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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 12 K 10521/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erklärten in der von ihnen für das Streitjahr 2003 abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung; im Folgenden: EStG) unter anderem Einnahmen des Ehemannes aus Zinsen für eine Lebensversicherung in Höhe von ... EUR. Dem lag eine "Steuerbescheinigung gem. § 45 a EStG" vom 22. August 2003 der X Lebensversicherung AG zugrunde. Der Kläger hatte seine bei dieser Gesellschaft bestehende Lebensversicherung mit Wirkung zum 1. August 2003 gekündigt. In dem für das Streitjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 30. März 2005 wurden die Kläger insoweit erklärungsgemäß veranlagt.

Gegen den Ansatz der Einnahmen aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Kündigung der Lebensversicherung wenden sich die Kläger mit ihrer nach erfolglos gebliebenen Vorverfahren erhobenen Klage. Sie verweisen darauf, dass die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ausschließlich vor dem Hintergrund der Insolvenz des Versicherers erfolgt sei. Im Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung im Juli 2003 sei für die Kunden dieser Gesellschaft völlig ungewiss gewesen, welches Schicksal der Versicherer und das lediglich treuhänderisch von diesem verwaltete Vermögen zukünftig erlitten. Der Kläger habe bei einem weiteren Zuwarten den Verlust des von ihm angesparten Vermögens befürchtet und sich vor diesem Hintergrund zur Rettung des Kapitals in der Weise gezwungen gesehen, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dass dann im September bzw. Oktober 2003 der Bestand des insolventen Versicherers von der Y AG übernommen worden sei, sei zum Zeitpunkt der Vertragskündigung durch den Kläger keineswegs sicher gewesen.

Aus diesem Sachverhalt ergäbe sich, dass kein Fall einer Steuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gegeben sei. Denn diese Vorschrift gehe von einer Kündigung aufgrund einer freien Entscheidung des Versicherungsnehmers und Steuerpflichtigen aus, der das Kapital nunmehr anderweitig verwenden wolle.

Im Streitfall habe die Lebensversicherung aber der Alterssicherung des Klägers dienen und dementsprechend unverändert mit einer Laufzeit bis zum Erreichen seines 65. Lebensjahres fortgeführt werden sollen. Durch den mit der Kündigung eingetretenen Verlust sei der Kläger schon hinreichend geschädigt. Wegen der besonderen Umstände müsste der Kläger so gestellt werden, als wäre der Vertrag bis zum vorgesehenen Laufzeitende, mindestens aber weitere 18 Monate ungekündigt fortgeführt worden. Da das Gesetz im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung eine Lücke aufweise, sei diese durch Auslegung in der Weise zu schließen, dass die angefallenen Zinsen von der Besteuerung auszunehmen seien.

Im Übrigen habe der Kläger gar keinen Zinsvorteil erzielt, da er letztlich weniger ausgezahlt erhalten habe, als er im Laufe von 10 Jahren und 7 Monaten eingezahlt habe. Denn während sich die eingezahlten Beträge auf ... EUR summiert hätten, sei dem gegenüber lediglich eine Summe von ... EUR zur Auszahlung gelangt. Dies dokumentiere eindeutig, dass er - der Kläger - gerade keinen Zinsertrag erzielt habe.

Auf Nachfrage durch den Kläger hat die Y AG im Dezember 2006 eine geänderte Berechnung des nach der Kündigung dem Kläger zur Verfügung stehenden Betrages erstellt. Diese weist nunmehr wegen eines höheren Überschussanteils einen Betrag über insgesamt ... EUR und einen Zinsertrag über ... EUR mit rechnungsmäßigen Zinsen in Höhe von ... EUR und außerrechnungsmäßigen Zinsen von ... EUR aus. Wegen der weitergehenden Einzelheiten dieser Aufstellung wird auf Blatt 36 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom 30. März 2005 und Aufhebung des hierzu ergangenen Einspruchsbescheides vom 1. November 2005 die Einkommensteuer 2003 soweit herab zusetzen, wie sie sich mindert, wenn Zinserträge aus der Lebensversicherung des Klägers bei der X Lebensversicherung AG außer Betracht bleiben.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerbefreiung von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG im Streitfall nicht erfüllt. Denn der entsprechende Vertrag sei vom Kläger vor Ablauf von 12 Jahren - nämlich unstreitig bereits nach einer Laufzeit von 10 Jahren und 7 Monaten - gekündigt worden.

Rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen zählten in voller Höhe zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Mindestdauer von 12 Jahren zurückgekauft werde. Es sei insoweit ohne Bedeutung, dass der Rückzahlungsbetrag (Rückkaufswert) unter den eingezahlten Beträgen liege.

