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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 16 K 69/06
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

16 K 69/06

Umsatzsteuer 2002 und 2003

Tatbestand:

Streitig ist die Aufteilung von Vorsteuern nach Maßgabe eines Umsatzsschlüssels.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Beteiligt sind Herr P und Herr U zu je 50 v.H. Sie erwarb mit notariellem Vertrag vom 3. April 2002 die Grundstücke B, B Str.48-50. Diese waren zum Erwerbszeitpunkt mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem sich im Erdgeschoss ein Bekleidungseinzelhandel und in den oberen Stockwerken Wohnungen befanden. Die Klägerin erweiterte das Gebäude in der Folge um einen zweigeschossigen Anbau. Das Erdgeschoss vermietete sie ab 1. August 2002 für monatlich 1.570,- EUR kalt an zwei Ärzte, die darin eine Arztpraxis einrichteten. Das Obergeschoss vermietete sie - ebenfalls ab 1. August 2002 - für nach dem Wortlaut des Vertrages vom 26. Juni 2002 monatlich 750,- DM unter Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze an den Gesellschafter U, der darin ein Ingenieurbüro betreibt. Weiterhin heisst es in dem Vertrag: "Nebenkostenpauschale wird nach Vorlage der Kosten bestimmt und zuzüglich zur Miete als Vorauszahlung entrichtet." Der Gesellschafter P hat in der mündlichen Verhandlung versichert, dass zusätzlich zur Miete noch Nebenkosten entrichtet werden. Bei der Angabe der Währung in dem Vertrag handelt es sich um ein offensichtliches Versehen; Nach ihren Angaben sowie ausweislich der Einnahme-Überschussrechnung sowie der Umsatzsteuererklärung ist eine Miete von 750,- EUR gemeint.

Darüber hinaus hat die Klägerin mit einem benachbarten Apotheker eine Vereinbarung geschlossen, wonach dieser für die Ansiedlung von Arztpraxen in der Nähe seiner Apotheke für einen beschränkten Zeitraum ein Entgelt zahlt. Dieses betrug 2002 4.414,- EUR netto und 2003 10.596,- EUR netto. Die Klägerin hat diese Zahlungen als steuerpflichtig behandelt.

Nach den dem Gericht vorliegenden Rechnungen über die Herstellungskosten des Anbaus lässt sich nicht feststellen, dass einzelne Gewerke ausschließlich das Erd- oder das Obergeschoss betreffen.

In den Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 machte die Klägerin Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus in Höhe von 25.795,83 EUR (2002) und 341,19 EUR geltend. Dabei ging die Klägerin von einem Vorsteuervolumen in Höhe von 46.901,51 EUR (2002) und 620,34 EUR (2003) aus und teilte dieses im Verhältnis der Ausgangsumsätze auf, wobei die Klägerin in den Schlüssel auch die mit dem Altbau erzielten Mieten sowie die Zahlungen des Apothekers einbezog und so eine steuerpflichtige Vermietung im Umfang von 50,416 v.H. in 2002 und 49,244 v.H. in 2003 errechnete.

Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung 2002 zunächst zu. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 stellte sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die Vorsteuern im Verhältnis der Nutzfläche aufzuteilen seien und erließ unter dem Datum des 7. Oktober 2004 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2002 sowie einen Erstbescheid für 2003. Dabei ging er von einem Flächenanteil der steuerpflichtig vermieteten Gebäudeflächen von 33,33 v.H. aus. Im anschließenden Einspruchsverfahren wurde insoweit Einvernehmen erzielt, dass die Höhe der aufzuteilenden Vorsteuern 46.092,62 EUR (2002) und 614,21 EUR (2003) beträgt. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Im anschließenden Klageverfahren forderte der Beklagte zunächst einzelne Mietverträge an; insbesondere rügte er, dass kein aktueller Mietvertrag für das Bekleidungsgeschäft im Altbau vorgelegt worden sei. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass bei Anwendung eines Umsatzschlüssels bei der Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung des Neubaus nur die Mieten in die Aufteilung einzubeziehen sind, die mit dem Neubau erzielt werden.

Der Kläger weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Umsätze einen sachgerechten Schätzungsmaßstab bei der Aufteilung der Vorsteuern darstellten. Seiner Auffassung nach seien in den Schlüssel auch die Zahlungen des Apothekers einzubeziehen. Diese würden für eine nicht von der Umsatzsteuer befreite sonstige Leistung - die Einrichtung einer Arztpraxis in der Nähe der Apotheke - gezahlt. Die Zahlung sei an die Vermietung der Arztpraxis geknüpft und würde ohne diese nicht erzielt. Sie stelle deshalb einen Ertrag des Gebäudes dar. Außerdem wäre der Anbau ohne die Vereinbarung mit dem Apotheker nicht errichtet worden.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom 7. Oktober 2004 sowie der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2006 die Umsatzsteuer 2002 auf ./. 21.623,10 EUR und 2003 auf 4.261,80 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte schließt sich der Auffassung der Klägerin an, dass die Vorsteuern nach einem Umsatzsteuerschlüssel aufgeteilt werden könnten. Die Zahlungen des Apothekers seien aber nicht zu berücksichtigen, weil es sich um keinen mit dem Gebäude erzielten Umsatz handele.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Bei der Aufteilung der Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel sind auch die Zahlungen des Apothekers zu berücksichtigen.

Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen für die Lieferung von Gegenständen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist gem. § 15 Abs. 4 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.

Da "der Unternehmer" die abziehbaren Teilbeträge durch sachgerechte Schätzung ermittelt, steht es ihm frei, welche Schätzungsmethode er wählt. Eine Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs kalkulierten Ausgangsumsätze des Unternehmers stellt jedenfalls grundsätzlich eine sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG dar (BFH Urteil vom 17. August 2001 V R 1/01, BStBl. II 2002, 833).

Im Streitfall sind die vom Apotheker geleisteten Zahlungen in den Aufteilungsschlüssel einzubeziehen. Die Einrichtung einer Arztpraxis in der Nähe der Apotheke durch die Klägerin gegen Entgelt stellt eine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistung der Klägerin dar, die nicht gem. § 4 Nr. 12 a) UStG steuerbefreit ist, weil Vertragsgegenstand nicht die Überlassung eines Grundstücks an den Vertragspartner, sondern die Ansiedlung einer Apotheke ist. Diese Leistung ist aber im Sinne einer conditio-sine-qua-non mit der Vermietung der Arztpraxis verknüpft, so dass das von der Klägerin vereinnahmte Entgelt bei wirtschaftlicher Betrachtung als zusätzlicher mit der Gewerbefläche erzielter Umsatz erscheint. Im Rahmen einer nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG gebotenen "wirtschaftlichen" Zurechnung erscheint die Einbeziehung dieses Entgelts in den Aufteilungsmaßstabs deshalb geboten.

Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer ermittelt sich wie folgt.:

 20022003
Steuerfreie Umsätze  
Arztpraxis5 x 1.570,- EUR = 7.850,- EUR12 x 1.570,- EUR = 18.840,- EUR
Anteil49,01 v.H.49,01 v.H.
Steuerpflichtige Umsätze  
- Ingenieurbüro5 x 750,- EUR = 3.750,- EUR12 x 750,- EUR = 9.000,- EUR
- Zahlungen Apotheker4.414,- EUR10.596,- EUR
Anteil50,99 v.H.50,99 v.H.
aufzuteilende Vorsteuern46.092,62 EUR614,21 EUR
abzugsfähig 50,99 v.H.23.502,62 EUR313,56 EUR
Vorsteuern lt. FA15.308,58 EUR204,71 EUR
Steuerfestsetzung bisher ./.13.429,06 EUR4.370,65 EUR
Zusätzliche Vorsteuer8.194,04 EUR108,85 EUR
Steuerfestsetzung neu ./.21.623,10 EUR+ 4.261,80 EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht lässt die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

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