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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 8 K 1323/02 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 2 S. 1
EStG § 52 Abs. 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

8 K 1323/02 E

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses selbstgenutzter Wohngebäude, die die Eigenschaft eines Baudenkmals besitzen, von der Nutzungswertbesteuerung sowie - neben der Verfassungswidrigkeit - die Europarechtswidrigkeit der Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Kinderbetreuungskosten.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet. Zum Haushalt der Klägerin (Klin.) gehören die leiblichen Kinder der Klin., die 1982, 1984 und 1985 geboren sind. Für die Kinder wurden im Streitjahr 1999 insgesamt 9.600 DM Kindergeld ausgezahlt.

Die Klin. war bereits vor dem 01.01.1987 Eigentümerin des Mehrfamilienhauses A-Straße 8 in 00000 N. Das Gebäude ist - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - ein Baudenkmal i. S. v. § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG). Von den insgesamt drei Wohnungen sind zwei Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss vermietet. Die Wohnung im Erdgeschoss, die 158 qm groß ist, wird von den Kl. selbst zumindest seit 1986 bewohnt. Die Schuldzinsen betrugen insgesamt 89.243 DM, wovon 33.334 auf die selbstgenutzte Wohnung entfielen. Absetzungen nach §§ 7 h, 7 i EStG wurden nicht erklärt. Wegen der Einzelheiten der Einkünfteermittlung wird auf die Anlage V sowie die berichtigte Anlage V, die im Einspruchsverfahren eingereicht wurde, Bezug genommen.

Die Klin. erzielte u. a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwältin im Rahmen einer Sozietät in Höhe von 461.001 DM. Der Kl. erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Hauswartstätigkeit für das Vermietungsobjekt der Klin. A-Straße 8 (13.830,96 DM brutto). Außerdem erzielt der Kl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Betrieb eines Gemüseladens.

Bei den Sonderausgaben machten die Kl. Aufwendungen in Höhe von 31.877 DM für die Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Hilfe in der Hauswirtschaft geltend.

Mit ESt-Bescheid vom 15.02.2001, der nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig war, ermittelte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) für das Objekt A-Straße 8 lediglich einen Verlust in Höhe von 89.229,38 DM, ohne Ansatz von Einnahmen und Werbungskosten hinsichtlich des eigengenutzten Anteils an diesem Gebäude. Ferner wurden Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse in Höhe von 18.000 DM als Sonderausgaben berücksichtigt.

Mit dem Einspruch machten die Kl. geltend, für bis zum 31.12.1998 zulässigerweise im Betriebsvermögen gehaltene, selbstgenutzte, unter Denkmalschutz stehende Wohnungen könne die Nutzungswertbesteuerung über den 31.12.1998 hinaus fortgeführt werden, wie sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der Fassung für das Streitjahr 1999 ergebe. Ein sachlicher Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung von unter Denkmalschutz stehenden Wohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und solchen im Privatvermögen, für die die Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG mit dem 31.12.1998 ausgelaufen sei, sei nicht ersichtlich. Außerdem habe die Klin. zur Finanzierung der Anschaffungskosten für den Grundbesitz Policendarlehen abgeschlossen, in der Überzeugung, die Schuldzinsen während der gesamten Laufzeit in voller Höhe als Werbungskosten einkommensmindernd geltend machen zu können. Als Mietwert für die selbstgenutzte Wohnung errechneten die Kl. einen Betrag von 20.287 DM, dem darauf entfallende Werbungskosten in Höhe von 46.377 DM gegenübergestellt wurden, so dass sich ein zusätzlicher negativer Betrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 26.090 DM ergab.

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 12.09.2001 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid, mit dem die ESt auf 117.346 DM herabgesetzt wurde. Die Einkünfte aus dem Gebäude A-Str. 8 wurden mit ./. 84.475 DM berücksichtigt.

Mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.02.2002 änderte das FA die ESt zu Ungunsten der Kl., indem AfA für einen Computer reduziert sowie die Telefonkosten statt auf 1.250 DM nur noch mit 400 DM geschätzt wurden, so dass sich die Einkünfte für das streitgegenständliche Gebäude auf ./. 83.690 DM beliefen. Die vom FA ermittelten Einkünfte aus VuV betrugen insgesamt ./. 103.867 DM; die ESt 118.376 DM (60.524,69 EUR). Hinsichtlich des Streitpunkts verblieb es bei der Rechtsauffassung des FA. Hierzu nahm das FA Bezug auf das eigene Schreiben vom 12.12.2001. Wegen der Änderungen wird auf die EE und das Schreiben vom 12.12.2001 Bezug genommen.

Mit der dagegen erhobenen Klage wenden sich die Kl. weiter dagegen, dass die Nutzungswertbesteuerung für die von ihnen selbst im Hause A-Straße 8 bewohnte Wohnung nicht anerkannt worden ist sowie gegen die nicht vollständige Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten statt in Höhe von 31.876,86 DM nur mit 18.000 DM.

Die Verfassungswidrigkeit der Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung ab dem 01.01.1999 für Gebäude, die Baudenkmäler seien, ergebe sich aus der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). In § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1999 sei für Wohnungen in einem Baudenkmal, das Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sei, die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung ausdrücklich angeordnet worden. Somit würden durch dieses Gesetz Landwirte anders behandelt als sonstige Eigentümer von Baudenkmälern. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Hierzu verweisen die Kl. u. a. auf die Ausführungen von Stefan in Der Betrieb (DB) 1990, 1157. Dies könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass, wie das FA meine, der Gesetzgeber durch die Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderte Systemgerechtigkeit im Einkommensteuerrecht habe herstellen wollen. Die unterschiedliche Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen für Baudenkmäler für Landwirte und sonstige Eigentümer führe nicht zu einer Systemgerechtigkeit sondern vielmehr zu einer Systemungerechtigkeit. Es handele sich bei dieser Regelung um ein "Adelsprivileg" (Hinweis auf Hiller in Die Information - INF - 1998, 449).

Die Klin. habe auch bei Erwerb des Gebäudes die Hausfinanzierung auf die Nutzungswertbesteuerung ausgerichtet. Ganz entscheidender Gesichtspunkt sei bei dem Erwerb des Baudenkmals gewesen, die zu erwartenden erheblichen Erhaltungsaufwendungen während der gesamten Nutzungsdauer auch abziehen zu können.

Den Kl. könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich aus der Begünstigung von Landwirten kein Anspruch der Kl. ergebe, die Regelung zur Nutzungswertbesteuerung ebenfalls in Anspruch nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei eine gesetzliche Regelung für nichtig zu erklären, die das Grundgesetz verletze. Davon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben (Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 08.10.1980 1 BvL 122/78 u. a., NJW 1981, 445). Auch hier habe der Gesetzgeber keine andere Möglichkeit, für das Jahr 1999 rückwirkend eine dem Gleichheitssatz genügende Regelung zu schaffen, als dem von der Vergünstigung, also der Nutzungswertbesteuerung, ausgeschlossenen Personenkreis nachträglich diese Vergünstigung zu gewähren (Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.1996 3 C 29/96, NJW 1987, 956).

Ferner sind die Kl. der Auffassung, dass die Verfassungswidrigkeit sich nicht daraus ergebe, dass Landwirte begünstigt werden, sondern daraus, dass sonstige Eigentümer von Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen, nicht begünstigt seien. Tatsächlich gebe es für eine Steuerbegünstigung von Baudenkmälern sehr gute Gründe.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten lediglich in Höhe von 18.000 DM gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG tragen die Kl. vor, die Begrenzung des Abzugs stehe im Widerspruch zu höherrangigem Recht und sei daher unwirksam. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 09.02.1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Richtlinie 76/207/EWG) beinhalte der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne dieser Richtlinie, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezug auf den Ehe- oder Familienstand, erfolgen dürfe. Diese Regelung betreffe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Staat nicht nur als Arbeitgeber (Hinweis auf Urteil des EuGH vom 11.01.2000 C-285/98, NJW 2000, 497 ). Im Ergebnis würden vornehmlich Mütter und nicht Väter durch realitätswidrige steuerliche Abzugsbeträge bei der Aufnahme einer Beschäftigung benachteiligt (Hinweis auf Ahmann in NJW 2002, 633, 637).