Die X Lebensversicherung AG habe in dem streitigen Umfang auch Zahlungen im Hinblick auf die ihr obliegende Zinsverpflichtung geleistet und insbesondere insoweit keine Kapitalrückzahlung vorgenommen. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Steuerbescheinigungen. Dass die Kündigung der Lebensversicherung vom Kläger als Rettungshandlung für das aufgewandte Kapital beabsichtigt gewesen sei, sei für die Beurteilung der Steuerpflicht der Zinsen ohne Bedeutung.

Schließlich habe die Neuberechung der Zinserträge durch die Y AG sogar höhere Einnahmen als in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid bislang angesetzt ausgewiesen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet abzuweisen.

I. Denn das beklagte FA ... hat im Streitfall zu Recht von den im Anschluss an die Kündigung seines bei der X Lebensversicherung AG abgeschlossenen Vertrages an den Kläger ausgezahlten Beträgen eine Summe von ... EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) der Einkommensbesteuerung unterworfen.

1. a) Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden.

b) Mit dem beklagten FA ist davon auszugehen, dass es sich dem Grunde nach bei den dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Zinsen um außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen handelt, die in den von ihm geleisteten Beiträgen zu seiner Lebensversicherung bei der X Lebensversicherung AG enthalten waren. Die Zinsen stellten damit Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dar.

Der nach Satz 2 dieser Vorschrift bestehenden Steuerfreiheit von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen steht entgegen, dass der Kläger seinen Versicherungsvertrag vor Ablauf der Frist von 12 Jahren zum 1. August 2003 gekündigt hat. Denn - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - bestand die Versicherung lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 1. August 2003.

c) In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, aus welchen Gründen heraus die Kündigung durch den Steuerpflichtigen erfolgte. Denn eine Differenzierung des Eintritts der Steuerpflicht entsprechender Zinsen danach, wer/aus welchem Grund die Kündigung des Versicherungsvertrages letztlich veranlasst bzw. ausgesprochen hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Insoweit ist allein der zeitliche Faktor, nämlich das Bestehen des Versicherungsvertrages über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren bzw. die Auszahlung der Versicherungssumme nach Ablauf dieses Zeitraums, für die Frage der Steuerfreiheit maßgebend. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob - wie der Kläger vorgetragen hat und vom beklagten FA nicht in Zweifel gezogen worden ist - allein der Umstand, dass die X Lebensversicherung AG in Insolvenz geraten war, zu der von ihm ausgesprochenen Kündigung seines Lebensversicherungsvertrages mit Wirkung zum 1. August 2003 führte.

Diese am Wortlaut der Gesetzesbestimmung orientierte Auslegung entspricht auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, "Die Steuerbefreiung für Zinserträge aus Lebensversicherungen (ist) auf Verträge zu beschränken, die der Risikovorsorge und Altersversorgung dienen. Kapitalerträge aus sonstigen Versicherungsverträgen sind den Erträgen aus anderen Geldanlageformen gleichzustellen." (Bundestagdrucksache 13/1686, Seite 26).

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich demnach, dass der Gesetzgeber die Steuerfreiheit der Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, davon abhängig machen wollte, dass der Versicherungsvertrag Vorsorgezwecken dient, insbesondere der Altersvorsorge. Den Vorsorgezweck sieht der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG unter anderem dann als gewahrt, wenn die Zinsen im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit der Zinsen aus Lebensversicherungen nach dem Wortlaut des Gesetzes weder an ein bestimmtes Lebensalter des Bezugsberechtigten, noch an das Erreichen des Rentenalters oder an das Ausscheiden aus dem Berufsleben bei Fälligkeit der Versicherung gebunden ist, sondern allein an eine Mindestlaufzeit des Vertrages von zwölf Jahren im Zeitpunkt des Rückkaufs (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03, BFH/NV 2006, 658 (659) m.w.N.).

Wenn aber der zeitliche Aspekt der Vertragsdauer sowohl nach den Motiven des Gesetzgebers als auch in dem Wortlaut des Gesetzes selbst derart unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, bleibt für eine Auslegung dieser Norm in der Weise, dass bei bestimmten Fallkonstellationen ein Abweichen hiervon möglich sei (Stichwort: Erweiterung des Ausnahmetatbestandes "Steuerfreiheit"), kein Raum.

Es ist ferner nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Festlegung auf einen Zeitraum von zwölf Jahren nicht innerhalb des gesetzgeberischen Ermessensspielraums bewegte, so dass der Senat diesbezüglich von weiteren Ausführungen Abstand nimmt.

