechtsgebiete: RL 77/388/EWG, UStG


Vorschriften:

RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8
UStG § 1 Abs. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

5 K 3601/04 U

Tenor:

Die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer 1996 und Zinsen zur Umsatz-steuer 1996 vom 12.10.2000, geändert durch Bescheide vom 24.7.2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.6.2004 werden dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1996 auf - 3.426,78 EUR und die Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 auf 460,67 EUR festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Klägerin (Klin.) betrieb bis zum 30. Juni 1996 in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal in N, A-Straße 5, ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Bei dem Ladenlokal, das sie umsatzsteuerfrei erworben hatte, handelte es sich um Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Laut Rechnung vom 29. August 1996 veräußerte die Klin. zum 30. Juni 1996 folgende Gegenstände zu den angegebenen Preisen an die Sport T GmbH:

 Warenübernahme lt. Übergabeinventur:400.000,00 DM
Ladeneinrichtung55.000,00 DM
 455.000,00 DM

In der Rechnung wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Das Ladenlokal vermietete die Klin. an die Sport T GmbH. Über das Mietverhältnis existieren zwei Mietverträge. Laut Mietvertrag vom 31. Mai 1996 soll das Mietverhältnis am 1. Juni 1996 beginnen. Regelungen über eine Kündigungsfrist enthält dieser Vertrag nicht. Der Mietvertrag vom 27. Juli 1996 enthält die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis am 1. August 1996 beginnen und auf unbestimmte Zeit laufen soll. Es soll von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden können (§ 2 des Vertrages).

Das Sportgeschäft wurde von der Sport T GmbH fortgeführt. Zum 31. Mai 1998 gab die Sport T GmbH das Geschäft auf. Die Klin. veräußerte das Ladenlokal durch notariellen Vertrag vom 27. Juli 1999 an ihren Sohn, Herrn VT.

Die Klin. gab die Erlöse aus der Veräußerung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr an. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG nicht vorgelegen hätten, weil das Grundstück als wesentliche Geschäftsgrundlage nicht mitveräußert worden sei. Er behandelte die Zahlung in Höhe von 455.000,- DM als Nettoentgelt und berechnete die darauf entfallende Umsatzsteuer mit 68.250,- DM (Tz. 9 des Betriebsprüfungsberichts vom 10. August 2000).

Der Beklagte (Bekl.) setzte mit Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2000 die Umsatzsteuer auf 61.547,- DM und Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) auf 11.131,- DM fest.

Die Klin. legte sowohl gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung als auch gegen die Zinsfestsetzung Einsprüche ein. Sie begründete ihre Einsprüche damit, dass die Vermietung des Ladenlokals einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegenstehe. Die Zinsfestsetzung sei nicht gerechtfertigt, weil es an einer Steuerersparnis fehle.

Durch Änderungsbescheid vom 24. Juli 2001 minderte der Bekl. die Umsatzsteuerfestsetzung auf 52.645,- DM und die Zinsfestsetzung auf 9.796,- DM, da er nunmehr die Gegenleistung in Höhe von 455.000,- DM als Bruttoentgelt ansah. Die auf die Veräußerung der Waren und der Einrichtung entfallende Umsatzsteuer betrug demnach nur noch 59.347,- DM.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2004 wies der Bekl. die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG zwar auch dann vorlägen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind. Dies setze nach den Urteilen des BFH vom 4. Juli 2002 (V R 10/01, BFH/NV 2002, 1684) und vom 28. November 2002 (V R 3/01, BFH/NV 2003, 436) jedoch voraus, dass sie dem Übernehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens gewährleistet ist. Im Streitfall läge keine dauerhafte Nutzungsüberlassung vor, da der Mietvertrag eine vierteljährliche Kündigungsfrist vorsehe. Tatsächlich habe das Mietverhältnis auch nicht über einen langen Zeitraum bestanden.

Am 7. Juli 2004 hat die Klin. Klage erhoben.

