Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 2 K 212/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 14a Abs. 1
EStG § 14a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger dazu berechtigt sind, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einen Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG abzuziehen.

Der im Dezember 2006 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger betrieb im Streitjahr (2002) eine Gärtnerei auf einer Fläche von ca. 16.000 qm, davon waren ca. 3.500 qm Brachland. Er erklärte bis einschließlich zum Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Bereits im Jahre 1993 übertrug die Mutter des Rechtsvorgängers der Kläger ihrem Sohn den Betrieb (Gärtnerei) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die beiden Schwestern stimmten dem Übergabevertrag zu, erklärten sich unter VI. des Vertrages vom 26.7.1993 "unwiderruflich für abgefunden" und verzichteten auf weitergehende Ansprüche nach der Höfeordnung bzw. §§ 2325 ff. BGB. Seit dem Jahre 1996 war der Rechtsvorgänger der Kläger erwerbsunfähig, führte den Gärtnereibetrieb aber noch bis zum Streitjahr fort.

Im Jahre 2000 schloss der Rechtsvorgänger der Kläger einen (notariellen) Kaufvertrag über nahezu sämtliche Flächen seines landwirtschaftlichen Betriebes bis auf 2 Teilflächen (3.439 qm und 550 qm). In dem Vertrag heißt es unter § 2, dass die Bestimmungen der § 14 - 19 des Vertrages, - in denen der Übergang von Nutzen und Lasten geregelt war -, unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Gemäß der Nr. 3 in § 2 des Vertrages vom 13.4.2000 konnte die Käuferin die Bedingungen als erfüllt erklären. Gemäß § 16 des Vertrages vom 13.4.2000 sollte die Besitzübergabe erfolgen, nachdem dem Käufer die Mitteilung des Notars über den Eintritt der Bedingung des § 2 Abs. 1 dieses Vertrages zugegangen war. Ab diesem Tag sollten sämtliche mit dem Kaufgegenstand verbundenen Nutzen und Lasten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Unter dem 16.8.2002 erklärte die Käuferin die Bedingung als erfüllt. Zu weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 13.4.2000 und der Erklärung aus dem Jahre 2002 wird auf die EStA bzw. die Gerichtsakte verwiesen.

Der Rechtsvorgänger der Kläger wurde zunächst durch Bescheid vom 09.02.2004 dergestalt zur Einkommensteuer veranlagt, dass - abweichend von der Gewinnberechnung in der Einkommensteuererklärung - ein Gewinn aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes i. H. v. 775.117 EUR angesetzt wurde. Einen Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil eine Betriebsveräußerung im Ganzen nicht vorgelegen habe. Das Finanzamt versagte auch einen Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG, weil die Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung nicht (mehr) "weichende Erben" gewesen seien. Das Finanzamt erkannte im Einspruchsverfahren eine Betriebsveräußerung im Ganzen an, da der Rechtsvorgänger der Kläger (lediglich) unwesentliche Teilflächen nicht (mit-) veräußert habe, und ermittelte einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 560.338 EUR. Das Finanzamt ließ die Freibeträge nach § 14a Abs. 1 und 4 EStG weiterhin außer Ansatz, da die Veräußerung nicht - wie § 14a Abs. 1 EStG voraussetze - vor dem 01.01.2001 erfolgt sei und der Rechtsvorgänger der Kläger entgegen § 14a Abs. 4 EStG keine Zahlungen an weichende Erben geleistet habe.

Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, ein Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG sei in Abzug zu bringen. Sie vertraten im Klageverfahren zunächst die Ansicht, der anzusetzende Veräußerungsgewinn betrage nach Abzug der Freibeträge 360.043,97 EUR und ermittele sich wie folgt:

Veräußerungsgewinn vor Abzug der Freibeträge 560.338,27 EUR

abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 1 EStG 76.694,30 EUR

abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 4 EStG (2 X) 123.600,00 EUR

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 360.043,97 EUR

In der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2009 schränkten die Kläger ihr Klagebegehren dahingehend ein, dass sie lediglich noch den Freibetrag gem. § 14a Abs. 1 EStG geltend machen.

