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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 14 K 315/06
Rechtsgebiete: KraftStG, StVZO


Vorschriften:

KraftStG § 5 Abs. 5 Hs. 1
StVZO § 27 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

14 K 315/06

Tatbestand:

Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein ehemals dem Kläger gehörendes Fahrzeug.

Der Kläger war Halter des in 2002 auf ihn zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...... Für dieses Fahrzeug wurde ihm die Steuervergünstigung nach § 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) gewährt. Mit Kaufvertrag vom 08.12.2005 veräußerte er das Fahrzeug an ....... Im Kaufvertrag war als Adresse des Käufers ......., ........... angegeben. Der Käufer bestätigte im Kaufvertrag, dass ihm der Kfz-Brief sowie der Kfz-Schein übergeben worden seien und versicherte außerdem, das Kfz unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche umzumelden. Der Kläger teilte den Verkauf des Fahrzeugs am 09.01.2006 durch Übersendung des Kaufvertrages dem zuständigen Straßenverkehrsamt mit. Der Beklagte erteilte daraufhin unter dem 19.01.2006 einen so genannten "Endebescheid", in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12.09.2005 bis 08.01.2006 auf 186 EUR festsetzte. Mit Bescheid vom 18.05.2006 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für den im Kaufvertrag angegebenen Erwerber unbefristet fest. Nachdem sich dieser Bescheid als unzustellbar erwies, führte der Beklagte eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt in S. durch. Diese ergab, dass der im Kaufvertrag angegebene Erwerber weder unter der angegebenen Anschrift noch in S. selber zu ermitteln war. Das Straßenverkehrsamt teilte dem Beklagten auf Anfrage mit, dass das streitige Fahrzeug am 05.04.2006 im Ausland zugelassen worden sei; weitere Daten des im Kaufvertrag angegebenen Erwerbers seien nicht bekannt, die Anschrift des Kfz-Halters könne nicht ermittelt werden. Daraufhin erteilte der Beklagte unter dem 30.05.2006 gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 09.01.2006 bis 04.04.2006 auf 268 EUR festsetzte. In der Anlage zu dem Bescheid teilte es dem Kläger mit, dass das Fahrzeug für ihn weiterhin bis zum 04.04.2006 zum Verkehr zugelassen gewesen sei, da der Erwerber aufgrund der im Kaufvertrag angegebenen Anschrift nicht habe ermittelt werden können. Der bei der Zulassungsbehörde eingereichte Kaufvertrag erfülle nicht die Voraussetzungen der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige, die zum Ende der Steuerpflicht führe. Da die Kraftfahrzeugsteuer von demjenigen geschuldet werde, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen sei, sei der Kläger weiterhin Steuerschuldner.