Sie ist der Ansicht, der Mietvertrag sei langfristig abgeschlossen worden, da die Vereinbarung über die Laufzeit im Mietvertrag faktisch zu einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr geführt habe. Außerdem lasse sich aus der Übernahme der Ladeneinrichtung, die speziell auf das Ladenlokal zugeschnitten gewesen sei, schließen, dass eine langfristige Fortführung des Unternehmens geplant gewesen sei. Ansonsten hätte die Erwerberin nicht einen Preis in Höhe von 55.000,- DM allein für die Ladeneinrichtung gezahlt. Dass der Mietvertrag tatsächlich nicht lange bestanden habe, könne keine Rolle spielen, da konjunkturelle Entwicklungen zu der Aufgabe des Sportgeschäfts durch die Sport T GmbH geführt hätten.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

die Bescheide über Umsatzsteuer 1996 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 vom 12. Oktober 2000, geändert durch Bescheide vom 24. Juli 2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2004 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer 1996 auf -6.702,- DM (-3.426,78 EUR) und die Zinsen zur Umsatzsteuer 1996 auf 901,- DM (460,67 EUR) festgesetzt werden.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Klin. in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO), soweit Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer auf die Erlöse aus der Veräußerung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung festgesetzt worden sind. Die Übertragungen des Warenbestands und der Ladeneinrichtung stellen nicht steuerbare Umsätze dar, denn sie erfolgten im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG.

Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird, ist nicht nach nationalen ertragsteuerlichen Kriterien, sondern ausschließlich unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl. II 2004, 802; BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl. II 2004, 665).

Gemäß Art. 5 Abs. 8 Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen ggf. die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Wenn nationale Maßnahmen eine Richtlinie umsetzen, erschöpft sich deren Wirkung nicht darin. Die Mitgliedstaaten - und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-168/95, Arcaro, Slg. 1996 I-04705 Rn. 41) - müssen auch nach Erlass dieser Maßnahmen weiterhin die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich gewährleisten (z.B. EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 Rs. C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002 I-06325, Rn. 27; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl. II 2004, 802; BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl. II 2004, 662; vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl. II 2004, 665).

Die Richtlinie enthält keine Definition des Begriffs "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt". Im Hinblick auf den Zweck von Art. 5 Abs. 8 Richtlinie 77/388/EWG, Übertragungen von Unternehmen und Unternehmensteilen zu erleichtern, erfasst diese Bestimmung die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Die bloße Übertragung von Gegenständen, wie der Verkauf eines Warenbestands, ist nicht eingeschlossen (EuGH-Urteil vom 27. November 2003 Rs. C-497/01, Zita Modes Sàrl, Slg. 2003, I-14393 Rn. 40). Der Erwerber muss beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln (EuGH-Urteil vom 27. November 2003, a. a. O. Rn. 44; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 57/06, HFR 2008, 375).

Danach ist nicht Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG, dass der Erwerber das Unternehmen unverändert fortführt. Vielmehr greift der vom EuGH betonte Vereinfachungszweck auch dann ein, wenn der Erwerber den Geschäftsbetrieb aus z.B. betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 14/05, BStBl. II 2008, 165).

Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass alle Wirtschaftsgüter, insbesondere die dem Unternehmen dienenden Grundstücke, übertragen werden. Wesentlich ist vielmehr, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl. II 2004, 665). Unter Berücksichtigung des Ziels der umsatzsteuerrechtlichen Regelung, die Nichtsteuerbarkeit auf die Fälle zu begrenzen, in denen der Erwerber Unternehmer ist und das Unternehmen fortführt, um einen unversteuerten Letztverbrauch zu vermeiden (Bundestags-Drucksache 12/5630, S. 84) und der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG ("Vermögen oder Teilvermögen"), hat es der BFH genügen lassen, wenn ein Betriebsgrundstück dem Erwerber durch ein langfristiges Nutzungsrecht überlassen wird, das die dauerhafte Fortführung des Unternehmens ermöglicht (BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl. II 2004, 662; vom 28. November 2002 V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl. II 2004, 665).