Der Gesetzgeber habe vom Grundsatz her auch akzeptiert, dass Frauen, die Kinder zu betreuen hätten, nur dann eine Berufstätigkeit aufnehmen könnten, wenn durch die Begründung eines hauswirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses mit einer dritten Person die Betreuung der Kinder sichergestellt sei. Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG könne nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die steuerliche Abzugsfähigkeit auch zu einer steuerlichen Entlastung führe, welche die Aufnahme einer Berufstätigkeit für eine Frau möglich mache. Dies sei nicht der Fall, wenn für die Abzugsfähigkeit eine Höchstgrenze eingeführt werde, welche realistisch nicht die Kosten für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis abdecke.

Die Kl. begehren daher, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages vorzulegen, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG vorgesehene Höchstgrenze von 18.000 DM gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG verstoße.

Das nationale Instanzgericht sei zwar nicht grundsätzlich zur Einholung einer Vor-abentscheidung des EuGH verpflichtet, es sei aber den Parteien eines Rechtsstreits nicht zumutbar, sie auf den Instanzenzug zu verweisen, wenn bereits ein Instanzgericht zu der Auffassung gelange, dass eine Auslegungsfrage im Sinne von Art. 234 EG-Vertrag vorliege. Eine Vorlagepflicht bestehe nur in drei eng umgrenzten Fällen nicht, nämlich wenn die gemeinschaftsrechtliche Norm nicht entscheidungserheblich sei, die gemeinschaftsrechtliche Norm bereits Gegenstand einer Auslegungsentscheidung durch den Gerichtshof gewesen sei und wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe.

Die Kl. beantragen,

die EE zur ESt 1999 vom 12.02.2002 sowie den ESt-Änderungsbescheid vom 21.10.2004 insoweit aufzuheben, als Einkünfte aus VuV mit einem Betrag von ./. 123.889 DM nicht vollständig berücksichtigt worden sind und Kinderbetreuungskosten in Höhe von 31.876,86 DM ebenfalls nicht vollständig berücksichtigt worden sind.

Ferner wird beantragt,

dem BVerfG nach Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG sowie das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 durch das die Rechtsnorm aus dem Gesetz herausgenommen worden ist, insoweit wirksam ist, als eine Nutzungswertbesteuerung von selbstgenutzten Wohnungen in Baudenkmälern, die nicht Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind, ab dem Jahre 1999 nicht mehr möglich ist;

sowie ferner in erster Linie dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG vorgesehene Höchstgrenze von 18.000 DM gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG verstößt;

sowie wegen der Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG die Sache ebenfalls gemäß Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen.

Für den Fall der Vorlage an eines der genannten Gerichte wird beantragt,

das Verfahren auszusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte (das FA) ist der Auffassung, die Besteuerung entspreche dem Gesetz und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.

Soweit die Kl. die Durchführung der Nutzungswertbesteuerung begehrten, komme dies auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht, da es keine Gleichheit im Unrecht gebe, so dass ein Vornahmeanspruch nicht bestehe, sofern man davon ausgehe, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG verfassungswidrig sei.