Für diese Auslegung spricht im übrigen auch, dass der Kläger wirtschaftlich betrachtet als Folge der von ihm ausgesprochenen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages über den an ihn zur Auszahlung gelangten Betrag einschließlich der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen verfügen konnte und sich mithin nicht von einem Steuerpflichtigen unterscheidet, der - aus welchen Gründen auch immer (z.B. aus einer wirtschaftlichen Zwangslage heraus) - den Zwölf-Jahreszeitraum nicht abwartet und den Vertrag zuvor zurückgekauft hat.

Dass auf diese Weise letztlich lediglich an die Verwirklichung der objektiven Umstände angeknüpft wird, vermag zu keiner anderen steuerrechtlichen Bewertung zu führen. Denn - wie zuvor aufgezeigt - orientiert sich diese Auslegung am Wortlaut des Gesetzes und den gesetzgeberischen Wertungen und berücksichtigt zudem hinreichend, dass die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG einen Ausnahmetatbestand zur Grundregel in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, nämlich der Steuerpflicht entsprechender Zinsen, enthält (vgl. H/H/R-Harenberg, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 750 zu § 20 EStG; Littmann-Schlotter, Das Einkommensteuerrecht, Rdnr. 570 zu § 20).

Dass es auf die Motive des Steuerpflichtigen, die zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages geführt haben, nicht entscheidend ankommen kann, folgt im Umkehrschluss auch aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach selbst die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann (BFH-Urteil vom 13. November 2007 VIII R 36/05, BFH/NV 2008, 452 m.w.N.). Denn (auch) in diesen Fällen kann sich der Steuerpflichtige gegen eine entsprechende Zurechnung und den Zufluss von Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht wehren. Diese Fallgestaltung ist insoweit mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar, als der Kläger angegeben hat, aufgrund der Insolvenz des Versicherers "gezwungen" gewesen zu sein, den Lebensversicherungsvertrag zu kündigen.

d) Soweit die Darlegungen des Klägers schließlich in der Weise zu verstehen sein sollten, dass er sich gegen die Einbeziehung der Zinsen in die Einkommensteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu wenden beabsichtigt, kann er hiermit im Verfahren der Festsetzung der Einkommensteuer ohnehin nicht gehört werden.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung (AO) wegen einer gegebenen besonderen Härte oder den Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 27 AO wegen der sog. Zweigleisigkeit der Verfahren nicht im Steuerfestsetzungsverfahren und in einem darauf bezogenen Klageverfahren, sondern gesondert zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2008 XI B 187/07 sowie vom 16. Juni 2008 II B 40/07, nv (nicht veröffentlicht) bei [...]).

2. Die in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom beklagten FA mit ... EUR angesetzten Zinseinnahmen aus der Lebensversicherung sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, jedenfalls verletzten sie die Kläger nicht in ihren Rechten.

Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die vom Versicherer in den Bescheinigungen vom 22. August 2003 (Bl. 2 der Einkommensteuerakte der Kläger 2003) sowie vom 19. Dezember 2006 (Bl. 36 f. der Gerichtsakte) ausgewiesenen rechnungsmäßigen Zinsen i.H.v. ... EUR und der außerrechnungsmäßigen Zinsen mit ... EUR dem Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum nicht auch tatsächlich zugeflossen sind. Soweit in der letztgenannten Bescheinigung insgesamt ein höherer Zinsbetrag ausgewiesen wird (... EUR gegenüber ... EUR) verletzt dies die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten. Denn in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid ist lediglich der geringere Betrag in Ansatz gebracht worden.

Die bloße und durch nichts belegte Behauptung, diese vom Versicherer angegebenen Zinsen entsprächen nicht dem tatsächlichen Zufluss von Zinseinnahmen beim Kläger, ist mangels substantiierten Sachvortrags unerheblich. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Schuldner das Leistungsbestimmungsrecht obliegt, aus dem sich unter anderem ergibt, welche Beträge er als Zinsen leistet. Die insoweit von dem Versicherungsunternehmen ausgestellte Bestätigung muss sich der Versicherungsnehmer und Steuerpflichtige jedenfalls solange entgegenhalten lassen, bis der Versicherer eine anders lautende Bescheinigung ausstellt. Hierauf hat der Versicherungsnehmer gegebenenfalls im Zivilrechtswege hinzuwirken.

Vor diesem Hintergrund können die Kläger auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die an den Kläger zur Auszahlung gelangten Beträge unterschritten die vom Kläger an den Versicherer geleisteten Einzahlungen, so dass es schon aus diesem Grund an einem Zufluss von Einnahmen aus Kapitalvermögen fehle.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach haben die Kläger als die unterlegenen Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ende der Entscheidung

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