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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 15.11.2007
Aktenzeichen: 1 K 11793/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

1 K 11793/03

Tatbestand:

Streitig ist, ob aktivierte Zuckerrübenlieferungsrechte linear abgeschrieben werden können.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden in den Jahren 1996 bis 2000 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Gewinn wird nach dem Wirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte.

Der Kläger erwarb in 1994 und in den folgenden Jahren von anderweitigen Landwirten Zuckerrübenlieferungsrechte zu so genannten A- und B-Quoten, für die Belieferung von Zuckerfabriken. Die Anschaffungskosten wurden jeweils aktiviert und auf einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 versagte der Beklagte u.a. die Abschreibungen für die Streitjahre und erhöhte die betreffenden Buchwerte und damit die landwirtschaftlichen Gewinne entsprechend. Der Einspruch blieb erfolglos.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 24.06.1999 IV R 33/98 (BFH/NV 1999, 1550) entschieden, dass es sich bei dem Zuckerrübenlieferungsrecht um ein verfestigtes Recht von unbestimmter Dauer handele. Bei Rechten von unbestimmter Dauer bestehe Gewissheit über das Ende, jedoch nicht über den Zeitpunkt ihres Wegfalles. Obwohl die Regelungen der EU zur Zuckermarktordnung bislang stets verlängert worden seien, sei das Ende der Geltungsdauer der Quotenregelung jedoch zum 31.12.2006 absehbar gewesen. Der BFH haben in dem vorerwähnten Urteil von befristeten Quotenregelungen gesprochen, die nur verlängert worden seien. Diese Ausführungen ließen den Schluss zu, dass der BFH entgeltlich erworbene Zuckerrübenquoten für abschreibbar halte. Auch der Hinweis des BFH auf das mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nicht zu vereinbarende widersprüchliche Verhalten der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Tatsache, dass eine entgeltlich erworbene Milchreferenzmenge als abnutzbares auf zehn Jahre abzuschreibendes Anlagegut behandelt werde, lasse den Schluss zu, dass der BFH die gleiche Behandlung für Zuckerrübenlieferungsrecht für geboten halte. Die Quotenpreise je dt A- und B-Rüben in dem Zeitraum 1994 bis einschließlich 2000 seien kontinuierlich von 30 DM auf 50 DM gestiegen; danach sei der Preis deutlich bis Januar 2005 auf 16,85 DM gefallen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 sowie den Einkommensteuerbescheid 2000 vom , sämtlich in Gestalt des Einspruchsbescheides vom xxx in der Weise zu ändern, dass unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung von zehn Jahre auf die Zuckerrübenlieferungsrechte in den Wirtschaftsjahren 1995/66 in Höhe von xxx DM, 1996/97 in Höhe von xxx DM, 1997/98 in Höhe von xxx DM, 1998/1999 in Höhe von xxx DM, 1999/00 in Höhe von xxx DM und 2000/01 in Höhe von xxx DM die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gemindert und die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 entsprechend festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Er hält daran fest, dass es sich bei den Zuckerrübenlieferungsrechten nicht um abnutzbare Wirtschaftgüter handele. Bei Rechten hänge die Abschreibung grundsätzlich davon ab, dass sie befristet seien. Das gelte jedoch nicht, wenn die befristeten Rechte stets verlängert würden und auch mit weiterer Verlängerung zu rechnen sei. Für Zucker existierte eine Quotenregelung seit 1968. Diese Regelung und ihre nachfolgenden Regelungen seien zwar stets befristet gewesen, jedoch auch immer wieder verlängert worden. Ein Auslaufen der Quotentregelung sei in den Streitjahren auch nicht absehbar gewesen, so dass Zuckerrübenlieferungsrechte unverändert als unbefristete Rechte zu behandeln seien.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht eine Abschreibung der Zuckerrübenlieferungsrechte versagt.

Nach zutreffender und übereinstimmender Auffassung der Beteiligten handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Zuckerrübenlieferungsrechten um immaterielle Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Auch solche Rechte können abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterliegen. Denn Sinn und Zweck der Regelungen über die Absetzungen nach § 7 EStG ist, den Wertverzehr eines Wirtschaftsguts durch eine periodengerechte Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1990 IV R 30/88, BStBl II 1990, 623 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

Der 3. Senat des Nds. Finanzgerichts hat bereits in seinem Urteil vom 30.11.2005 3 K 417/02, EFG 2006, 1052, zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen an den Betrieb gebundene Zuckerrübenlieferungsrechte trotz ihrer zeitlichen Begrenzungen in den Streitjahren dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen sind. Die gleichen Gründe treffen auf den Streitfall zu. Der Senat folgt daher den Entscheidungsgründen des 3. Senats in dem zitierten Urteil, das in seiner veröffentlichten Fassung als Anlage beigefügt ist, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab mit Ausnahme folgender Ergänzungen:

Ein weiteres Indiz dafür, dass bis zum Ablauf der Streitjahre ein Ende der Quotenregelung nicht abzusehen war, ist die Wertsteigerung, die Zuckerrübenlieferungsrechte bis zum Ablauf der Streitjahre genommen hat. In dem Zeitraum 1994 bis 2000 waren die Quotenpreise je dt. A- und B-Rüben kontinuierlich von 30 DM auf 50 DM gestiegen. Bei dieser Entwicklung der Wertsteigerung kann unterstellt werden, dass jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2000 eine Beendigung der Quotenregelung nicht absehbar war.

Die seit 1968 EG-weit bestehende und immer wieder verlängerte Marktordnung für Zucker wurde tatsächlich auch über die in den Streitjahren bestehende Laufzeit bis Ende des Wirtschaftsjahres 2005/2006 nochmals bis Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 verlängert (EG-Verordnung Nr. 318/2006 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Amtsblatt der EU 2006, L 58/1). Mit der Verlängerung wurden zwar u.a. eine Senkung des Mindestpreises für Zuckerrüben herbeigeführt. Sie macht aber auch deutlich, dass das Bestreben der EU stets vorhanden war, die Zuckermarktordnung weiterzuführen.

Aus den Umstand, dass sich nach Ablauf der Streitjahre die Bedingungen der Zuckerrübenlieferungsrechte verschlechtert haben, lässt sich eine absehbare zeitliche Begrenzung der Marktordnung nicht herleiten. Die Verschlechterungen könnten allenfalls unter den gegeben weiteren Umständen Teilwertabschreibungen rechtfertigen. Im Streitfall kommen jedoch Teilwertabschreibungen auf Grund der Wertsteigerung, die die Zuckerrübenlieferungsrechte bis zum Ablauf der Streitjahre genommen haben, nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Gegen das zitierte Urteil des 3. Senats ist bereits das Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 1/06 anhängig. Die Entscheidung, die Zulassung der Revision zuzulassen, wurde versehentlich nicht verkündet.



Ende der Entscheidung

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