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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 16 K 63/03
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Mangels Leistungswillen keine Umsatzbesteuerung einer hypothetischen privaten Nutzung eines PKW durch Arbeitnehmer, wenn derartige Nutzung vertraglich ausgeschlossen ist.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 63/03

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Steuerberatungskanzlei. Sie stellte im Streitjahr 2 Angestellten betriebseigene Pkw zur Verfügung. Grundlage waren schriftliche Vereinbarungen vom 25. Januar 1996 bzw. 23. April 1997, in denen gleichlautend vereinbart war, dass die Angestellten die Fahrzeuge auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen durften, jedoch eine private Nutzung des Kraftfahrzeuges strengstens untersagt sei. Die Klägerin versteuerte insoweit lediglich den geldwerten Vorteil, der in der Möglichkeit zur Durchführung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lag. Demgegenüber nahm der Beklagte nach einer durchgeführten Außenprüfung an, dass die Klägerin auch eine Überlassung der Fahrzeuge für private Zwecke umsatzversteuern müsse und erhöhte die Umsatzsteuer um eine Bemessungsgrundlage von 9.666 DM, die im Ergebnis nach der 1 v.H. Methode entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ermittelt wurde. Der Beklagte vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass klägerseits nicht nachgewiesen sei, dass das vereinbarte Verbot zur privaten Nutzung tatsächlich kontrolliert worden sei. Deshalb sei eine private Fahrzeugnutzung durch die Mitarbeiter anzunehmen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobener Klage, die die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den Arbeitnehmern handele es sich um vertrauenswürdige Mitarbeiter. Sie hätten auch nach Feierabend viele Fahrten im betrieblichen Interesse der Klägerin durchgeführt. Zur optimalen Ausnutzung der Arbeitszeit sei ihnen gestattet gewesen die Fahrzeuge für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. Ihnen sei jedoch eine weitere private Nutzung strengstens untersagt gewesen. Der Klägerin sei nichts bekannt, aus dem geschlossen werden könne, dass die Mitarbeiter das Verbot nicht eingehalten hätten. Es könne nicht einfach unterstellt werden, dass die Mitarbeiter sich in betrügerischer Absicht bereichert hätten, in dem sie die Fahrzeuge privat genutzt hätten.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 1997 auf x herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es müsse von einer privaten Nutzung der überlassenen Fahrzeuge ausgegangen werden, weil die Klägerin als Arbeitgeberin das ausgesprochene Verbot nicht nachweislich überwacht habe. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für eine private Mitbenutzung durch die Arbeitnehmer. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht entkräftet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung unterliegen der Umsatzsteuer Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b UStG entfällt die Steuerbarkeit nicht, wenn ein Unternehmer Leistungen an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, für die die Empfänger der Leistung kein besonders berechnetes Entgelt aufwenden. Dieser Steuertatbestand ist im Streitfall nicht erfüllt. Er wäre nur dann erfüllt, wenn die Klägerin den Willen gehabt hätte ihren Arbeitnehmern dadurch eine Leistung zu erbringen, dass sie den Arbeitnehmern die private Nutzung der Kraftfahrzeuge zuwenden wollte. Dies war genau nicht der Fall. Nach der schriftlichen Vereinbarung war eine derartige private Nutzung "strengstens untersagt". Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, wonach diese Vereinbarung nicht ernsthaft geschlossen gewesen wäre. Dies hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Dann aber wäre eine widerrechtliche Nutzung der Fahrzeuge durch die Arbeitnehmer nicht durch den klägerischen Willen zur Leistung getragen. Dies schließt bereits eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus.

Da die Klägerin durch den zu beurteilenden Sachverhalt auch keinen anderen Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 UStG erfüllt hat, war der Klage stattzugeben und die Steuer entsprechend dem zutreffend gestellten Klageantrag herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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