Der Rechtsvorgänger der Kläger habe seinen Betrieb - wie auch § 14a Abs. 1 EStG voraussetze - vor dem 01.01.2001 veräußert. Er habe das obligatorische Verpflichtungsgeschäft bereits am 13. April 2000, also vor dem 01.01.2001, abgeschlossen. Es habe nach Vertragsschluss auch keine Möglichkeit für ihn gegeben, sich noch vom Vertrag zu lösen oder auf die weitere Durchführung des Vertrages Einfluss zu nehmen. Insbesondere habe es nicht mehr in seiner Macht gelegen, zu bestimmen, ob die zu übergebende Fläche mit übertragen werde. Aus dem Wortlaut des § 14 a Abs. 1 EStG lasse sich auch nicht entnehmen, dass nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Geschäft für die zeitliche Anwendung maßgebend sei. Ein dem Käufer eingeräumtes Rücktrittsrecht oder eine Ungewissheit, die nicht vom Willen des Verkäufers abhänge, verhindere nicht das Vorliegen einer "Veräußerung".

Der aufschiebenden Bedingung im Kaufvertrag vom 13.04.2000, mit der der Übergang von Nutzen und Lasten hinsichtlich der Grundstücke geregelt worden sei, sei nur deklaratorischer Charakter beizumessen, da der Kläger keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss mehr auf den Vertragsinhalt habe ausüben können. Nach § 2 Nr. 3 des Vertrages habe nur der Käufer die Bedingung als gegeben erklären können, so dass der Rechtsvorgänger der Kläger alles "Notwendige" getan habe, damit der Vertrag erfüllt werden konnte.

Die Kläger beantragen,

einen um den Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG geminderten Veräußerungsgewinn anzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist weiterhin der Auffassung, ein Freibetrag nach § 14a Abs. 1 EStG komme nicht zum Ansatz, weil die Veräußerung erst im Jahre 2002 wirksam geworden sei. Auf diesen Zeitpunkt stelle § 14 a Abs. 1 EStG indes ab.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll sowie die Steuerakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt (FA) hat zu Recht einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 560.338 EUR der Besteuerung zugrunde gelegt und einen Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen.

1. Nach § 14 a Abs. 1 EStG ist ein Freibetrag i. H. v. 150.000 DM bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Abzug zu bringen, wenn die "Veräußerung" vor dem 01.01.2001 vorgenommen wurde.

Im Streitfall wurde die Veräußerung indes erst nach dem 31.12.2000, also nicht vor dem 01.01.2001, wirksam. Maßgeblich für den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift ist aber, dass das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum vor dem 01.01.2001 übertragen wird. Eine "Veräußerung" setzt einen derartigen Eigentumsübergang nämlich voraus. Dies ergibt eine grammatikalische, aber auch eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschrift.

a) Der Wortlaut der Vorschrift ("Veräußerung") spricht dafür, dass rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum bis zum 01.01.2001 übertragen worden sein muss. Die Anwendbarkeit der jeweils maßgebenden Gesetzesfassung richtet sich indes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnes (vgl. auch Mitterpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum EStG, Kommentar zum EStG, § 14 a Randziffer 5; Blümich, Kommentar zum EStG, § 14 a Randziffer 6 sowie Felsmann, Abschn. D Randziffer 212, 277, 273 h, für die zeitliche Anwendung des § 14 a Abs. 4 EStG). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Der Gewinn bei einer Betriebsveräußerung wird aber regelmäßig zu dem Zeitpunkt realisiert, indem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird (vgl. z. B. BFH vom 03.10.1984, BStBl II 1985, 245). Da die Vorschriften der §§ 14 i.V.m. 14 a EStG ebenso wie § 16 EStG bei gewerblichen Betrieben den durch eine Betriebsveräußerung realisierten Gewinn erfassen sollen, ist es sachgerecht, auch für die zeitliche Anwendbarkeit der jeweiligen Gesetzesfassung auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

