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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 16 K 355/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 2
Elektroscooter unterfallen im Gegensatz zu Rollstühlen regelmäßig nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 355/06

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob sog. Elektroscooter nach der lfd. Nr. 51 der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H. unterliegen.

Der Kläger, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, betreibt einen Einzelhandel mit Rehamitteln. U.a. bietet er neben elektrisch betriebenen Rollstühlen sog. Elektroscooter an. Dabei handelt es sich um drei- oder vierrädrige Elektrofahrzeuge, die über eine separat bewegliche Lenksäule gesteuert werden. Die Scooter können mit folgenden Ausstattungsvarianten versehen werden: Drehbarer Sitz, Trittbrett, Kopfstütze, Spezialsitzfläche, Überbreite mit bis 500 kg Tragkraft, Stockhalter, Halterung für Gehstützen oder Rollatoren, Infusionsständerhalter, Sauerstoff-Gerätehalter, Einhandbedienung, Einfußbedienung. Dazu besteht herstellerseitig noch die Möglichkeit, das Fahrzeug individuell im Hinblick auf eine bestimmte Behinderung umzubauen.

Im Streitjahr 2004 hat der Kläger lediglich drei Umsätze mit Elektorscootern erzielt, wobei in einem Fall (Kundin E) der Scooter nur leihweise zur Verfügung gestellt wurde, während die anderen beiden Fahrzeuge (Kunden M und K) verkauft wurden. Der Kläger hat auf Anfrage des Gerichts, inwieweit die Fahrzeuge mit besonderen Einrichtungen für Behinderte versehen seien, folgendes mitgeteilt:

 Fahrzeug E: Shoprider TE 889 NRdrehbarer Sitz, Sitztiefe verstellbar, Rückenwinkel einstellbar, Kopfstütze, Lenksäule verstellbar, Rückspiegel, vorderer Korb, Sitzbreite über Armlehnen einstellbar
Fahrzeug K: Lecson HS-686Luxussitz, Sitzverstellschiene, Rückspiegel links, Rammschutz vorne, Stockhalter
Fahrzeug M: Zimmer Scooter Exklusivdrehbarer Sitz, Sitztiefe verstellbar, Rückenwinkel einstellbar, Kopfstütze, Lenksäule verstellbar, Rückspiegel, vorderer Korb, Sitzbreite über Armlehnen einstellbar

Hinsichtlich des Fahrzeugs HS-686 K liegt eine Bescheinigung der Firma Lecson vor, wonach die Zubehörteile Stockhalter, Gehhilfenhalter und Rolatorhalter für die Modelle Lecson HS 320-HS 890 die gleichen seien wie für die Modelle Lecson HS-1000 - HS 5600. Ob der konkret an Herrn K gelieferte Scooter über den Stockhalter hinaus mit einem Gehhilfen- und Rolatorhalter versehen ist, wird daraus nicht ersichtlich. Für Frau M liegen Angebote für die Fahrzeuge Power 220 und Rapido, Vermeiren vor. Dabei handelt es sich aber jeweils um Elektrorollstühle und nicht um den tatsächlich veräußerten Zimmer Elektroscooter.

Der Kläger ging in seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 davon aus, dass auf diese Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H. anzuwenden sei.

Am 25. Januar 2006 fand beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2004 und 2005 statt. Dabei stellte sich der Prüfer unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zur Tarifziffer 87139000 des Zolltarifs auf den Standpunkt, dass die Elektroscooter - anders als die Rollstühle - nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen würden. Dementsprechend erging mit Datum vom 13. April 2006 erstmaliger Umsatzsteuerbescheid für 2004, wobei dem Beklagten allerdings insoweit ein Fehler unterlief, als er den Bruttoumsatz aus der Veräußerung bzw. der Vermietung der Scooter betragsmäßig unzutreffend in einen zu hohen Nettoumsatz umrechnete.

Der gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Im anschließenden Klageverfahren vertritt der Kläger die Rechtsauffassung, dass die Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes je nach Bauart des Elektromobils zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung führe und kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium darstelle. Die ermäßigte Besteuerung von Rollstühlen und ähnlichen Fahrzeugen für Behinderte habe den Zweck, die Sozialversicherungsträger, Krankenhäuser und Altenheime zu entlasten. Dieser Zwecksetzung stehe es entgegen, wenn Elektroscooter, für deren Kosten die Sozialversicherungsträger aufkommen, nicht begünstigt würden. Denn ein Leistungsberechtigter habe gegenüber der Krankenversicherung ein Wahlrecht, einen Rollstuhl oder einen Elektroscooter zu beanspruchen. Derartige Elektromobile seien auch in die Hilfsmittelverzeichnisse der Krankenkassen aufgenommen worden. Scooter und Rollstühle seien aus Sicht der Krankenversicherer gleichwertig. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und der Lfd. Nr. 51 der Anlage 2 zu § 12 UStG Ziffer müssten Elektroscooter, wie sie der Kläger anbiete, ermäßigt besteuert werden.