Diesen zu Einzelfällen ergangenen Entscheidungen des BFH kann jedoch nicht entnommen werden, dass eine langfristige Nutzungsüberlassung als notwendiges Merkmal für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen ist. Die Langfristigkeit ist vielmehr als eines von mehreren Kriterien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dies folgt daraus, dass auch die anderen von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien wie die Wesentlichkeit einzelner Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand keine eigenständigen Voraussetzungen für die Nichtsteuerbarkeit darstellen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind, aus der sich ergibt, ob das übertragene Vermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 14/05, BStBl. II 2008, 165).

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2004, 10 K 59/02, EFG 2004, 1833) kann der Dauer eines abgeschlossenen Mietvertrages im Rahmen der Gesamtwürdigung keine Bedeutung dergestalt zukommen, dass allein das Fehlen der Langfristigkeit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt. Auch kann die Laufzeit von zehn Jahren mit Verlängerungsoption, die der Mietvertrag im Urteilsfall des BFH vom 28. November 2002 (V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl. II 2004, 665) enthielt, nicht als Untergrenze für die Definition der Langfristigkeit herangezogen werden (so aber FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2004, 10 K 59/02, EFG 2004, 1833, das in Anlehnung an die BFH-Entscheidung eine Vermietung auf fünf Jahre ohne Verlängerungsoption mangels Langfristigkeit nicht für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausreichen lässt). Da sich der unbestimmte Begriff der "Langfristigkeit" nicht eindeutig definieren lässt und damit als Abgrenzungsmerkmal kaum geeignet ist, ist die Langfristigkeit einer Vermietung bei Zurückbehaltung eines Grundstücks nur als ein Kriterium neben anderen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Die Langfristigkeit der Nutzungsüberlassung, die der BFH in seinen beidenEntscheidungen vom 4. Juli 2002 (V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl. II 2004, 662) undvom 28. November 2002 (V R 3/01, BFHE 200, 160, BStBl. II 2004, 665) anführt, ist vielmehr im Sinne der zitierten EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 27. November 2003 Rs. C-497/01, Zita Modes Sàrl, Slg. 2003, I-14393) auszulegen, wonach der Erwerber eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens beabsichtigen muss, während eine sofortige Abwicklung der Geschäftstätigkeit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ausschließt. Als hinreichendes Indiz für eine beabsichtigte dauerhafte Unternehmensfortführung kann ein auf längere Zeit abgeschlossener Mietvertrag dienen.

Dies lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass ein auf unbestimmte Zeit mit gesetzlicher Kündigungsfrist abgeschlossener Mietvertrag ungeeignet ist, eine dauerhafte Nutzungsüberlassung zu begründen. Aus einem solchen Mietvertrag lässt sich für die Frage der dauerhaften Unternehmensfortführung nichts herleiten, denn ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist ist ebenso geeignet, eine dauerhafte Nutzungsüberlassung zu begründen wie ein Vertrag mit fest vereinbarter Laufzeit. Die Frage der beabsichtigten Dauerhaftigkeit der Unternehmensfortführung muss in solchen Fällen nach anderen Kriterien beurteilt werden.

Die Gesamtwürdigung der Umstände führt im Streitfall zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG. Der zwischen der Klin. und der Sport T GmbH abgeschlossene Mietvertrag ermöglicht eine dauerhafte Unternehmensfortführung. Die Erwerberin hat das Unternehmen auch tatsächlich als organische Einheit dauerhaft fortgeführt.

Weder die Vereinbarungen über die Kündigungsfrist noch die Geschäftsaufgabe der Erwerberin zum 31. Mai 1998 führen im Streitfall dazu, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen verneint werden könnte.

Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Dies gilt unabhängig davon, welcher der beiden vorliegenden Verträge zugrunde gelegt wird. Da der Vertrag vom 31. Mai 1996 keine Regelungen über eine Kündigungsfrist enthält, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsräume nach § 565 Abs. 1a BGB in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. 1993, S. 1838). Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Dieser gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht die Regelung in § 2 des Vertrages vom 27. Juli 1996. Allein der Umstand, dass keine über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehende Nutzungsüberlassung vereinbart wurde, fällt vorliegend nicht ins Gewicht, da aufgrund der anderen Umstände feststeht, dass das Geschäft durch den Erwerber dauerhaft fortgeführt werden sollte und tatsächlich auch fortgeführt worden ist.

Die Sport T GmbH hat als Erwerberin den Geschäftsbetrieb der Klin. dauerhaft fortgeführt. Sie - die Sport T GmbH - hat den gesamten Warenbestand sowie die gesamte Ladeneinrichtung von der Klin. übernommen und hat mit diesen Vermögensgegenständen das Einzelhandelsgeschäft der Klin. in denselben Räumen für die Dauer von etwa zwei Jahren weiter betrieben.

Da das Geschäft in denselben Räumen mit derselben Ladeneinrichtung weiterbetrieben wurde, ist die organische Einheit des Sportgeschäfts der Klin. nicht zerschlagen worden, sondern bestand als einheitliches Ganzes fort. Die Tatsache, dass das Geschäft nicht mehr in eigenen, sondern nunmehr in angemieteten Räumen betrieben wurde, stellt - ebenso wie betriebswirtschaftlich notwendige Umstrukturierungen oder Modernisierungen - eine unschädliche Veränderung dar.

Eine sofortige Abwicklung der Geschäftstätigkeit, die nach der Rechtsprechung des EuGH zu einer steuerbaren und damit schädlichen Übertragung der Wirtschaftgüter führt (EuGH-Urteil vom 27.11.2003 Rs. C-497/01, Zita Modes Sàrl, Slg. 2003, I-14393 Rn. 44), ist vorliegend auszuschließen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erwerberin die Absicht hatte, den Geschäftsbetrieb sofort abzuwickeln. Der Zeitraum zwischen Übernahme des Geschäfts und Geschäftsaufgabe von etwa zwei Jahren ist so lang, dass nicht von einer von vornherein geplanten Geschäftsaufgabe ausgegangen werden kann.

Dass es aus wirtschaftlichen Gründen, die nicht von vornherein absehbar waren, zu einer Geschäftsaufgabe gekommen ist, kann nicht nachträglich zu einer Veränderung der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Geschäftsveräußerung führen. Maßgeblich sind allein die Umstände, wie sie sich zum Zeitpunkt der Geschäftsveräußerung dargestellt haben.

Die Erwerberin war Unternehmerin, die das Geschäft der Klin. im Rahmen ihres Unternehmens fortgeführt hat.

Die Umsatzsteuerfestsetzung 1996 ist um 59.347,- DM (30.343,64 EUR) auf -6.702,- DM (-3.426,78 EUR) zu mindern. Dies ist der Steuerbetrag, der in den Bruttoerlösen in Höhe von 455.000,- DM bei einem Regelsteuersatz von 15% (§ 12 Abs. 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) enthalten ist.

Die Zinsen nach §§ 233a Abs. 1 i.V.m. 138 Abs. 1 Satz 1 AO mindern sich um 59.300,- DM * 15% = 8.895,- DM auf 901,- DM (460,67 EUR). Der Zinslauf beginnt am 1.4.1998 und endet am 30.9.2000, da erstmals mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 Zinsen auf die auf die Geschäftsveräußerung entfallende Umsatzsteuer festgesetzt wurden. Bei der Laufzeit von 30 Monaten * 0,5% ergibt sich ein Zinssatz von 15%.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG angenommen werden kann, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden, sondern - wie im Regelfall - auf unbestimmte Zeit an den Erwerber vermietet werden, ist durch den BFH bislang nicht geklärt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.



Ende der Entscheidung

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