Auch das Vertrauensschutzprinzip werde durch die Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung ab dem Jahr 1999 nicht verletzt. Es liege eine unechte Rückwirkung vor. In einem solchen Fall sei die Änderung der gesetzlichen Regelung grundsätzlich zulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wenn die Abwägung der Interessen des Staates an der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung mit dem entgegengesetzten Interesse der Steuerpflichtigen ergebe, dass das Vertrauen in den Fortbestand der Regelungen Vorrang genieße, sei eine unechte Rückwirkung unzulässig. Hier bestehe das erhebliche Interesse des Staates an den Änderungen zur Regelung der Nutzungswertbesteuerung darin, dass damit eine gesetzliche Grundkonzeption, nämlich der Übergang von der Investitionsgutlösung zur Privatgutlösung geändert worden sei. Im Zuge der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung sei u. a. der § 10 e EStG, nämlich die Steuerbegünstigung der eigengenutzten Wohnung geschaffen worden. Demgegenüber habe das Interesse der Kl. am Abzug eines Verlustes aus VuV zurückzutreten. Die Kl. hätten aufgrund der Großen Übergangsregelung, die vom Veranlagungszeitraum 1987 bis einschließlich 1998 Geltung gehabt habe, bereits eine Übergangszeit von 12 Jahren in Anspruch nehmen können. Außerdem bestehe gemäß § 10 f EStG für Erhaltungs- und Herstellungsaufwand an der eigengenutzten Wohnung für sie die Möglichkeit des Abzugs als Sonderausgaben. Damit verblieben im Wesentlichen lediglich die anteiligen Finanzierungskosten, die sich, vermindert um den entsprechenden Nutzungswert der Wohnung, nicht mehr steuerlich auswirkten. Die Vertrauensposition der Kl. werde daher in Bezug auf die Steuervorteile aufgrund der bisher auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Verluste nicht in vollem Umfang enttäuscht, da ein erheblicher Teil der Aufwendungen weiterhin abzugsfähig bleibe.

Soweit die Kl. darauf hinweisen, dass für Denkmäler für die gesamte Nutzungsdauer erhebliche Erhaltungsaufwendungen anfallen würden, sei dieses übertrieben. Grundsätzlich höheren Erhaltungsaufwendungen und der Nutzen für die Allgemeinheit habe der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 10 f Abs. 2 EStG hinreichend berücksichtigt. Insoweit bestehe eine systemgerechte Differenzierung zwischen den Nutzern von Baudenkmälern im Privatvermögen und solchen der übrigen Gebäude.

Eine Vorlage an den EuGH wegen der Beschränkung nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sei nicht erforderlich, da die Richtlinie 76/207/EWG nicht entscheidungserheblich sei. Auch eine Vorlage an das BVerfG sei nicht erforderlich, da diese Streitfrage bereits von diesem Gerichtmit Urteil vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91, BStBl. II 1999, 182 geklärt sei.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die in dem Haushalt der Kl. im Jahr 1999 lebenden Kinder bereits 17, 15 und 14 Jahre alt gewesen seien, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, diese vormittags zu betreuen. Zum Aufgabenkreis der Haushaltshilfe dürfte außerdem nicht nur die Betreuung der Kinder gehört haben, sondern auch die Führung des Haushalts im weitesten Sinne. Es sei ferner davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Haushaltshilfe auch am Nachmittag nicht ausschließlich in der Betreuung der Kinder erschöpft habe. Das FA schätzt den Anteil der Aufwendungen in Höhe von 31.877 DM auf 20 v. H., so dass von den berücksichtigten 18.000 DM 6.375,40 DM an Kinderbetreuungskosten sich steuerlich auch ausgewirkt hätten.

Nach dem Wortlaut der Richtlinie 76/207/EWG Art. 3 sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nur auf Vorschriften anzuwenden, die den Zugang zu einer Tätigkeit unmittelbar regelten. Die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Regelungen, die einen mittelbaren Einfluss auf die Bedingungen des Zugangs für eine Beschäftigung ausübten, sei in Art. 3 GG nicht vorgesehen. Die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie geregelte verbotene mittelbare Diskriminierung habe der EuGH in der Weise ausgelegt, dass auch eine Norm, die dem Wortlaut nach neutral formuliert sei, dann unter Art. 2 Abs. 1 falle, wenn von ihr tatsächlich wesentlich mehr Frauen oder Männer betroffen sein. Da in Art. 3 GG eine solche Regelung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Zugangsbedingungen nicht getroffen worden sei, schließe dies die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf mittelbare Beeinflussungen aus. Daher habe der EuGH seit 1976 bis heute einen solchen Fall mit einer mittelbaren Beeinflussung der Zugangsbedingungen noch nicht entschieden.