Richtigerweise sei danach zu differenzieren, ob Fahrzeuge durch Behinderte oder Kranke genutzt würden oder ob die Fahrzeuge zum Einsatz auf Golfplätzen oder Flughäfen bestimmt seien.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 2004 auf ./. 438,65 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die mit den Elektroscootern erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen würden. Der ermäßigte Steuersatz des § 12 UStG könne nur auf die Lieferung solcher Gegenstände angewandt werden, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt seien. Die Abgrenzung richte sich nach dem Zolltarif. Nach der Unterposition 8703 10 des Zolltarifs würden Elektro-Scooter der nicht begünstigten Unterposition des Zolltarifs zugewiesen. Für die Einordnung sei es unbeachtlich, wie der gelieferte Gegenstand tatsächlich genutzt werde. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil die Tarifavise in allen Vertragsstaaten der Weltzollorganisation gelten würden und gleichartige Fahrzeuge deshalb auch in anderen Vertragsstaaten entsprechend behandelt werden würden.

Der Beklagte hat während des Klageverfahrens am 2. April 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004 erlassen, in dem er nunmehr den rechnerisch zutreffenden mit den Elektroscootern erzielten Nettoumsatz in Ansatz gebracht hat.

Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. September 2006 und 2. November 2006 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die im Streitjahr 2004 mit den Elektroscootern erzielten Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz.

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die Lieferungen und die Vermietung der in der Anlage 2 zum UStG, bezeichneten Gegenstände. Ermäßigt besteuert werden nach der Laufenden Nummer 51 (Zolltarif Position 8713) der Anlage Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung.

Die vom Kläger gelieferten bzw. vermieteten Elektroscooter sind kein "anderes Fahrzeug für Behinderte" im Sinne der Anlage 2.

Dies ergibt sich allerdings nicht zwingend aus dem Umstand, dass nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu Unterposition 9000 der Position 8713 nicht zu den begünstigten Fahrzeugen motorbetriebene Scooter ("mobility scooter") gehören, die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind.

Die Anlage 2 verweist zur Abgrenzung auf den Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft, dem die KN des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren zu Grunde liegt. Dazu gibt es Erläuterungen, die für das HS vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens - heute Weltzollorganisation - sowie für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Positionen darstellen (EuGH Urteil vom 7. Oktober 2004 Rs C-379/02 - Imexpo Trading A/S - BFH/NV 2005, Beilage 1, 30; BFH Urteil vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BStBl. 2006, 694).

Der Senat kommt im Ergebnis jedoch zum selben Auslegungsergebnis wie die Erläuterungen zur KN. Abzustellen ist darauf, ob das zu beurteilende Fahrzeug bauartbedingt auf die Nutzung durch Behinderte zugeschnitten ist; das Fahrzeug muss speziell zum Befördern von Behinderten gebaut worden sein (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2003 5 K 7299/00 U, EFG 2003, 1203). Entscheidend ist damit die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs, nicht aber die konkrete Nutzung im Einzelfall durch einen Behinderten oder Nichtbehinderten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Fahrzeuge "für" Behinderte begünstigt sind, nicht aber Fahrzeuge "eines" Behinderten.

Die drei im Streitjahr 2004 veräußerten Fahrzeuge sind nicht mit besonderen Vorkehrungen versehen, die bewirken, dass sich die Fahrzeuge nahezu ausschließlich zur Nutzung durch Behinderte anbieten. Als Nutzer kommen ebenso ältere, aber nicht behinderte Menschen in Betracht. Verstellbare Sitze, Rückenlehnen, Armlehnen und Lenksäulen, Kopfstützen, Aufprallschutz, und Rückspiegel sind Ausstattungen, über die fast jedes Kraftfahrzeug verfügt, jedoch keine spezifisch behindertenbezogene Ausstattungsmerkmale. Auch der Stockhalter im Falle des an Herrn K veräußerten Scooters macht das Fahrzeug noch nicht zu einem Behindertenfahrzeug, weil es sich einerseits nur um ein unwesentliches Ausstattungsdetail handelt, das dem Fahrzeug nicht das Gepräge gibt, zum anderen der Stockhalter auch zum Transport eines Spazierstocks oder Regenschirms verwendet werden kann.

Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Ausgrenzung der Elektroscooter aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es kein sachgerechtes Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung von Elektroscootern und Rollstühlen gebe. Vielmehr ist es gerade im Hinblick auf die Wahrung der Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer sachgerecht, die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Lfd. Nr. 51 der Anlage 2 auf die Lieferung solcher Gegenstände zu beschränken, die ausschließlich für die Nutzung durch Behinderte bestimmt sind und deren Kosten durch die Krankenversicherungen regelmäßig erstattet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verlaufe des Klageverfahrens der Klage teilweise stattgegeben und sich damit der Streitwert für die weiteren Verfahrenskosten gemindert hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).



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