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 09.08.2006 als unbegründet zurück. Nach § 27 Abs. 3 StVZO sei der Veräußerer eines Fahrzeugs verpflichtet, der Zulassungsbehörde den Verkauf anzuzeigen. Er habe dabei den Namen und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen und seiner Anzeige eine Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere beizufügen. Sei die Anschrift unvollständig und seien überdies auch die übrigen Angaben offenkundig unzutreffend und könne demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, so sei die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und sei einer "Nichtanzeige" gleichzusetzen (FG Köln, Urteil vom 08.02.2000 6 K 5726/95, EFG 2000, 1413). Im Streitfall hätten die Ermittlungen ergeben, dass die im Kaufvertrag angegebene Person weder unter der angegebenen Anschrift noch in S. selbst zu ermitteln gewesen sei. Insoweit fehle es an den tatsächlichen Angaben zum Namen und Anschrift des Erwerbers, sodass der Kaufvertrag vom 08.12.2005 nicht die Voraussetzungen der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige erfülle, die nach Einreichung bei der Zulassungsbehörde zum Ende der Steuerpflicht führe. Demgemäß habe die Steuerpflicht für den Kläger erst mit der Ab- oder Ummeldung des Fahrzeugs am 05.04.2006 geendet. Die dem Kläger bisher gewährte Steuervergünstigung nach § 3 a Abs. 3 KraftStG stehe ihm für den streitbefangenen Zeitraum nicht mehr zu, da das Fahrzeug von einer anderen Personen zu Fahrten benutzt worden sei, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Klägers stünden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger Folgendes vorträgt: Entgegen der Ansicht des Beklagten habe er seinen Pkw im vorliegenden Fall ordnungsgemäß abgemeldet und die Veräußerung dem Beklagten angezeigt. Es sei ihm nicht zuzurechnen, dass der Erwerber des Fahrzeugs dieses beim zuständigen Finanzamt nicht wieder zum Straßenverkehr angemeldet habe. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei ihm ein türkischer Ausweis vom Käufer vorgelegt worden. Er habe sich davon überzeugen können, dass der Name und die Adresse mit den Angaben im Kaufvertrag übereinstimmten. Entscheidend für die Verpflichtung, Kraftfahrzeugsteuer entrichten zu müssen, sei das Halten und Benutzen eines Kraftfahrzeugs als Eigentümer. Die Eigentümerstellung habe er im Streitfall durch die Veräußerung des Fahrzeugs am 08.12.2005 verloren, sodass auch die Verpflichtung zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer mit dem Eigentumsübergang entfallen sei. Da der Verkäufer eines Fahrzeugs keinerlei Einfluss darauf habe, dass der Käufer das Fahrzeug unverzüglich abmelde und auf seinen Namen zum Straßenverkehr wieder anmelde, könne er auch nicht zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer herangezogen werden, wenn der Erwerber seiner Verpflichtung nicht nachkomme. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug am 05.04.2006 im Ausland zugelassen worden sei, sei zu schließen, dass es seit seiner Veräußerung nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland zum Straßenverkehr zugelassen worden sei, sodass ohnehin die Verpflichtung zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer entfallen sei. Denn er - der Kläger - sei nicht verpflichtet, Kraftfahrzeugsteuer für einen PKW zu bezahlen, der im Ausland zum Straßenverkehr zugelassen sei.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 30.05.2006 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 09.08.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner Auffassung, dass die Steuerschuldnerschaft des Klägers durch die Veräußerung des Fahrzeugs nicht beendet worden sei. Maßgebend für das Ende der Steuerpflicht des Verkäufers und den Beginn der Steuerpflicht des Erwerbers sei nicht das Datum des Eigentumswechsels, sondern der Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingehe (§ 5 Abs. 5 KraftStG). Liege eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO nicht vor, ende die Steuerpflicht für den Veräußerer grundsätzlich erst mit der Zulassung des Fahrzeugs für den Erwerber. Erfolge - wie im Streitfall - keine Zulassung für den Erwerber, dauere die Steuerpflicht grundsätzlich so lange, wie das inländische Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Im Streitfall sei der Kaufvertrag vom 08.12.2005 ohne besondere Aufforderung am 09.01.2006 bei der Zulassungsbehörde eingegangen. Am 07.02.2006 sei der Zulassungsstelle durch eine Anzeige nach § 29 c StVZO das Fehlen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bekannt geworden. Der vom Kläger als Erwerber benannte neue Halter habe durch entsprechende Maßnahmen der Zulassungsbehörde auch im Vollzugsdienst nicht ermittelt werden können. Die Einziehung des Fahrzeugscheins und der Kennzeichen sei deshalb nicht möglich gewesen. Das Fahrzeug sei am 03.04.2006 zur Fahndung ausgeschrieben worden. Am 05.05.2006 habe die Zulassungsbehörde im Rahmen des Datenaustauschs von der Auslandsanmeldung zum 05.04.2006 Kenntnis erlangt. Die Schlussfolgerung des Klägers, das Fahrzeug sei seit seiner Veräußerung nicht mehr in Deutschland zum Straßenverkehr zugelassen worden, treffe demnach nicht zu. Vielmehr sei das Fahrzeug bis zum 04.04.2006 zum Verkehr zugelassen gewesen. Auch bei einem Aufenthalt im Gebiet eines anderen Staates bestehe die Steuerpflicht für das inländische Fahrzeug weiter, solange die Zulassung bestehe.

Der Verkäufer eines Fahrzeugs müsse sich vor Abgabe einer Veräußerungsanzeige von der Richtigkeit von Namen und Anschrift des Erwerbers überzeugen. Der Kläger behaupte, sich durch Vorlage eines türkischen Ausweises davon überzeugt zu haben, dass der Name und die Adresse des Käufers mit den Angaben im Kaufvertrag übereingestimmt hätten. Die im Formularkaufvertrag vorgesehene Angabe der Passnummer (Ausweisnummer) sei jedoch unausgefüllt geblieben. Eine Rückfrage beim hiesigen Einwohnermeldeamt habe ergeben, dass zwischen türkischen Ausweisbehörden und deutschen Meldeämtern kein Daten- bzw. Informationsaustausch stattfinde, sodass eine deutsche Anschrift in türkischen Ausweispapieren nicht bescheinigt werden könne. Demzufolge begegne die Aussage des Klägers, die im Kaufvertrag angegebene Anschrift des Erwerbers einem türkischen Ausweis entnommen zu haben, rechtlichen Bedenken.

Entgegen den Angaben des Klägers habe dieser die Fahrzeugveräußerung dem Finanzamt auch nicht angezeigt. Hiervon habe das Finanzamt erst am 04.05.2006 von der Zulassungsstelle Kenntnis erhalten und damit auch vom Wegfall der Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Schwerbehinderte erfahren. Unabhängig von der nach § 27 Abs. 3 StVZO bei der Zulassungsbehörde abzugebenden Veräußerungsanzeige hätte der Kläger dem Finanzamt mitteilen müssen, dass die Voraussetzungen für die bisherige Steuerbefreiung des § 3 a Abs. 2 KraftStG mit der Fahrzeugveräußerung am 08.12.2005 weggefallen seien.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 79 a Abs. 3, 4 FGO erteilt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid den so genannten "Endebescheid" vom 19.1.2006 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert.

1. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im vorliegenden Fall ist dem Finanzamt erst nach Erlass des Kraftfahrzeugsteuer-Endebescheids vom 19.01.2006 durch die Mitteilung der Zulassungsstelle, dass die Anschrift des Erwerbers nicht ermittelt werden könne und das Fahrzeug am 05.04.2006 in den Niederlanden zugelassen worden sei, bekannt geworden, dass der Kläger unverändert bis zum 04.04.2006 Halter des streitigen Pkw geblieben war. Demgemäß ist der Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgegangen, dass die Steuerpflicht für das Fahrzeug des Klägers für die Zeit vom 9.1.2006 bis 4.4.2006 gegeben war und nicht zuvor gem. § 5 Abs. 5 Halbs. 1 KraftStG geendet hatte.

2. Nach dieser Vorschrift endet im Fall der Veräußerung eines inländischen Fahrzeugs die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber. Zu diesem Zeitpunkt beginnt dann gem. § 5 Abs. 5 Halbs. 2 KraftStG die Steuerpflicht für den Erwerber. Im Streitfall fehlt es an der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige.

a) Eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige setzt u.a. gem. § 27 Abs. 3 StVZO die Anschrift des Erwerbers voraus. Die zuständige Zulassungsstelle muss auf Grund der Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers in der Lage sein, den Fahrzeugerwerber ausfindig zu machen. Ist die Anschrift in der Veräußerungsanzeige unzutreffend und kann demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, so ist die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und demzufolge einer "Nichtanzeige" gleichzusetzen (FG Köln, Urteil vom 08.02.2000 6 K 5726/95, EFG 2000, 1413; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.01.2004 14 K 63/00, n.v.; Strodthoff, Kommentar zum KraftStG, Stand: Oktober 2006, § 5 Rz 47). Dem tritt das erkennende Gericht bei.

Unstreitig war die im Kaufvertrag angegebene Anschrift des Erwerbers unzutreffend, sodass die zuständige Zulassungsstelle trotz entsprechender Bemühungen den Käufer des Fahrzeugs nicht ermitteln konnte. Rechtsirrig geht der Kläger in diesem Zusammenhang davon aus, er sei seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige dadurch nachgekommen, dass er sich den Ausweis des Käufers vorlegen ließ und die dort angegebene Adresse - wie von ihm behauptet - mit der im Kaufvertrag angegebenen Adresse übereinstimmte. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie vom Beklagten vorgetragen - eine deutsche Anschrift in einem türkischen Ausweispapier überhaupt bescheinigt wird. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte der Kläger entsprechende Beweisvorsorge treffen müssen. Hierzu gehört nach Auffassung des Gerichts, dass der Kläger entweder in der im Kaufvertrag vorgesehenen Zeile die Pass-/Ausweisnummer hätte vermerken oder sich eine Kopie des Ausweises des Erwerbers hätte anfertigen müssen. Diese Form der Beweisvorsorge gilt in erhöhtem Maße bei einem Verkauf eines Fahrzeugs an einen ausländischen Erwerber, bei dem die Gefahr, dass Name und/oder Anschrift des Erwerbers unleserlich oder falsch geschrieben sind, ungleich größer ist als bei einem inländischen Käufer.

b) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Käufer sei seiner vertraglichen Verpflichtung zur Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachgekommen. Die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 3 StVZO ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die ausschließlich den Veräußerer eines Fahrzeugs trifft, nicht aber (auch) den Erwerber. Erfüllt der Erwerber daher entgegen einer vertraglichen Vereinbarung seine Verpflichtung zur Ummeldung des Fahrzeugs nicht (oder nicht rechtzeitig), muss sich der Veräußerer ein Versäumnis der Erwerbers als eigenes Verschulden anrechnen lassen und ggf. vermeintliche Ausgleichsansprüche selbst gegen den Erwerber geltend machen (BFH-Urteil vom 19.12.1967 II 17/64, BStBl II 1968, 359).

3. Zu Recht hat der Beklagte bei der Steuerfestsetzung im Übrigen berücksichtigt, dass dem Kläger die zuvor gewährte Steuervergünstigung gem. 3 a Abs. 2 KraftStG ab dem 09.01.2006 nicht mehr zustand. Denn aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs wurde das Fahrzeug vom Erwerber, und damit durch eine andere Personen zu Fahrten benutzt, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Klägers standen (§ 3 a Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Auch der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht ist vom Beklagten zutreffend auf den 04.04.2006 festgesetzt worden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war das streitige Fahrzeug zum Verkehr i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zugelassen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Steuerpflicht für ein inländisches Fahrzeug auch bei einem Aufenthalt im Gebiet eines anderen Staates solange andauert, wie die Zulassung besteht (vgl. Strodthoff, § 5 Rz. 6).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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