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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 2 K 319/02
Rechtsgebiete: AO, InvZulG


Vorschriften:

InvZulG § 2
AO § 12
AO § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 1996 im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhielt.

Der nach dem Streitjahr verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin betrieb im Streitjahr ein Fuhrunternehmen in X (alte Bundesländer).

Er schaffte im Streitjahr einen Sattelschlepper für ca. 150.000 DM an. Den Sattelschlepper einschließlich eines bei ihm angestellten Fahrers überließ er der X-GmbH (im Folgenden X) mit Sitz in den neuen Bundesländern, die den Sattelschlepper in Z. (= Fördergebiet) einsetzte. Die X war eine 100%-ige Tochter der F-GmbH (im Folgenden F) mit Sitz in den alten Bundesländern (im Folgenden F), an der der verstorbene Ehemann der Klägerin sowie andere Fuhrunternehmer beteiligt waren, die ebenfalls Fahrzeuge an die X überließen. Die F war von ortsansässigen Fuhrunternehmern gegründet worden.

Die X selbst verfügte über keine eigenen Fahrzeuge. Sie wurde zu dem Zweck gegründet, die Fahrzeuge der Gesellschafter der F ohne eigenes Haftungsrisiko in den neuen Bundesländern einzusetzen. Hierzu mietete sie Büroräume und eine größere Freifläche als Parkplatz für die eingesetzten Fahrzeuge an. Die Fuhrunternehmer stellten ihre Fahrzeuge jeweils auf einem freien Platz auf der Freifläche ab. Die X schrieb die von ihr erzielten Umsätze den jeweiligen Eigentümern der Fahrzeuge unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 5 - 6% des Fuhrlohnes gut. Aus den Bearbeitungsgebühren beglich die X ihre Aufwendungen, insbesondere die Büromieten und Geschäftsführergehälter. Der Ehemann der Klägerin trug hingegen die Aufwendungen für den Fahrer und den Sattelschlepper. Die Miete für die angemietete Freifläche stellte die X den Eigentümern der Fahrzeuge zusätzlich - entsprechend der tatsächlichen Nutzung - anteilig in Rechnung. Eine schriftliche Vereinbarung der Fuhrunternehmer mit der X über ein Mitnutzungsrecht an den Flächen bestand nicht.

Das Finanzamt bewilligte im Jahre 1997 zunächst Investitionszulage i.H.v. 7.530 DM unter Vorbehalt der Nachprüfung, hob den Bescheid aber im Oktober 1998 aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts auf, nach deren Inhalt der Ehemann der Klägerin im Fördergebiet keine Betriebsstätte unterhalten habe.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei investitionszulagenberechtigt. Ihr verstorbener Ehemann habe im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhalten. Die Niederlassung in Z verfüge über einen Fuhrpark, angemietete Flächen sowie Personal und unterhalte Kontakte zu regionalen Kunden und Auftraggebern. Außerdem erstelle die X eine eigene Buchführung; der Zahlungsverkehr werde zudem über ein separates Bankkonto abgewickelt. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin und die anderen Fuhrunternehmer die Miete für das Büro sowie die Personalkosten der X getragen hätten, seien er und die anderen Fuhrunternehmer verfügungsberechtigt über die Flächen gewesen. Die Fuhrunternehmer hätten nach Z jederzeit eigene Angestellte zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben schicken und die jeweils freien Büro- sowie Freiflächen nutzen können. Jeder Fuhrunternehmer habe als Mitberechtigter grundsätzlich das Recht gehabt, die gesamte Fläche in Anspruch zu nehmen, zumal die Fläche ausreichend für alle Fuhrunternehmer gewesen sei. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe in Z zudem ein Gewerbe angemeldet.

Der Sattelschlepper sei auch der Betriebsstätte in Z zuzurechnen. Die X habe nämlich selbst Aufträge akquiriert und die Fahrzeuge der Fuhrunternehmer zu den jeweiligen Kunden geschickt.

Die Klägerin beantragt,

den Rückforderungsbescheid über Investitionszulage vom 18.11.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Investitionszulage. Ihr Ehemann habe im Fördergebiet keine Betriebsstätte unterhalten.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage, ob der Ehemann der Klägerin im Fördergebiet eine Betriebsstätte unterhielt, durch Vernehmung des Zeugen S (Geschäftsführer der F). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2005 verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Steuerakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Investitionszulage für den Sattelschlepper zu Recht zurückgefordert.

Das Finanzamt war berechtigt, den - unter Vorbehalt stehenden - Bewilligungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO aufzuheben.

