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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 14 V 273/07
Rechtsgebiete: GG, KraftStG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
KraftStG § 2
KraftStG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

14 V 273/07

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner die Wohnmobile des Antragstellers zutreffend besteuert hat.

Der Antragsteller war zunächst Halter zweier Wohnmobile mit den amtlichen Kennzeichen ..... sowie ..... Das zulässige Gesamtgewicht beider Wohnmobile beträgt jeweils 3.500 kg. Der Antragsgegner setzte gegenüber dem Antragsteller für beide Wohnmobile Kraftfahrzeugsteuer fest und berechnete dabei die Höhe der Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht, indem er die Fahrzeuge als sonstige Fahrzeuge i.S.d. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung (KraftStG a.F.) einstufte. Mit Bescheid vom .... setzte der Antragsgegner sodann gegenüber dem Antragsteller für das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen .... die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom ..... bis zum ..... auf ... EUR und für die Zeit vom ..... bis zum ..... auf .... EUR fest. In diesem Bescheid ordnete der Antragsgegner das Wohnmobil des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug ein und ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 (KraftStG n.F.). Dementsprechend berechnete der Antragsgegner die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Januar 2006 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG n.F. unter Berücksichtigung der Emissionsklasse des Wohnmobils nach dem zulässigen Gesamtgewicht. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es weiter, dass die Steuerpflicht am ..... ende. Ebenfalls mit Bescheid vom ...... setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen ...... die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem ..... auf jährlich .... EUR fest. Der Antragsgegner ordnete in diesem Bescheid das Wohnmobil des Antragstellers ebenfalls als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. ein und berechnete die Steuer dementsprechend gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG n.F. unter Berücksichtigung der Emissionsklasse des Wohnmobils nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Gegen beide Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheide legte der Antragsteller Einspruch ein. Die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für seine Wohnmobile zum 1. Januar 2006 sei nicht rechtmäßig. Es handele sich um eine sogenannte "echte Rückwirkung", die verfassungsrechtlich nicht zulässig sei und gegen das Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und das Vertrauen der Bürger verstoße. Über diese Einsprüche hat der Antragsgegner, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden.

Im vorliegenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren macht der Antragsteller, wie auch in den Einspruchsverfahren, geltend, dass die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verfassungsrechtlich nicht zulässig sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide, jeweils vom ..... bis einen Monat nach Zustellung der Hauptsacheentscheidung auszusetzen, soweit die Wohnmobile mit den amtlichen Kennzeichen ..... und ..... jeweils ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F besteuert worden sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, obwohl der Gesetzgeber die erstmalige Anwendung auf einen Zeitpunkt vor Gesetzesverkündung festgelegt habe. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 sei jedoch die bisherige 2.800 kg-Grenze weggefallen, so dass ab diesem Zeitpunkt Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg nicht mehr als anderes Fahrzeug besteuert werden könnten. Die betroffenen Fahrzeughalter hätten zudem seit diesem Zeitpunkt jederzeit mit einer Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung rechnen müssen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466).

Solche Umstände sind im vorliegenden Fall bei der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage nicht gegeben. Der Antragsgegner durfte die ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Wohnmobile des Antragstellers nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG n.F. ändern, weil sich infolge der Änderung der Bemessungsgrundlage eine höhere Steuer ergab. Im Streitfall hat sich für die Wohnmobile des Antragstellers die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer im Jahre 2005 geändert. Zwar waren die Wohnmobile als Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2.800 kg zunächst vom Antragsgegner zutreffend als anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG a.F. nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Grunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg regelmäßig als anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Begriffs des Personenkraftwagens gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG a.F. an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO, wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg Personenkraftwagen darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Personenkraftwagen, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747; BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Demgegenüber wurden Wohnmobile mit einem Gesamtgewicht bis zu 2.800 kg, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, mehrere Personen zu befördern, als Personenkraftwagen beurteilt, weil die für Personenkraftwagen typische Eignung zur Personenbeförderung durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens nicht verloren gehe (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747).

Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung vom 2. November 2004, Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 2712 ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als Personenkraftwagen zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Antragsgegner daher bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage die Wohnmobile des Antragstellers nach Wegfall der Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO als Wohnmobile i.S.d. KraftStG n.F. einordnen und dementsprechend besteuern. Dabei schied eine rückwirkende Änderung für das Wohnmobil des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen .... zum 1. Mai 2005 aus, weil nach der insoweit nachträglich verabschiedeten günstigeren Regelung durch das KraftStG n.F. die Besteuerung der Wohnmobile für den Zeitraum bis 31. Dezember 2005 noch nach altem Recht erfolgen soll, mithin Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg, wie bisher, als anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr.2 KraftStG a.F. zu besteuern sind, § 18 Abs. 5 KraftStG n.F.

Die gegen die Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das KraftStG n.F. erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers greifen nicht durch. Zwar ist die gesonderte Wohnmobilbesteuerung, worauf der Antragsteller zutreffenderweise hinweist, im Kraftfahrzeugsteuergesetz rückwirkend neu geregelt worden, weil das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 am 21. Dezember 2006 verkündet worden ist, die in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltene Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung nach dem neuen § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gilt. Darin liegt jedoch keine gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstoßende unzulässige Rückwirkung. Dies gilt schon deswegen, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, mithin für die Steuerbürger nicht zu einem Nachteil führt. Denn die nunmehr grundsätzlich nach dem Gewicht und nach Schadstoffklassen zu bemessende Kraftfahrzeugsteuer für "echte" Wohnmobile führt, wie im Fall des Antragstellers, gegenüber der für Personenkraftwagen geltenden Hubraumbesteuerung (vgl. insoweit § 9 Abs.1 Nr. 2a KraftStG) regelmäßig zu einer niedrigeren Kraftfahrzeugsteuer (ebenso Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 7. November 2007 2 V 1427/07, veröffentlicht in [...]).

Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot auch dann zu verneinen, wenn man, wie der Gesetzgeber in der Anlage zur Bundesrats-Drucksache 229/05 vom 13. April 2005, Seite 4 von einer unechten Rückwirkung des Gesetzes i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausginge (vgl. zu den Begriffen auch BFH-Urteil vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Steuerbürger auf den Fortbestand einer geltenden Rechtslage nicht vertrauen durfte (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2001 IX B 56/01, BFH/NV 2002, 492). Dies traf auf den Zeitraum ab Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO zu, weil damit die Grundlage der Rechtsprechung des BFH für die steuerlich günstige Behandlung der Wohnmobile mit über 2.800 kg zulässigem Gesamtgewicht entfallen ist. Hinzu kommt, dass der Entwurf des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung bereits vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht worden ist. Insoweit gab es auch bereits sehr früh entsprechende Informationen in den Medien (vgl. Urteil des FG Köln vom 13. September 2007, 6 K 2378/05, [...] sowie Beschluss des FG des Saarlandes vom 7. November 2007 2 V 1427/07, [...]).

2. Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung der angefochtenen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheide für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wiedergutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl II 1994, 398). Solche Gründe sind weder aus den Akten ersichtlich, noch hat sie der Antragsteller substantiiert vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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