Auch sonst wird nach allgemeinen Grundsätzen unter "Veräußerung" regelmäßig die Verschaffung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums angenommen. Der Begriff der Veräußerung i. S .v. § 14 a EStG 1971 bezeichnete die Veräußerung im bürgerlich-rechtlichen Sinne, also die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (BFH v. 23.06.1983 IV R 77/80 BStBl. II 1983, 633, vgl. auch BFH v. 24.07.1980 IV R 65/77, BStBl. II 1981, 124). Es ist nicht ersichtlich, dass § 14 a Abs. 1 EStG in der Fassung des JStG 1996 (BStBl I 1995, 438) eine hiervon abweichende Auslegung erfordert.

b) Für eine solche Auslegung spricht auch die Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. § 14 i.V.m. § 14 a EStG knüpft an das Vorliegen einer Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe an, bei deren Vorliegen Gewinne in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind, in dem sie entstanden sind (vgl. auch Stephany in Leingärtner, Teil III, 50, Randziffer 109, sowie § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dann ist es aber sachgerecht, bei Auslegung der Vorschrift auch hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung abzustellen. Der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages ist für eine Gewinnrealisierung nämlich nicht maßgeblich. Es wäre widersprüchlich, den Begriff "Veräußerung" in § 14 a Abs. 1 EStG abweichend von dem in § 14 EStG auszulegen.

Es ist auch nicht geboten, lediglich für die zeitliche Anwendbarkeit von § 14 a Abs. 1 EStG auf den Abschluss des obligatorischen Vertrages abzustellen und dennoch den Gewinn im Streitjahr zu erfassen. Zwar hat der BFH im Zusammenhang mit der Frage, ob Grundstücksveräußerungen vor oder nach dem 1.Januar 1974 stattgefunden haben und daher § 14a Abs. 4 EStG in der bis zum 01.01.1974 geltenden Fassung anwendbar ist, offenbar, - allerdings ohne nähere Begründung -, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages abgestellt (BFH v. 23.06.1983 IV R 77/80, BStBl. II 1983, 633 unter 1. der Entscheidungsgründe). Unabhängig davon, inwiefern diese im Zusammenhang zu § 14 a Abs. 4 EStG vertretene Auffassung noch Bestand hat, kommt es bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 14 a Abs. 1 EStG für den Zeitpunkt der Gesetzesanwendung nach allgemeinen Grundsätzen auf die Gewinnrealisierung und nicht den Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts an. Auch das BFH-Urteil vom 23.01.1992 (IV R 95/90) lässt keine anderweitigen Rückschlüsse zu, da im Zusammenhang mit § 14 a Abs. 2 EStG a.F. (BGBl. I, 732, BStBl I, 400) aufgrund der Bezugnahme der Vorschrift auf § 23 EStG auf das schuldrechtliche Geschäft abgestellt wurde. Bei Einfügung des § 14a Abs.2 Satz 3 EStG durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25.Juni 1980 (BGBl. I, 732, BStBl I, 400) habe der Gesetzgeber die Steuerbefreiung des Gewinns aus der Wohnungsentnahme nämlich bewusst von der bei Grundstücken üblichen Spekulationsfrist von zwei Jahren abhängig gemacht (BTDrucks 8/3239, S.11), so dass der BFH in der zitierten Entscheidung davon ausging, dass auch der Begriff der Veräußerung i.S. des § 14a Abs.2 Satz 3 EStG dem Begriff der Veräußerung in § 23 Abs.1 EStG entspreche. Derartige Erwägungen treffen indes im Hinblick auf § 14 a Abs. 1 EStG, der auf § 23 EStG weder unmittelbar noch mittelbar Bezug nimmt, nicht zu.