1. Die Klägerin ist nicht investitionszulagenberechtigt. Nach § 2 InvZulG ist die Anschaffung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört. Der Ehemann der Klägerin hat im Fördergebiet keine Betriebsstätte unterhalten. Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn einem Steuerpflichtigen Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die er nicht nur eine vorübergehende Verfügungsmacht besitzt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.05.2002, III R 8/00; BStBl II 2002, 512; vom 7. Juni 2000, III R 9/96, BStBl II 2000, 592, m.w.N.; vom 7. Dezember 2000, III R 49/98, BFH/NV 2001, 911). Der Nutzende muss eine einem Mieter ähnliche Rechtsposition innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung nicht verändert werden kann (BFH-Urteil vom 7. Juni 2000, III R 9/96, BStBl II 2000, 592; BFH-Beschluss vom 12. September 2000, III B 48/99, - NV -, juris; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 911).

a) Der Kläger hat indes keinen Mietvertrag über bestimmte Räume oder Flächen abgeschlossen. Vielmehr trägt er selbst lediglich vor, ein Mitnutzungsrecht an Büro- und den Freiflächen ohne eine Zugriffsmöglichkeit auf bestimmte Flächen gehabt zu haben. Ein Mietvertrag setzt indes die Nutzungsüberlassung bestimmter Flächen voraus.

b) Auch aus tatsächlichen Gründen liegt eine Betriebsstätte nicht vor. Eine Betriebsstätte - aus tatsächlichen Gründen - liegt zwar auch vor, wenn eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt. Im Einzelfall kann es genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und darüber hinaus seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993, I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, unter II. C. 3.e der Gründe, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10. November 1998, I B 80/97, BFH/NV 1999, 665).

Dem Ehemann der Kläger stand indes kein bestimmter Raum zur Verfügung, so dass - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - auch aus tatsächlichen Gründen eine Betriebsstätte nicht vorliegt. Die bloße Mitbenutzungsmöglichkeit von bestimmten Räumen und Einrichtungen begründet für sich genommen nämlich noch keine Betriebsstätte (BFH-Urteil in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462, unter II. C. 3.d, e der Gründe, m.w.N.). Auch die Annahme einer Betriebsstätte aus tatsächlichen Gründen setzt die Nutzungsmöglichkeit für eine bestimmte Fläche voraus (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 21.05.2003, 2 K 386/00, Tipke/Kruse, Komm. zur AO, § 12 Rn. 12). Daran fehlte es, da der Ehemann der Kläger mit seinem Sattelschlepper - auch nach eigenem Vortrag - jeweils wechselnde Freiflächen nutzte. Der Zeuge S bestätigte zudem ausdrücklich, dass den Fuhrunternehmern keine bestimmte Fläche zur Nutzung zur Verfügung stand. Vielmehr nutzten die Fuhrunternehmer jeweils je nach Bedarf diejenige Fläche, die gerade frei war. Die vom Kläger genannten Fundstellen (z.B. Tipke/Kruse, AO, § 12 Rz. 12, vgl. Schriftsatz des Klägers vom 27.06.2005, GA Bl. 73) belegen gerade nicht, dass eine bloß tatsächliche Mitbenutzungsmöglichkeit, die sich im Streitfall überdies nicht auf bestimmte Flächen bezieht, ausreichend ist.

Auch die der X zur Verfügung stehende Bürofläche stellte keine Betriebsstätte dar. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist erkennbar, dass ihr Ehemann eine bestimmte Fläche als Büro genutzt hat. Ein mietähnliches Nutzungsverhältnis kommt überdies schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem klägerischen Vortrag die X, nicht aber der Ehemann der Klägerin, die Büroflächen genutzt hat.

Die Tätigkeit der X führt nicht zu einer Betriebsstätte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Die Tätigkeit eines ständigen Vertreters - der in § 13 AO, nicht aber in § 12 AO, genannt wird - führt gerade nicht zum Vorliegen einer Betriebsstätte. Dies lässt sich gerade nicht aus der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Rechtsprechung ableiten.

Da unstreitig ist, dass der Klägerin keine bestimmte Fläche zur Verfügung stand und damit keine Betriebsstätte vorlag, mussten die weiteren angebotenen Zeugen nicht gehört werden.

Ob der Sattelschlepper überhaupt zu einer Betriebsstätte im Streitfall "zugehörig" war, konnte im Streitfall dahinstehen. Hieran bestehen indes Zweifel. In Fällen, in denen die Betriebsstätte der Geschäftsleitung - wie im Streitfall - außerhalb des Fördergebiets liegt, sind nämlich die Wirtschaftsgüter, sofern keine eindeutige räumliche Zuordnung möglich ist, der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1976, III R 71/75, nicht veröffentlicht, zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes [BerlinFG]; vom 7. Juni 2000, III R 9/96, BStBl II 2000, 592 m.w.N.; vom 7. März 1996, II 502/94, EFG 1996, 771) die engeren Beziehungen besteht. Die Entscheidungen über die Verwendung der Wirtschaftsgüter von einiger Wichtigkeit traf der Ehemann der Klägerin nach der Aussage des Zeugen S (vgl. Sitzungsprotokoll) indes von Aurich aus.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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