Das FA hat am 12.10.2004 einen - nicht den streitigen Sachverhalt betreffenden -Änderungsbescheid erlassen, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Der Senat hat am 24.05.2007 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Klage ist unbegründet.

Der ESt-Bescheid 1999 verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Sache ist weder dem BVerfG vorzulegen noch ist eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Der Ausschluss der Kl. von der Nutzungswertbesteuerung hinsichtlich der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Erdgeschosswohnung im Haus A-Straße 8 in N entspricht dem Gesetz. Dieses verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Selbst bei unterstellter verfassungswidriger Begünstigung von Baudenkmälern in land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, besteht kein Anspruch der Kl. auf entsprechende Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus VuV.

Hinsichtlich der im angefochtenen ESt-Bescheid 1999 berücksichtigten Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis nur in Höhe von 18.000 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG liegt weder ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor noch besteht Veranlassung, gemäß § 234 EG-Vertrag eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Es ist offenkundig, dass keine Diskriminierung i.S.v. Art. 2 Richtlinie 76/2007/EWG vorliegt.

1. Die von den Kl. geltend gemachten Verluste bleiben erstmals im Streitjahr 1999 unberücksichtigt durch die Anwendung von § 21 Abs. 2 EStG nach Auslaufen der sog. Großen Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 EStG zum 31.12.1998, nachdem die in § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehene Nutzungswertbesteuerung nur bis zum 31.12.1986 anwendbar war. Diese sog. Privatgutlösung, mit dem der durch die Nutzung einer Wohnung im eigenen Haus verbundene Mietwert nicht mehr der Besteuerung unterliegt und damit auch die dadurch veranlassten Aufwendungen grundsätzlich nicht steuerwirksam sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit sind die Aufwendungen für das Wohnen für Eigentümer und Mieter steuerlich gleichgestellt. Insbesondere ist es, wovon wohl die Kl. ausgehen, durch höherrangiges Recht nicht geboten, auf Dauer erzielte Werbungskostenüberschüsse, die ihre Ursache im privaten Wohnen haben, steuerlich zu berücksichtigen, denn letztlich beherrscht das Steuerrecht der Grundsatz, dass die besteuerte Tätigkeit der Einkunftserzielung zu dienen hat. Die Nichtbesteuerung des Wohnens der Kl. ist daher systemgerecht.

Die Klin. kann sich für eine weitere Anwendung der Übergangsregelung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Stpfl. kann nicht generell darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerrechtliche Vorschriften für alle Zukunft aufrechterhält (vgl. BFH-Beschluss vom 05.03.2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405). Der Gesetzgeber hat mit einer Übergangsfrist von 12 Jahren Vertrauensschutzbelange der Stpfl. ausreichend berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Schutz in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber zum Nachteil des Gemeinwohls gegenüber den Einzelinteressen lähmen (vgl. BFH in BStBl. II 2001, 405). Die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Privatgutlösung an Stelle der bisherigen Investitionsgutlösung ist auch unter dem Gesichtspunkt der sog. unechten Rückwirkung zu respektieren. Das gilt auch, soweit die Kl. geltend machen, durch Policendarlehen die Finanzierung des Gebäudes vorgenommen zu haben, denn der Vorteil, steuerfreie Erträge aus den Lebensversicherungen zu vereinnahmen, verbleibt den Kl.. Darauf, dass das gewählte steueroptimierte Modell auch die Werbungskosten umfassen würde, die bis zur Fälligkeit der Versicherungssummen auf den selbstgenutzten Anteil des Gebäudes entfallen, konnten die Kl. ebenfalls nicht vertrauen.