Schließlich ist auch unter Vertrauensschutzgesichtpunkten keine anderweitige Auslegung geboten. § 14 a Abs. 1 EStG wurde bereits durch den Jahressteuersatz 1996 (BStBl I 1995, 438) für Veräußerungen bis zum 31.12.2000 dergestalt abgeändert, dass anstelle des bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Freibetrages von 90.000 DM ein Freibetrag von 150.000 DM in Abzug zu bringen ist. Somit blieb ausreichend Zeit, sich auf den Zeitablauf einzustellen.

c) Nach diesen Grundsätzen stand den Klägern im Streitfall ein Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 EStG nicht zu. Der Rechtsvorgänger der Kläger realisierte den Gewinn aus der Veräußerung der Flächen erst mit Eintritt der Bedingung. Ein Gewinn wird nämlich realisiert, wenn der Leistungsschuldner (Veräußerer) die ihm obliegende vertragliche Primärleistung erbracht hat, so dass ihm die Gegenleistung "so gut wie sicher" ist (W.Richter/ Sailer Khuepach in Hermann/Heuer/Raupach, § 5 E 232 ff.). Diese Voraussetzung tritt mit Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums ein. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat Eigentum indes erst im Streitjahr verschafft.

aa) Das rechtliche Eigentum an dem Grundbesitz hat der Kläger unstreitig nicht vor dem Streitjahr übertragen, da eine Eintragung im Grundbuch nicht bis zum 01.01.2001 vorgenommen wurde.

bb) Aber auch das wirtschaftliche Eigentum hat der Kläger erst im Streitjahr verschafft. Die in § 2 des Vertrages vom 13.04.2000 genannte aufschiebende Bedingung trat erst ein, als die Käuferin die Bedingung als gegeben erklärte und diese Erklärung dem Notar zuging. Diese Voraussetzung wurde erst im Streitjahr erfüllt. Weder der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags noch die Auflassung (§§ 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) führen als solche zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BFH v. 04.06.2003 X R 49/01, BStBl II 2003, 751). Maßgebend ist allein, wann der Erwerber vereinbarungsgemäß wirtschaftlich über das Wirtschaftsgut verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen (z.B. Urteile in BStBl II 1992, 398, und in BFH/NV 2000, 1331; vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BStBl II 2002, 284). Denn maßgebend für eine Zurechnung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums ist vor allem, dass Substanz und Ertrag des Grundstücks wirtschaftlich dem Nutzungsberechtigten zustehen. Solange Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs noch nicht auf den Erwerber übergegangen sind, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (BFH-Entscheidung vom 27. September 2001 X R 67/00, BFH/NV 2002, 327).

Zwar hat der Kläger bis zum 01.01.2001 das "seinerseits Erforderliche" getan, da sein "Zutun" für einen Eigentumswechsel nicht mehr notwendig war. Dies reicht indes nicht (allein) für einen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aus. Hinzutreten müsste vielmehr ein Übergang von Nutzen, Gefahrtragung und Lasten. Dies war im Streitfall frühestens der 30.09.2002, da § 16 des Vertrages vom 13.04.2000 einen derartigen Übergang erst zum Ende des Monats nach Zugang der Mitteilung des Notars über den Eintritt der Bedingung vorsah.

cc) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligten des Übergabevertrages Gefahr, Nutzen und Lasten entgegen dem Wortlaut des Vertrages schon vor der Anzeige durch den Notar haben eintreten und damit bereits vor dem Streitjahr wirtschaftliches Eigentum haben übergehen lassen. Zwar kann ein Erwerber wirtschaftliches Eigentum schon vor dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt erlangen, wenn die Vertragspartner die vereinbarten Wirkungen des Vertrags eintreten lassen und der Vertrag in der Folgezeit dinglich vollzogen wird (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 AO und BFH, BStBl 2004 II S. 651 m.w.N.). Für ein derartiges Vorgehen fehlen allerdings ausreichende Anhaltspunkte.

2. Der Freibetrag gem. § 14 a Abs. 4 EStG ist schon mangels Antrag, den die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück genommen haben (Sitzungsprotokoll), nicht zu gewähren. Überdies lägen die Voraussetzungen für den Freibetrag auch nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1998 IV 32/98, BStBl II 99, 57; Kanzler, a.a.O., Randziffer 44; Felsmann, Abschn. d, Randziffer 299).

3. Da die Höhe des Veräußerungsgewinns ordnungsgemäß berechnet wurde, erweist sich der Einkommensteuerbescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidung als rechtmäßig.

4. Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO. Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, ob für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 14a Abs. 1 EStG auf den Übergang des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums oder aber auf Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts abzustellen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück