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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 1 KO 6/07
Rechtsgebiete: BewG


Vorschriften:

BewG § 138 Abs. 4
BewG § 146 Abs. 2
BewG § 146 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

1 KO 6/07

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Gründe:

Die Parteien streiten über die Frage, ob Kosten für ein Privatgutachten zu erstatten sind.

Die Erinnerungsführerin hat das Grundstück F.....str. 44 in H im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben. Das Finanzamt stellte für erbschaftssteuerliche Zwecke den Wert des Grundstücks mit Bescheid vom 18. November 1999 auf 470 TDM fest. Bei dieser Feststellung wandte das Finanzamt das in § 146 II BewG normierte Verfahren an. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren unter dem Aktenzeichen 1 K ..../01 geführten Klage erstrebte die Erinnerungsführerin eine Herabsetzung des Grundstückswertes auf 328 TDM. Diesen Wert hatte der öffentlich bestellte Gutachter J in seinem Gutachten vom 16. Februar 2000 errechnet, das die Erinnerungsführerin in Auftrag gegeben und bereits im Vorverfahren vorgelegt hatte, dem das Finanzamt seinerzeit allerdings nicht gefolgt war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Dezember 2006 erklärte sich das Finanzamt nach Erörterung der Sach- und Rechtslage bereit, den Grundstückswert wie beantragt auf 328 TDM herabzusetzen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss des Gerichts vom selben Tage wurden die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auferlegt.

Mit weiterem Beschluss vom 28. Juni 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.506,76 EUR fest. In den Betrag sind die Kosten des Gutachtens J aus dem Vorverfahren (1.342,35 EUR), die die Klägerin getragen hatte, nicht eingeflossen. Dagegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, mit der sie den Ersatz der Gutachterkosten aus dem Vorverfahren erstrebt.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die Kosten für das Gutachten vom 16. Februar 2000 sind nicht erstattungsfähig.

Der Gesetzgeber hat der Finanzverwaltung in § 146 II BewG die Möglichkeit eingeräumt, den Grundstückswert vereinfacht und pauschal unter Berücksichtigung der konkret vereinbarten Mieten zu errechnen. Von dieser Möglichkeit hat das Finanzamt im Streitfall Gebrauch gemacht, es hat im angefochtenen Bescheid den Grundstückswert aus den von der Erinnerungsführerin genannten tatsächlich vereinbarten Mieten errechnet.

Darüberhinaus hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen in § 146 VII BewG (jetzt § 138 IV BewG) die Möglichkeit eingeräumt, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Gelingt der Nachweis, hat die Finanzverwaltung abweichend von der pauschalen Wertermittlung nach § 146 II BewG den niedrigeren Wert festzustellen. Die Nachweislast für den niedrigeren gemeinen Wert bürdet das Gesetz ausdrücklich dem Steuerpflichtigen auf, dem es grundsätzlich frei steht, in welcher Weise er den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes erbringt. Der Steuerpflichtige trägt dabei jedoch nicht nur eine Darlegungs- oder Feststellungslast, sondern eine echte Nachweislast. Der Nachweis ist so zu führen, dass sich weitere Recherchen über den Grundstückswert erübrigen (ständige Rspr. des BFH, vgl.z.B. Urteil vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259, Beschluss vom 14. Dezember 2006 II B 53/06, BFH/NV 2007, 403).

Mit diesem Regelungswerk verfolgt der Gesetzgeber nach Einschätzung des Senats den Zweck, das komplizierte und verwaltungsaufwendige Verfahren zur Feststellung des Grundstückswertes zu vereinfachen. Ferner ergibt sich aus dem Regelungswerk und der in § 146 VII BewG - jetzt § 138 IV BewG - ausdrücklich normierten Nachweispflicht nach Einschätzung des Senats die weitere Folge, dass der Steuerpflichtige nicht nur den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes zu führen, sondern auch die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Wem die Verpflichtung auferlegt worden ist, einen Nachweis zu führen und wer noch dazu in der Wahl seiner Nachweismittel frei ist, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die jeweils andere Prozesspartei die dafür aufgewandten Kosten trägt (so auch Dötsch, Anmerkung zum Urteil des BFH vom 10. November 2004 II R 69/01, JurisPR-SteuerR 9/2005 Anm.5).

Mithin konnten im Streitfall die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen J nicht dem Erinnerungsgegner auferlegt werden.

Die Entscheidungen des BFH vom 16. Februar 1971 VII B 43/69, VII B 44/69, VII B 43-44/69, BFHE 101, 484, BStBl II 1971, 400, FG Baden-Württemberg vom 20. April 2000 3 KO 11/98, Juris greifen in diese Rechtslage nicht ein. In jenen Entscheidungen fand die Norm des § 146 VII BewG bzw. § 138 IV BewG keine Anwendung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes.

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