Schließlich sind die Kl. auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt, weil sie ein denkmalgeschütztes Gebäude bewohnen, denn der Gesetzgeber hat insoweit in § 10 f EStG eine Regelung getroffen, die Nachteile ausgleicht, die mit unter Denkmalschutz gestellten Wohngebäuden verbunden sind. Allerdings machen die Kl. im Streitjahr keine derartigen Aufwendungen geltend. Dass darüber hinaus generell eine steuerliche Förderung denkmalgeschützten Wohneigentums geboten ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Soweit die Kl. sich auf die Besteuerung der Baudenkmäler im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die vom Betriebsinhaber bewohnt werden, berufen, ergibt sich daraus keine auf Art. 3 GG beruhende Verfassungswidrigkeit der im Streitfall anwendbaren Steuernorm des § 21 Abs. 2 EStG.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Privilegierung von Baudenkmalen, die Wohnzwecken des Betriebsinhabers dienen und zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, gegenüber solchen im Privatvermögen ausreichend sachlich gerechtfertigt ist. Liegt eine solche Rechtfertigung vor, weil z. B. die Anwesenheit des Betriebsinhabers erforderlich ist oder die betroffenen Objekte wie Schlösser oder Herrenhäuser regelmäßig über eine geringere Verkehrsfähigkeit am Immobilienmarkt verfügen als Objekte wie das der Kl., erscheint es nicht folgerichtig, wenn das Gesetz in § 13 Abs. 4 Satz 2 EStG ohne zeitliche Begrenzung die Möglichkeit des Verzichts auf die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung vorsieht und im Fall der Entnahme die Besteuerung des Entnahmegewinns ausgeschlossen ist (Abs. 4 Satz 5). Die darin zu sehende systemwidrig abweichende Ausnahmeregelung, die möglicherweise verfassungswidrig ist, könnte im Streitfall die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Kl. nicht begründen und vermag deshalb eine Vorlage an das BVerfG nicht zu rechtfertigen. Aus dieser - systemwidrigen - Vergünstigung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft allein kann nämlich kein verfassungsrechtliches Gebot abgeleitet werden, genau dieselben Vorteile ebenfalls in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG Beschluss vom 10.02.1982 1 BvL 116/78, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE 60, 68, 79 ; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Art. 3 Rz. 101, 102).

2. Kinderbetreuungskosten sind für das Streitjahr über die bisher berücksichtigten Abzugsbeträge nicht abziehbar. Eine Vorlage an das BVerfG kommt nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten hat der BFH nochmit Beschluss vom 23.02.2006 Az.: III B 44/05 (BFH/NV 2006, 1297) entschieden, dass auch für das Jahr 1999 die vom BVerfG mit dem Beschluss in BStBl. II 1999, 182 angeordnete, befristete Weitergeltung der für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erklärten Vorschriften nach wie vor bindend sei. Es komme daher auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) keine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten über die gesetzlichen Regelungen im Jahr 1999 in Betracht. Der Senat schließt sich dem an.

Der Senat sieht auch den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach der Richtlinie 76/207/EWG nicht als verletzt an. Es ist offenkundig, dass eine europarechtswidrige Benachteiligung bei den Bedingungen des Zugangs zu Beschäftigung und Arbeitsplätzen sowie bei der Aufnahme oder Ausweitung sonstiger Erwerbstätigkeiten wegen des Geschlechts nicht vorliegt. Dies gilt einmal deshalb, weil für das Streitjahr 1999 die Berücksichtigung von Aufwendungen aus einem hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 18.000 DM tatsächlich abgezogen worden sind. Dieser Betrag reicht offensichtlich aus, um Eltern von der Haushaltsführung und Kinderbetreuung so zu entlasten, dass der Zugang zur Beschäftigung gewährleistet ist. Weiter ist bei der Beurteilung, ob offenkundig keine Diskriminierung i. S. der Richtlinie 76/207/EWG vorliegt, zu berücksichtigen, dass die Kinder bereits 14 Jahre und älter waren und daher zumindest keiner ständigen Beaufsichtigung bedurften (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19.07.2006 B 6 KA 18/05 B -Juris- ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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